Israelische „Apartheid“? – Ein verleumderischer Vorwurf

Wird eine Verleumdung publiziert stehen die davon Betroffenen – Individuen wie Gesellschaften – immer vor einem Dilemma. Ignoriert man sie, so läuft man Gefahr, dass es als Geständnis – oder zumindest als ein Teilgeständnis – interpretiert wird. Gleichzeitig überlässt man so der Lüge den Spielraum, sich ungehindert auszubreiten. Darauf zu reagieren bringt den Bezichtigten in die ärgerliche Position, seine Unschuld beweisen zu müssen und sich auf einen Dialog über den Sachverhalt einzulassen – einen Dialog, in dessen Wesen es liegen kann, dass die Verleumdung weiter um sich greift. Doch das Ausmaß, in dem versucht wird, Israel mit den scheußlichen Phänomenen Rassismus und Apartheid zu beschmutzen, hat ein Niveau erreicht, bei dem, wie ich finde, Israel reagieren muss, unabhängig von dem erwähnten Dilemma. Sich mit Völkerrecht befassende Blogs zu dem Thema vermehren sich und eine Organisation hat ein 300-Seiten-Traktat prominenter Anwälte publiziert, um zu „beweisen“, dass Israel Apartheid anwendet. Wenn es diesen Kritikern Israels in Analogie gelingt, die jüdische Bewegung zur Selbstbestimmung mit dem Apartheidsregime Südafrikas zu assoziieren, dann ist der Schaden dauerhaft und vielleicht sogar irreparabel. Die Analogisierung mit etwas Abscheulichem ist eine äußerst effektive Technik. So wird von der Realität eines Sachverhalts – in diesem Fall der jüdischen Selbstbestimmung und Israel – abgelenkt hin zu einem Regime, dass universell verabscheut wird.

Die israelische Präsenz in den Territorien – immer noch Besatzung?

· Wenn nationale Streitkräfte ein Territorium jenseits der eigenen Landesgrenzen kontrollieren denkt man schnell an „Besatzung“. Doch nicht bei allen Situationen, die wir für „Besatzung“ halten, handelt es sich tatsächlich um eine solche im engen Rahmen des Begriffs, wie ihn das Völkerrecht definiert. Nicht jede als „Besatzung“ bezeichnete Situation fällt unter das Regime des Völkerrechts, das Besatzung regelt und den Besatzungskräften Verpflichtungen auferlegt.

· Der Begriff „Besatzung“ wird häufig aus politischen Erwägungen angewendet, ohne Rücksicht auf seine allgemeine oder rechtliche Bedeutung. Mit seinem Gebrauch in der politischen Rhetorik werden komplexe Situationen mit widerstreitenden Rechtsansprüchen auf vordefinierte Kategorien von Richtig und Falsch reduziert. Im Kontext des israelisch-palästinensischen Konfliktes wird der Begriff verwendet, um eine ultimative Verantwortung Israels für die Wohlfahrt der Palästinenser zu behaupten, während gleichzeitig Israels Recht auf Selbstverteidigung gegen palästinensischen Terrorismus beschnitten und die palästinensische Seite von der Verantwortung für ihr eigenes Handeln und seine Konsequenzen befreit wird. Zugleich wird der Begriff verwendet, um die Legitimität Israels grundsätzlich in Frage zu stellen – innerhalb eines geopolitischen Narrativs, das wenig mit der Frage zu tun hat, ob es sich bei Israel um eine Besatzungsmacht im Rahmen des Völkerrechts handelt.

· Von Frühjahr 2003 bis zum 28. Juni 2004 war der Irak von den Koalitionstruppen besetzt. Danach wurde die Autorität der irakischen Übergangsregierung übertragen. Zu diesem Zeitpunkt verblieben die Koalitionstruppen im Irak, doch der Irak galt nicht länger als besetzt. Wenn die Übertragung der Autorität an eine von der Koalition eingesetzte Übergangsregierung die Besatzung des Irak beendete, müsste dies nicht ebenso für Israel und die Errichtung der Palästinensischen Autonomiebehörde gelten?

