Der Mythos der „Grenzen von 1967“

· Die Palästinenserführung hat sich darauf fixiert, weltweit Regierungen und die Vereinten Nationen dazu zu drängen, dass sie einen einseitig erklärten Palästinenserstaat in den „Grenzen von 1967“ anerkennen. Tatsächlich schien diese Kampagne Anfang Dezember 2010 erste Früchte zu tragen, als sowohl Argentinien als auch Brasilien sich entschlossen, einen Palästinenserstaat in den von ihnen so bezeichneten „Grenzen von 1967“ anzuerkennen.

· Doch solche Grenzen haben nie existiert und verfügen über keinerlei historische, rechtliche oder faktische Grundlagen. Die einzige Linie, die je gezogen wurde, war die Demarkationslinie von 1949, die entlang der Waffenstillstandslinie zwischen den israelischen und arabischen Armeen gezogen wurde, solange kein dauerhafter Friedensvertrag geschlossen würde. Im Waffenstillstandsabkommen von 1949 war ausdrücklich festgehalten worden, dass dieser Linie keine politische wie rechtliche Bedeutung zukommen und sie zukünftige Verhandlungen über Grenzen nicht vorwegnehmen sollte.

· Die UN-Sicherheitsresolution 242 von 1967 bestätigte die Notwendigkeit von Verhandlungen über sichere und anerkannte Grenzen. Führende Juristen und UN-Delegierte – u.a. aus Brasilien und Jordanien – erkannten an, dass die vorherigen Linien nicht als internationale Grenzen betrachtet werden könnten.

· In einer Reihe von Abkommen zwischen der PLO und Israel (1993-1999) wurden die Absicht und Verpflichtung beider Seiten, dauerhafte Grenzen auszuhandeln, bekräftigt. Während der Verhandlungsphasen zwischen Israel und den Palästinensern gab es niemals eine Bestimmung, dass eine Grenze auf den Linien von 1967 zu basieren habe.

· Die PLO-Führung verpflichtete sich ernsthaft, dass alle Fragen über einen dauerhaften Status nur durch Verhandlungen der beiden Parteien gelöst werden sollten. Die „Roadmap“ von 2003 unterstrich zusätzlich die Notwendigkeit von Verhandlungen über die endgültigen Grenzen.

Die israelische Blockade des Gaza-Streifens: Rechtliche Grundlagen

· Die Beziehungen zwischen Israel und der Hamas sind ihrem Wesen nach ein bewaffneter Konflikt. Da heutzutage dafür keine formale Kriegserklärung von Nöten ist, sind die Regeln bewaffneter Konflikte anwendbar. Diese geben Israel das Recht, den Schiffsverkehr nach Gaza zu kontrollieren, selbst wenn die Schiffe sich noch auf Hoher See befinden.

· Die Regeln des Seekrieges wurden nicht vollständig in internationalen Verträgen kodifiziert und folgen in ihrem Wesen dem verbindlichen Gewohnheitsrecht. Sie sind in den entsprechenden Handbüchern westlicher Armeen (insbesondere in denen der USA und Großbritannien) festgehalten sowie im San-Remo-Handbuch, das von einer Expertengruppe erstellt wurde.

· Um rechtmäßig zu sein, muss eine Blockade erklärt worden, in Kraft getreten und nicht-diskriminierend sein sowie die Zufuhr von humanitärer Hilfe an die Zivilbevölkerung gestatten. Das San-Remo-Handbuch von 1994 verlangt dafür jedoch zwei Bedingungen: Erstens darf der die Blockade durchsetzende Staat entscheiden, wo und durch welchen Hafen Hilfe die Küste erreichen darf. Und zweitens kann dieser Staat verlangen, dass eine neutrale Organisation an der Küste bestätigt, wer der Empfänger der Hilfsgüter ist, z.B. ob – wie im Fall von Gaza – die Güter Zivilisten oder der Hamas zu Gute kommen.