· Nach dem Israelisch-Palästinensischen Interimsabkommen, das am 28. September 1995 zwischen Israel und der PLO geschlossen wurde, sollte man annehmen, das zumindest jene Gebiete, die sich unter der effektiven Kontrolle der Palästinensischen Autonomiebehörde befinden, nicht mehr länger als „von Israel besetzt“ betrachtet werden würden. Auch weil die fortgesetzte Präsenz israelischer Truppen in dem Gebiet von dem Abkommen geregelt wird, sollte diese Präsenz nicht länger als Besatzung betrachtet werden.

· Der Abzug allen israelischen Militärs und aller israelischen Zivilisten aus dem Gazastreifen und der darauffolgende Sturz der Palästinenserbehörde und die Machtübernahme Gazas durch die Hamas-Regierung sollte in jedem Fall ein deutliches Ende israelischer Besatzung in Gaza markieren. Doch obwohl Gaza sich nicht länger unter der Herrschaft einer feindlichen Armee befindet und obwohl es keine effektive Kontrolle durch eine Besatzungsmacht gibt, die staatliche Dienste von ihr verlangt, wird immer noch behauptet, dass Israel die Besatzungsmacht in Gaza wäre.

Die Verantwortlichkeit der Hamas nach dem humanitären Völkerrecht

Das Kriegsvölkerrecht hat sich historisch in zwei verschiedenen normativen Rahmen entwickelt. Das ius ad bellum („Recht zum Kriege“) betrifft die Legalität des Kriegführens und findet seinen Ausdruck in der UN-Charta und dem Völkergewohnheitsrecht. Das ius in bello („Recht im Kriege“) hingegen regelt die Art der Kampfhandlungen, wenn die kriegführenden Parteien bereits in einen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Dieser Teil des Kriegsvölkerrechts wird auch als Humanitäres Völkerrecht (HVR) bezeichnet und gilt in allen Situationen bewaffneter Konflikte internationaler wie nicht-internationaler Art. Das wesentliche Ziel des HVR ist es, Zivilpersonen und andere Personengruppen, die nicht an den Feindseligkeiten teilnehmen, sowie gewisse Objekte vor Schaden zu bewahren.[1] In den Abkommen des HVR und den gewohnheitsrechtlichen Normen sind hierzu die Handlungen festgelegt, die in bewaffneten Konflikten legitim beziehungsweise verboten sind. Das HVR gilt für alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise, unabhängig davon, ob die Ergreifung der kriegerischen Maßnahme zunächst gerechtfertigt war.

Im Mittelpunkt des HVR stehen die vier Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle von 1977.[2] In ihnen ist definiert, welche Kategorien von Personen und Objekten in bewaffneten Konflikten vor Angriffen geschützt sind. Gemäß den Grundsätzen der Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilpersonen, der Verhältnismäßigkeit, der militärischen Notwendigkeit und der Menschlichkeit beschränken sie ferner die Methoden und Mittel der Kriegführung. Bemerkenswerterweise sind „terroristische Handlungen“[3] ebenso wie die „Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten“[4], in diesen Abkommen ausdrücklich verboten. Zahlreiche Regeln dieser Abkommen sind zu Normen des Völkergewohnheitsrechts geworden, beispielsweise das Verbot, Zivilpersonen zum Ziel eines Angriffs zu machen.

Dieser Aufsatz skizziert zuerst die Entwicklung des HVR, die zur Ausweitung des Geltungsbereichs auf nicht-staatliche Akteure geführt hat. Er will dann klären, welche Normen des HVRfür die Hamas im Hinblick auf ihren Konflikt mit Israel bindend sind. Zuletzt benennt er die Normen des HVR, gegen die die Hamas verstoßen hat, und weist auf die zur Verfügung stehenden Zwangsmaßnahmen hin. Die Bereiche, in denen normative oder institutionelle Entwicklungen wünschenswert erscheinen, werden besonders hervorgehoben.

Die Verantwortlichkeit der Hamas nach dem humanitären Völkerrecht

Hintergrundpapier für die JCPA-Konferenz im Juni 2009.
Das Kriegsvölkerrecht hat sich historisch in zwei verschiedenen normativen Rahmen entwickelt. Das ius ad bellum („Recht zum Kriege“) betrifft die Legalität des Kriegführens und findet seinen Ausdruck in der UN-Charta und dem Völkergewohnheitsrecht. Das ius in bello („Recht im Kriege“) hingegen regelt die Art der Kampfhandlungen, wenn die kriegführenden Parteien bereits in einen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Dieser Teil des Kriegsvölkerrechts wird auch als Humanitäres Völkerrecht (HVR) bezeichnet und gilt in allen Situationen bewaffneter Konflikte internationaler wie nicht-internationaler Art. Das wesentliche Ziel des HVR ist es, Zivilpersonen und andere Personengruppen, die nicht an den Feindseligkeiten teilnehmen, sowie gewisse Objekte vor Schaden zu bewahren.[1] In den Abkommen des HVR und den gewohnheitsrechtlichen Normen sind hierzu die Handlungen festgelegt, die in bewaffneten Konflikten legitim beziehungsweise verboten sind. Das HVR gilt für alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise, unabhängig davon, ob die Ergreifung der kriegerischen Maßnahme zunächst gerechtfertigt war.

Im Mittelpunkt des HVR stehen die vier Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle von 1977.[2] In ihnen ist definiert, welche Kategorien von Personen und Objekten in bewaffneten Konflikten vor Angriffen geschützt sind. Gemäß den Grundsätzen der Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilpersonen, der Verhältnismäßigkeit, der militärischen Notwendigkeit und der Menschlichkeit beschränken sie ferner die Methoden und Mittel der Kriegführung. Bemerkenswerterweise sind „terroristische Handlungen“[3] ebenso wie die „Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten“[4], in diesen Abkommen ausdrücklich verboten. Zahlreiche Regeln dieser Abkommen sind zu Normen des Völkergewohnheitsrechts geworden, beispielsweise das Verbot, Zivilpersonen zum Ziel eines Angriffs zu machen.

Dieser Aufsatz skizziert zuerst die Entwicklung des HVR, die zur Ausweitung des Geltungsbereichs auf nicht-staatliche Akteure geführt hat. Er will dann klären, welche Normen des HVRfür die Hamas im Hinblick auf ihren Konflikt mit Israel bindend sind. Zuletzt benennt er die Normen des HVR, gegen die die Hamas verstoßen hat, und weist auf die zur Verfügung stehenden Zwangsmaßnahmen hin. Die Bereiche, in denen normative oder institutionelle Entwicklungen wünschenswert erscheinen, werden besonders hervorgehoben.

Israelische Siedlungen und amerikanische Politik

· Die harte und konfrontative Rhetorik der Obama-Administration wirft eine ganze Reihe spezifischer Fragen auf: Verletzen die israelischen Siedlungen das Völkerrecht? Stellen die Siedlungen einen Bruch von Vereinbarungen und ein Hindernis für den Frieden dar? Sieht die amerikanische Regierung einen vollständigen Rückzug Israels zu den Linien von 1967 vor oder akzeptiert sie, dass Israel einen Teil der Gebiete für verteidigungsfähige Grenzen benötigt?

· Für viele Beobachter kommt überraschend, dass die Siedlungspolitik nicht als Bruch des Osloer Abkommens von 1993 oder ihm folgender Vereinbarungen zu seiner Umsetzung bezeichnet wird. Wenn die Vereinigten Staaten sich nun darum bemühen, die israelischen Siedlungsaktivitäten einzuschränken, dann versuchen sie im Wesentlichen, israelische Zugeständnisse zu erzielen, die über das hinausgehen, zu dem sich Israel rechtlich formell in Oslo verpflichtet hat.

· Der stellvertretende Nationale Sicherheitsberater Elliot Abrams des ehemaligen US-Präsidenten Bush schrieb am 8. April 2009 in einem Artikel der Washington Post, dass die Vereinigten Staaten und Israel ganz spezifische Richtlinien für die Siedlungspolitik ausgehandelt hätten, nach denen „Siedlungsaktivitäten … das Gebiet eines zukünftigen palästinensischen Gebildes [nicht verkleinern].“ Wären die Vereinigten Staaten tatsächlich darüber besorgt, dass Israel das Gebiet verringert, das die Palästinenser zukünftig erhalten werden, dann würde das Obama-Team sich weiterhin an das stillschweigende Abkommen zwischen den Regierungen Bush und Sharon halten.