· Ein Schiff, das eindeutig beabsichtigt, die Blockade zu brechen, darf bereits auf Hoher See aufgebracht werden. Die Gaza-Flotille auf Hoher See 100 km vor Gaza aufzubringen war nicht illegal, da im Fall eines bewaffneten Konfliktes, Schiffe, die die Absicht haben, eine Blockade zu brechen, auch auf dem offenen Meer durchsucht werden dürfen.

· Israel hat rechtmäßig und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gehandelt, da es die erwähnten Bedingungen für eine rechtmäßige Blockade erfüllt hat. So hat Israel z.B. im Januar 2009 alle relevanten Behörden darüber informiert, dass es die Küste Gazas mit einer Blockade belegt.

Die israelische Blockade des Gaza-Streifens: Rechtliche Grundlagen

· Die Beziehungen zwischen Israel und der Hamas sind ihrem Wesen nach ein bewaffneter Konflikt. Da heutzutage dafür keine formale Kriegserklärung von Nöten ist, sind die Regeln bewaffneter Konflikte anwendbar. Diese geben Israel das Recht, den Schiffsverkehr nach Gaza zu kontrollieren, selbst wenn die Schiffe sich noch auf Hoher See befinden.

· Die Regeln des Seekrieges wurden nicht vollständig in internationalen Verträgen kodifiziert und folgen in ihrem Wesen dem verbindlichen Gewohnheitsrecht. Sie sind in den entsprechenden Handbüchern westlicher Armeen (insbesondere in denen der USA und Großbritannien) festgehalten sowie im San-Remo-Handbuch, das von einer Expertengruppe erstellt wurde.

· Um rechtmäßig zu sein, muss eine Blockade erklärt worden, in Kraft getreten und nicht-diskriminierend sein sowie die Zufuhr von humanitärer Hilfe an die Zivilbevölkerung gestatten. Das San-Remo-Handbuch von 1994 verlangt dafür jedoch zwei Bedingungen: Erstens darf der die Blockade durchsetzende Staat entscheiden, wo und durch welchen Hafen Hilfe die Küste erreichen darf. Und zweitens kann dieser Staat verlangen, dass eine neutrale Organisation an der Küste bestätigt, wer der Empfänger der Hilfsgüter ist, z.B. ob – wie im Fall von Gaza – die Güter Zivilisten oder der Hamas zu Gute kommen.

· Ein Schiff, das eindeutig beabsichtigt, die Blockade zu brechen, darf bereits auf Hoher See aufgebracht werden. Die Gaza-Flotille auf Hoher See 100 km vor Gaza aufzubringen war nicht illegal, da im Fall eines bewaffneten Konfliktes, Schiffe, die die Absicht haben, eine Blockade zu brechen, auch auf dem offenen Meer durchsucht werden dürfen.

· Israel hat rechtmäßig und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gehandelt, da es die erwähnten Bedingungen für eine rechtmäßige Blockade erfüllt hat. So hat Israel z.B. im Januar 2009 alle relevanten Behörden darüber informiert, dass es die Küste Gazas mit einer Blockade belegt.

Die Gaza-Blockade: Legal und notwendig

Die anhaltenden Forderungen, Israel solle einer internationalen Untersuchung seiner Abfangaktion gegen eine von türkischen Schiffen angeführten Flotte nach Gaza zustimmen, suggerieren, dass Israel fundamental falsch gehandelt hätte. Der UN-Sicherheitsrat verabschiedete eine Präsidialerklärung, die den Rufen nach einer vollständigen Untersuchung der israelischen Militäroperation politisches Gewicht verleiht. Die hinter dem Bemühen stehenden Mitgliedstaaten versuchen dabei lediglich, das bürokratische System der UN in New York und in Genf auszunutzen, um Israel das Recht auf Selbstverteidigung streitig zu machen. In Genf bestimmte der UN-Menschenrechtsrat, der bereits mit dem unrühmlichen Goldstone-Bericht Israel und nicht die Hamas für die Zerstörungen des von ihr angezettelten Krieges 2008 verantwortlich machte, dass Israel mit dem Abfang der türkischen Flotte das Völkerrecht gebrochen habe und forderte im Anschluss eine Untersuchung, um seine Behauptung bestätigen zu lassen.