· Angesichts der Tatsache, dass der bebaute Anteil der Siedlungsgebiete lediglich 1,7 Prozent des Westjordanlandes umfasst, wäre der marginale Gewinn an Territorium durch natürliches Wachstum vernachlässigbar klein. Zudem hat, seitdem Israel einseitig 9 000 Siedler aus dem Gazastreifen zurückholte, das Argument stark an Gewicht verloren, dass die Anwesenheit von Siedlern einem zukünftigen territorialen Kompromiss im Wege stehen würde.

· Die Vereinigten Staaten und Israel müssen zu einer neuen Verständigung in der Siedlungsfrage kommen. Weder rechtlich noch diplomatisch stellen die Siedlungen ein Problem dar, das eine Gefährdung der amerikanisch-israelischen Beziehung rechtfertigen würde. Es könnte eher sein, dass die gegenwärtigen amerikanisch-israelischen Spannungen sich nicht auf die Siedlungsfrage beziehen, sondern auf das Ausmaß des von der Obama-Administration vorgesehenen israelischen Abzugs aus dem Westjordanland.

· Es ist beunruhigend, dass der Sprecher des amerikanischen Außenministeriums Robert Wood am 1. Juni 2009 Antwort auf wiederholte Fragen verweigerte, ob sich die Obama-Administration rechtlich an ein Schreiben Präsident Bushs an Ariel Sharon vom April 2004 zur Frage der Siedlungen und verteidigungsfähigen Grenzen gebunden fühle. Es wäre vorteilhafter, ließe sich diese Frage schnell klären, anstatt dass beide Länder fortgesetzt Energie für ein Thema verschwenden, das vermutlich nicht der wirkliche Grund für die Meinungsverschiedenheit ist.

Israelische Siedlungen und amerikanische Politik

· Die harte und konfrontative Rhetorik der Obama-Administration wirft eine ganze Reihe spezifischer Fragen auf: Verletzen die israelischen Siedlungen das Völkerrecht? Stellen die Siedlungen einen Bruch von Vereinbarungen und ein Hindernis für den Frieden dar? Sieht die amerikanische Regierung einen vollständigen Rückzug Israels zu den Linien von 1967 vor oder akzeptiert sie, dass Israel einen Teil der Gebiete für verteidigungsfähige Grenzen benötigt?

· Für viele Beobachter kommt überraschend, dass die Siedlungspolitik nicht als Bruch des Osloer Abkommens von 1993 oder ihm folgender Vereinbarungen zu seiner Umsetzung bezeichnet wird. Wenn die Vereinigten Staaten sich nun darum bemühen, die israelischen Siedlungsaktivitäten einzuschränken, dann versuchen sie im Wesentlichen, israelische Zugeständnisse zu erzielen, die über das hinausgehen, zu dem sich Israel rechtlich formell in Oslo verpflichtet hat.

· Der stellvertretende Nationale Sicherheitsberater Elliot Abrams des ehemaligen US-Präsidenten Bush schrieb am 8. April 2009 in einem Artikel der Washington Post, dass die Vereinigten Staaten und Israel ganz spezifische Richtlinien für die Siedlungspolitik ausgehandelt hätten, nach denen „Siedlungsaktivitäten … das Gebiet eines zukünftigen palästinensischen Gebildes [nicht verkleinern].“ Wären die Vereinigten Staaten tatsächlich darüber besorgt, dass Israel das Gebiet verringert, das die Palästinenser zukünftig erhalten werden, dann würde das Obama-Team sich weiterhin an das stillschweigende Abkommen zwischen den Regierungen Bush und Sharon halten.

· Angesichts der Tatsache, dass der bebaute Anteil der Siedlungsgebiete lediglich 1,7 Prozent des Westjordanlandes umfasst, wäre der marginale Gewinn an Territorium durch natürliches Wachstum vernachlässigbar klein. Zudem hat, seitdem Israel einseitig 9 000 Siedler aus dem Gazastreifen zurückholte, das Argument stark an Gewicht verloren, dass die Anwesenheit von Siedlern einem zukünftigen territorialen Kompromiss im Wege stehen würde.

· Die Vereinigten Staaten und Israel müssen zu einer neuen Verständigung in der Siedlungsfrage kommen. Weder rechtlich noch diplomatisch stellen die Siedlungen ein Problem dar, das eine Gefährdung der amerikanisch-israelischen Beziehung rechtfertigen würde. Es könnte eher sein, dass die gegenwärtigen amerikanisch-israelischen Spannungen sich nicht auf die Siedlungsfrage beziehen, sondern auf das Ausmaß des von der Obama-Administration vorgesehenen israelischen Abzugs aus dem Westjordanland.

· Es ist beunruhigend, dass der Sprecher des amerikanischen Außenministeriums Robert Wood am 1. Juni 2009 Antwort auf wiederholte Fragen verweigerte, ob sich die Obama-Administration rechtlich an ein Schreiben Präsident Bushs an Ariel Sharon vom April 2004 zur Frage der Siedlungen und verteidigungsfähigen Grenzen gebunden fühle. Es wäre vorteilhafter, ließe sich diese Frage schnell klären, anstatt dass beide Länder fortgesetzt Energie für ein Thema verschwenden, das vermutlich nicht der wirkliche Grund für die Meinungsverschiedenheit ist.

Gaza: Israel, die Palästinenser und das Völkerrecht

Palästinensische Terroristen in Gaza greifen israelische Zivilisten fortgesetzt mit Raketen und Mörsergranaten an. In Folge hat Israel Maßnahmen ergriffen. Wie bei jeder Verschärfung des arabisch-israelischen Konfliktes liegen Vorwürfe einer Verletzung des Völkerrechts in der Luft. Tatsächlich entbehrt jedoch eine Kritik der israelischen Maßnahmen der völkerrechtlichen Basis. Diese Kritik sollte sich im Gegenteil vielmehr gegen das illegale Verhalten der Palästinenser richten.

· Das Gesetz der Unterscheidung verlangt von allen Kriegsparteien, dass sie ihre Angriffe auf legitime Ziele ausrichten. Vorsätzlich gegen Zivilisten gerichtete Angriffe stellen ein Kriegsverbrechen dar. Aus dem Gesetz der Unterscheidung folgt, dass nicht entsprechend zielfähige Waffen verboten sind. Die von den Palästinensern verwendeten Raketen können nicht auf ausgewählte Ziele gerichtet werden und werden auf städtische Gebiete abgefeuert. Die bloße Verwendung dieser Waffen ist somit völkerrechtswidrig.

· Jeder der 6 000 Raketen- und Mörsergranatangriffe palästinensischer Terroristen gegen zivile Ziele in israelischen Städten ist ein Kriegsverbrechen. Sowohl die Terrorkommandos, welche die Anschläge durchführen, als auch ihre Kommandeure sind schuldfähig. Den Regeln der Vorgesetztenverantwortlichkeit gemäß haben sich hochrangige Hamas-Führer wie Khaled Mashal, der die Fortsetzung von Raketenangriffen befehligte, der Kriegsverbrechen schuldig gemacht.

· Eine Vereinigung palästinensischer Terrorgruppen hält den israelischen Soldaten Gilad Shalit seit 2006 ohne Kommunikation zur Außenwelt und ohne Zugang des Internationalen Roten Kreuzes gefangen. Dies ist ein klarer Verstoß gegen das Kriegsgefangene betreffende Völkerrecht.

· Die palästinensischen Angriffe müssen als Terrorangriffe gemäß der Internationalen Konvention zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge gesehen werden, nach welcher es ein Verbrechen ist, einen öffentlichen Ort mit dem Ziel, Zivilisten zu töten, zu bombardieren. Nach dieser Konvention sind palästinensische Angreifer internationale Terroristen und Israel ist gezwungen, jene strafrechtlich zu verfolgen.