Operation Gegossenes Blei: Eine moralische Einschätzung

Nach acht Jahren ununterbrochener Raketenangriffe, eröffnete Israel am 27. Dezember 2008 eine militärische Operation gegen die Hamas in Gaza. Wie verhält es sich mit diesem Einmarsch aus moralischer wie ethischer Perspektive?

Wie bei jeder moralischen Einschätzung eines Krieges müssen wir zunächst das „Warum?“ von dem „Wie?“ unterscheiden. Die Theorie des „gerechten Krieges“ differenziert zwischen dem ius ad bellum und dem ius in bello – also zwischen der moralischen Rechtfertigung des Krieges und der moralischen Rechtfertigung des Verhaltens im Krieg. Die Entscheidung, Krieg zu führen oder eine Militäroperation zu beginnen, wird von der Regierung, also von Politikern getroffen. Die Umsetzung dieser Entscheidung im Feld, das „Wie?“, wird von der militärischen Führung bestimmt. Grundsätzlich kann die Regierung so nicht für das Verhalten der Soldaten beschuldigt werden und die Soldaten nicht für die Entscheidungen der politischen Klasse.

Wenn man nach dem „Warum?“ fragt, verweist man auf eine Reihe von Prinzipien der Tradition des „gerechten Krieges“. Das Erste ist das Recht auf „Selbstverteidigung“. Von außen betrachtet, also auf der Ebene der zwischenstaatlichen Beziehungen, hat ein Staat das Recht, sich gegen einen Angriff zu verteidigen. Von innen her gesehen, also aus der Perspektive der Beziehung zwischen einem Staat und seinen Bürgern, hat die Regierung die Pflicht, seine Bürger zu verteidigen. Ein Staat muss seine Bürger vor Gewalt schützen, um die eigenen Existenzbedingungen aufrecht zu erhalten, von denen an erster Stelle die Bewahrung des Lebens seiner Bürger steht. Ein demokratischer Staat ist daher in der Pflicht, das Leben seiner Bürger zu verteidigen. Folglich hat ein Staat ein Recht gegenüber seinen Feinden und eine Pflicht gegenüber seinen Bürgern. Damit wird das staatliche Recht auf Selbstverteidigung im Bezug auf das, was sich jenseits seiner Grenzen befindet, von der Pflicht zur Selbstverteidigung im Bezug auf das, was sich innerhalb seiner Grenzen befindet, unterschieden. Beides trifft auf den hier betrachteten Fall zu, da seit Anfang 2001 über 10 000 Kassam-Raketen und Mörser von Gaza auf Israel abgeschossen wurden und damit das Leben israelischer Bürger angegriffen und gefährdet wurde.

Das Zweite ist das Prinzip der ultima ratio, des letzten Mittels, das festlegt, dass, wenn der Streit ohne Rückgriff auf militärische Gewalt und Opfer gelöst werden kann, beide Seiten dazu verpflichtet sind. Mit anderen Worten, die Anwendung militärischer Gewalt ist nur dann gerechtfertigt, wenn alle anderen Alternativen erschöpft wurden. Auch hier befindet sich Israel vermutlich im Recht, denn anstatt die Offensive gleich nach dem ersten Einschlag einer Kassam-Rakete in Sderot zu starten, hat das Land acht Jahre gewartet und andere Lösungen, sowohl militärischer als auch politischer Natur, verfolgt. Israels langjähriger Verzicht auf irgendeine größere militärische Antwort angesichts dieser Aggression entspricht vermutlich dem Prinzip der ultima ratio.

Schließlich legt als drittes das Prinzip des Sieges fest, dass eine militärische Operation nur dann unternommen werden darf, wenn sie eine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat. Derartige Operationen sollten nicht eingeleitet werden, wenn sie lediglich eine symbolische Geste der Tapferkeit darstellen. Ohne Aussicht auf Sieg ist die Anwendung militärischer Gewalt lediglich Blutvergießen. An dieser Stelle müssen wir jedoch zwischen klassischen Kriegen wie dem Zweiten Weltkrieg und dem Sechstagekrieg unterscheiden, bei denen der Sieg der Ausschaltung der militärischen Bedrohung gleichkam, und dem asymmetrischen Antiterrorkampf bzw. der Aufstandsbekämpfung gegen nichtstaatliche Akteure, in denen sich Israel terroristischen Milizen wie der Hisbollah oder der Hamas gegenüber sieht. Bei letzteren Konflikten bedeutet ein Sieg eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage durch die Beschädigung der militärischen Infrastruktur des Gegners und seiner Fähigkeit, Terror auszuüben. Auch in diesem Fall hat der israelische Einmarsch in Gaza im letzten Jahr das entsprechende Prinzip erfüllt.

Operation Gegossenes Blei: Eine moralische Einschätzung

Nach acht Jahren ununterbrochener Raketenangriffe, eröffnete Israel am 27. Dezember 2008 eine militärische Operation gegen die Hamas in Gaza. Wie verhält es sich mit diesem Einmarsch aus moralischer wie ethischer Perspektive?

Wie bei jeder moralischen Einschätzung eines Krieges müssen wir zunächst das „Warum?“ von dem „Wie?“ unterscheiden. Die Theorie des „gerechten Krieges“ differenziert zwischen dem ius ad bellum und dem ius in bello – also zwischen der moralischen Rechtfertigung des Krieges und der moralischen Rechtfertigung des Verhaltens im Krieg. Die Entscheidung, Krieg zu führen oder eine Militäroperation zu beginnen, wird von der Regierung, also von Politikern getroffen. Die Umsetzung dieser Entscheidung im Feld, das „Wie?“, wird von der militärischen Führung bestimmt. Grundsätzlich kann die Regierung so nicht für das Verhalten der Soldaten beschuldigt werden und die Soldaten nicht für die Entscheidungen der politischen Klasse.

Wenn man nach dem „Warum?“ fragt, verweist man auf eine Reihe von Prinzipien der Tradition des „gerechten Krieges“. Das Erste ist das Recht auf „Selbstverteidigung“. Von außen betrachtet, also auf der Ebene der zwischenstaatlichen Beziehungen, hat ein Staat das Recht, sich gegen einen Angriff zu verteidigen. Von innen her gesehen, also aus der Perspektive der Beziehung zwischen einem Staat und seinen Bürgern, hat die Regierung die Pflicht, seine Bürger zu verteidigen. Ein Staat muss seine Bürger vor Gewalt schützen, um die eigenen Existenzbedingungen aufrecht zu erhalten, von denen an erster Stelle die Bewahrung des Lebens seiner Bürger steht. Ein demokratischer Staat ist daher in der Pflicht, das Leben seiner Bürger zu verteidigen. Folglich hat ein Staat ein Recht gegenüber seinen Feinden und eine Pflicht gegenüber seinen Bürgern. Damit wird das staatliche Recht auf Selbstverteidigung im Bezug auf das, was sich jenseits seiner Grenzen befindet, von der Pflicht zur Selbstverteidigung im Bezug auf das, was sich innerhalb seiner Grenzen befindet, unterschieden. Beides trifft auf den hier betrachteten Fall zu, da seit Anfang 2001 über 10 000 Kassam-Raketen und Mörser von Gaza auf Israel abgeschossen wurden und damit das Leben israelischer Bürger angegriffen und gefährdet wurde.

Das Zweite ist das Prinzip der ultima ratio, des letzten Mittels, das festlegt, dass, wenn der Streit ohne Rückgriff auf militärische Gewalt und Opfer gelöst werden kann, beide Seiten dazu verpflichtet sind. Mit anderen Worten, die Anwendung militärischer Gewalt ist nur dann gerechtfertigt, wenn alle anderen Alternativen erschöpft wurden. Auch hier befindet sich Israel vermutlich im Recht, denn anstatt die Offensive gleich nach dem ersten Einschlag einer Kassam-Rakete in Sderot zu starten, hat das Land acht Jahre gewartet und andere Lösungen, sowohl militärischer als auch politischer Natur, verfolgt. Israels langjähriger Verzicht auf irgendeine größere militärische Antwort angesichts dieser Aggression entspricht vermutlich dem Prinzip der ultima ratio.

Schließlich legt als drittes das Prinzip des Sieges fest, dass eine militärische Operation nur dann unternommen werden darf, wenn sie eine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat. Derartige Operationen sollten nicht eingeleitet werden, wenn sie lediglich eine symbolische Geste der Tapferkeit darstellen. Ohne Aussicht auf Sieg ist die Anwendung militärischer Gewalt lediglich Blutvergießen. An dieser Stelle müssen wir jedoch zwischen klassischen Kriegen wie dem Zweiten Weltkrieg und dem Sechstagekrieg unterscheiden, bei denen der Sieg der Ausschaltung der militärischen Bedrohung gleichkam, und dem asymmetrischen Antiterrorkampf bzw. der Aufstandsbekämpfung gegen nichtstaatliche Akteure, in denen sich Israel terroristischen Milizen wie der Hisbollah oder der Hamas gegenüber sieht. Bei letzteren Konflikten bedeutet ein Sieg eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage durch die Beschädigung der militärischen Infrastruktur des Gegners und seiner Fähigkeit, Terror auszuüben. Auch in diesem Fall hat der israelische Einmarsch in Gaza im letzten Jahr das entsprechende Prinzip erfüllt.

Amnesie International: Wie steht es tatsächlich um Gaza?

In ihrer Studie „Suffocating: The Gaza Strip Under Israeli Blockade“[1] behauptet die Organisation Amnesty International, dass die Einwohner Gazas unter der sogenannten Blockade außergewöhnlich leiden würden. Diese Behauptungen verdunkeln dabei die tatsächliche Beziehung zwischen Israel und Gaza. Zunächst und vor allem gingen Tausende von Raketen- und Mörserangriffe durch die Hamas den von Israel verhängten wirtschaftlichen Sanktionen voraus und lösten diese aus.[2] Trotz dieser Tatsache ist einem Bericht des Verteidigungsministeriums zufolge die Zufuhr von humanitären Gütern 2009 um nahezu 900 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gestiegen.[3] Dessen ungeachtet werden die ewigen Kritiker Israels, wie z.B. Amnesty, immer lauter. Wie dieser Artikel zeigen möchte, verzehrt ein Anprangern der mutmaßlichen humanitären Notlage in Gaza das Gesamtbild vor Ort und übersieht die eigentliche Ursache für die ganz sicher schlechten Bedingungen, unter denen die Einwohner Gazas zu leben haben.

Die „bevorstehende humanitäre Krise“ in Gaza wird seit spätestens 1996 regelmäßig prophezeit. Im Jahr 2000 verschärften einige Nichtregierungsorganisationen, unter ihnen Amnesty, den Druck auf Israel, in dem sie behaupteten, dass der jüdische Staat verantwortlich sei für die „bevorstehende humanitäre Krise/Katastrophe“ im Gazastreifen. Diese Wortwahl wurde 2001 wiederholt und seitdem jährlich von 2002 bis 2010. Gaza „steht“ also seit über 10 Jahren in Folge eine humanitäre Krise „bevor“. Man könnte meinen, der Himmel falle auf den Kopf.

Zwei relativ unbekannte Faktoren der Situation in Gaza sollten nicht unerwähnt bleiben, wenn es um die angeblich beständige „humanitäre Krise“ in Gaza geht. 1) Die der Küste vorgelagerten Gasvorkommen Gazas sind geschätzte 2 Mrd. Dollar wert.[4] Könnte die Hamas-Regierung die politische Situation lang genug stabilisieren, um das Gas zu fördern, dann könnte Gaza von den Erlösen profitieren. Die Einwohner Gazas könnten sogar in die Mittelschicht aufsteigen. 2) Die Bevölkerung Gazas ist relativ gesund und gut ausgebildet. Die klassischen Indikatoren für den Lebensstandard weisen Gaza eine einigermaßen starke Position zu. Die Lebenserwartung in Gaza ist 72,34 Jahre,[5] höher als in Russland (65,94),[6] auf den Bahamas (65,72),[7] in Indien (69,25),[8] der Ukraine (68,06) [9] und Ost-Glasgow (Schottland), wo die männliche Lebenserwartung 69,3 Jahre beträgt.[10] Ebenso verzeichnet Gaza eine geringere Säuglingssterblichkeit (21.35 je 1 000 Geburten)[11] als Angola (182,31),[12] Iran (36,93),[13] Indien (32,31),[14] Ägypten (28,36),[15] und Brasilien (26,67).[16] Am überraschendsten mag vielleicht sein, dass trotz der sensationsgierigen Berichterstattung, welche Gazas Chancen auf eine bessere Zukunft immer wieder beerdigt, die Alphabetisierungsrate in Gaza bei erstaunlichen 92,4 Prozent liegt.[17] Das sind weitaus mehr als in Indien (47,8),[18] Ägypten (59,4)[19] und sogar im reichen Saudi Arabien (70,8).[20]

Der Mythos illegaler Siedlungen

Die Auffassung, dass die jüdischen Siedlungen im Westjordanland illegal wären, ist gegenwärtig allgemein so akzeptiert, dass es kaum den Anschein hat, dass über diese Frage Diskussionsbedarf besteht. Doch dem ist nicht so. Jahrzehnte des Streits über das Problem haben die komplexe Natur dieser sehr spezifischen juristischen Angelegenheit verdunkelt, so dass ein vermutlich überwältigender Schuldspruch gegen die Siedlungspolitik verhängt wird. Zweifelsohne ist dieses Übermaß an negativer Meinung sehr stark von der mangelnden Popularität der Siedlungen in der ganzen Welt, aber auch in Israel selbst, beeinflusst worden. Doch wenn man sich auch über die Weisheit Israels, Siedlungen zu bauen, streiten kann, so ist doch die Ansicht, dass dies unüberlegt gewesen sei, etwas deutlich anderes, als es als illegal zu brandmarken. Tatsächlich basiert eine Analyse, die zu dem Schluss führt, die Siedlungen würden das Völkerrecht verletzen, auf der Akzeptanz des palästinensischen Narrativs, dass die Westbank „arabisches“ Land sei. Folgt man dieser Argumentation logisch zu Ende – wie es einige getan haben – dann macht dieses Narrativ auch die Legitimität Israels zunichte.

Die Auffassung, dass die Schaffung neuer Siedlungen oder die Ausweitung bereits existierender eine Geste bösen Willens der verschiedenen israelischen Regierungen gewesen seien, mag ohne Frage jedem einleuchten, der daran glaubt, dass die Siedlungen ein Hindernis für die zunehmend flüchtigere Lösung des arabisch-israelischen Konflikts darstellen. Ob das Argument gut begründet ist oder nicht, der Wille der Kritiker Israels zu behaupten, dass diese Siedlungen nicht nur in die falsche Richtung gingen, sondern das Völkerrecht brechen würden, verschärft die Debatte über ihre Existenz von einem Streit über vernünftige Politik hin zu einem, in dem der jüdische Staat als ein internationaler Gesetzesbrecher dargestellt werden kann. Das eigentliche Ziel eines rechtswidrigen Versuches, das Völkerrecht zur Delegitimation der Siedlungen zu verwenden, scheint klar – es ist das gleiche Argument, mit dem Feinde Israels versuchen, den jüdischen Staat als Ganzes zu delegitimieren. Jene, die sich als Freunde Israels bezeichnen, aber als Gegner der Siedlungspolitik sehen, sollten sorgsam überlegen, ob, im Vorbringen dieser illegitimen und fadenscheinigen Argumente, sie schließlich in der Lage sein werden, der Logik des Arguments zu widerstehen, das – fälschlich und ohne irgendeine völkerrechtliche Grundlage – behauptet, Israel selbst sei illegitim.

Verhältnismäßigkeit in modernen asymmetrischen Kriegen

In einem asymmetrischen Konflikt kämpft ein Staat, der den Regeln des bewaffneten Konflikts oder dem humanitären Völkerrecht folgt gegen eine Organisation, die sich zumeist nicht an diese Regeln hält und auch wenig Anreiz darin sieht. Im Unterschied zu den Genfer Konventionen, deren Protokolle zu einer Zeit „klassischer“ militärischer Konflikte verfasst wurden, als Kriege zwischen Nationen und von Armeen unter den Regeln des bewaffneten Konflikts geführt wurden, werden diese Regeln den bewaffneten Konflikten der Gegenwart nicht gerecht.

In der Praxis existieren zwei äußerst verschiedene Herangehensweisen, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu interpretieren: das Menschenrechtsmodell, welches den Interessen der Zivilisten, die durch Militäraktionen verletzt werden könnten, Rechnung trägt, und das vertragsrechtliche Modell, bei dem das staatliche Interesse im Vordergrund steht. Doch ein drittes Modell könnte passender sein: ein administratives Modell auf Grundlage der professionellen Besonnenheit des Befehlshabers mit einigen notwendigen Einschränkungen.

Das Konzept der Verhältnismäßigkeit gestattet es Militärpersonal, unschuldige Zivilisten zu töten – vorausgesetzt Ziel der Operation waren feindliche Truppen und nicht Zivilisten.

Israelische „Apartheid“? – Ein verleumderischer Vorwurf

Wird eine Verleumdung publiziert stehen die davon Betroffenen – Individuen wie Gesellschaften – immer vor einem Dilemma. Ignoriert man sie, so läuft man Gefahr, dass es als Geständnis – oder zumindest als ein Teilgeständnis – interpretiert wird. Gleichzeitig überlässt man so der Lüge den Spielraum, sich ungehindert auszubreiten. Darauf zu reagieren bringt den Bezichtigten in die ärgerliche Position, seine Unschuld beweisen zu müssen und sich auf einen Dialog über den Sachverhalt einzulassen – einen Dialog, in dessen Wesen es liegen kann, dass die Verleumdung weiter um sich greift. Doch das Ausmaß, in dem versucht wird, Israel mit den scheußlichen Phänomenen Rassismus und Apartheid zu beschmutzen, hat ein Niveau erreicht, bei dem, wie ich finde, Israel reagieren muss, unabhängig von dem erwähnten Dilemma. Sich mit Völkerrecht befassende Blogs zu dem Thema vermehren sich und eine Organisation hat ein 300-Seiten-Traktat prominenter Anwälte publiziert, um zu „beweisen“, dass Israel Apartheid anwendet. Wenn es diesen Kritikern Israels in Analogie gelingt, die jüdische Bewegung zur Selbstbestimmung mit dem Apartheidsregime Südafrikas zu assoziieren, dann ist der Schaden dauerhaft und vielleicht sogar irreparabel. Die Analogisierung mit etwas Abscheulichem ist eine äußerst effektive Technik. So wird von der Realität eines Sachverhalts – in diesem Fall der jüdischen Selbstbestimmung und Israel – abgelenkt hin zu einem Regime, dass universell verabscheut wird.