· Die Resolution des UN-Sicherheitsrates 1566 verlangt von Staaten, dass sie „jede Person, die die Finanzierung, Planung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen unterstützt, erleichtert, sich daran beteiligt oder sich daran zu beteiligen versucht oder den Tätern Unterschlupf gewährt […] einen sicheren Zufluchtsort [..]verweigern“. Folglich sind alle Regierungsorgane in Gaza, seien sie direkt an Terroranschlägen beteiligt oder nicht, nach dem Völkerrecht terroristisch, da sie Terroristen Unterschlupf gewähren.

· Indem sie – wie in der Hamas-Charta festgelegt – ihre Angriffe auf israelische Juden als Teil des höheren Ziels, Juden zu töten, ausführen, verletzen viele der palästinensischen Terroristen die Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermords.

Gaza: Israel, die Palästinenser und das Völkerrecht

Palästinensische Terroristen in Gaza greifen israelische Zivilisten fortgesetzt mit Raketen und Mörsergranaten an. In Folge hat Israel Maßnahmen ergriffen. Wie bei jeder Verschärfung des arabisch-israelischen Konfliktes liegen Vorwürfe einer Verletzung des Völkerrechts in der Luft. Tatsächlich entbehrt jedoch eine Kritik der israelischen Maßnahmen der völkerrechtlichen Basis. Diese Kritik sollte sich im Gegenteil vielmehr gegen das illegale Verhalten der Palästinenser richten.

· Das Gesetz der Unterscheidung verlangt von allen Kriegsparteien, dass sie ihre Angriffe auf legitime Ziele ausrichten. Vorsätzlich gegen Zivilisten gerichtete Angriffe stellen ein Kriegsverbrechen dar. Aus dem Gesetz der Unterscheidung folgt, dass nicht entsprechend zielfähige Waffen verboten sind. Die von den Palästinensern verwendeten Raketen können nicht auf ausgewählte Ziele gerichtet werden und werden auf städtische Gebiete abgefeuert. Die bloße Verwendung dieser Waffen ist somit völkerrechtswidrig.

· Jeder der 6 000 Raketen- und Mörsergranatangriffe palästinensischer Terroristen gegen zivile Ziele in israelischen Städten ist ein Kriegsverbrechen. Sowohl die Terrorkommandos, welche die Anschläge durchführen, als auch ihre Kommandeure sind schuldfähig. Den Regeln der Vorgesetztenverantwortlichkeit gemäß haben sich hochrangige Hamas-Führer wie Khaled Mashal, der die Fortsetzung von Raketenangriffen befehligte, der Kriegsverbrechen schuldig gemacht.

· Eine Vereinigung palästinensischer Terrorgruppen hält den israelischen Soldaten Gilad Shalit seit 2006 ohne Kommunikation zur Außenwelt und ohne Zugang des Internationalen Roten Kreuzes gefangen. Dies ist ein klarer Verstoß gegen das Kriegsgefangene betreffende Völkerrecht.

· Die palästinensischen Angriffe müssen als Terrorangriffe gemäß der Internationalen Konvention zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge gesehen werden, nach welcher es ein Verbrechen ist, einen öffentlichen Ort mit dem Ziel, Zivilisten zu töten, zu bombardieren. Nach dieser Konvention sind palästinensische Angreifer internationale Terroristen und Israel ist gezwungen, jene strafrechtlich zu verfolgen.

· Die Resolution des UN-Sicherheitsrates 1566 verlangt von Staaten, dass sie „jede Person, die die Finanzierung, Planung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen unterstützt, erleichtert, sich daran beteiligt oder sich daran zu beteiligen versucht oder den Tätern Unterschlupf gewährt […] einen sicheren Zufluchtsort [..]verweigern“. Folglich sind alle Regierungsorgane in Gaza, seien sie direkt an Terroranschlägen beteiligt oder nicht, nach dem Völkerrecht terroristisch, da sie Terroristen Unterschlupf gewähren.

· Indem sie – wie in der Hamas-Charta festgelegt – ihre Angriffe auf israelische Juden als Teil des höheren Ziels, Juden zu töten, ausführen, verletzen viele der palästinensischen Terroristen die Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermords.