Die Verantwortlichkeit der Hamas nach dem humanitären Völkerrecht

Die Verantwortlichkeit der Hamas nach dem humanitären Völkerrecht
Hintergrundpapier für die JCPA-Konferenz im Juni 2009
Sigall Horovitz*
 
Einführung
 
Das Kriegsvölkerrecht hat sich historisch in zwei verschiedenen normativen Rahmen entwickelt. Das ius ad bellum („Recht zum Kriege“) betrifft die Legalität des Kriegführens und findet seinen Ausdruck in der UN-Charta und dem Völkergewohnheitsrecht. Das ius in bello („Recht im Kriege“) hingegen regelt die Art der Kampfhandlungen, wenn die kriegführenden Parteien bereits in einen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Dieser Teil des Kriegsvölkerrechts wird auch als Humanitäres Völkerrecht (HVR) bezeichnet und gilt in allen Situationen bewaffneter Konflikte internationaler wie nicht-internationaler Art. Das wesentliche Ziel des HVR ist es, Zivilpersonen und andere Personengruppen, die nicht an den Feindseligkeiten teilnehmen, sowie gewisse Objekte vor Schaden zu bewahren.[1] In den Abkommen des HVR und den gewohnheitsrechtlichen Normen sind hierzu die Handlungen festgelegt, die in bewaffneten Konflikten legitim beziehungsweise verboten sind. Das HVR gilt für alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise, unabhängig davon, ob die Ergreifung der kriegerischen Maßnahme zunächst gerechtfertigt war.
 
Im Mittelpunkt des HVR stehen die vier Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle von 1977.[2] In ihnen ist definiert, welche Kategorien von Personen und Objekten in bewaffneten Konflikten vor Angriffen geschützt sind. Gemäß den Grundsätzen der Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilpersonen, der Verhältnismäßigkeit, der militärischen Notwendigkeit und der Menschlichkeit beschränken sie ferner die Methoden und Mittel der Kriegführung. Bemerkenswerterweise sind „terroristische Handlungen“[3] ebenso wie die „Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten“[4], in diesen Abkommen ausdrücklich verboten. Zahlreiche Regeln dieser Abkommen sind zu Normen des Völkergewohnheitsrechts geworden, beispielsweise das Verbot, Zivilpersonen zum Ziel eines Angriffs zu machen.
 
Dieser Aufsatz skizziert zuerst die Entwicklung des HVR, die zur Ausweitung des Geltungsbereichs auf nicht-staatliche Akteure geführt hat. Er will dann klären, welche Normen des HVRfür die Hamas im Hinblick auf ihren Konflikt mit Israel bindend sind. Zuletzt benennt er die Normen des HVR, gegen die die Hamas verstoßen hat, und weist auf die zur Verfügung stehenden Zwangsmaßnahmen hin. Die Bereiche, in denen normative oder institutionelle Entwicklungen wünschenswert erscheinen, werden besonders hervorgehoben.
 
Anwendbarkeit der Normen des HVR auf nicht-staatliche Akteure
 
Aus historischer Sicht sind wie in anderen Bereichen des Völkerrechts die souveränen Staaten die einzigen Rechtssubjekte des humanitären Völkerrechts.[5] Nach dem 2. Weltkrieg änderte sich der Fokus des HVR. Nicht die Gestaltung der zwischenstaatlichen Beziehungen stand von nun an im Mittelpunkt, sondern der Schutz der Zivilbevölkerung, was sich auch in der begrifflichen Verschiebung vom „Kriegsvölkerrecht“ zum „humanitären Völkerrecht“ ausdrückt. Um diese Neuausrichtung normativ zu untermauern, wurden die Verträge des HVR, die bisher die internationalen bewaffneten Konflikte geregelt hatten, durch die vier Genfer Abkommen von 1949 und das I. Zusatzprotokoll von 1977 ergänzt oder ersetzt.[6] Hinzu kam eine weitere Veränderung: Während in der Geschichte Kriege zwischen Staaten ausgetragen worden waren, handelte es sich bei den meisten bewaffneten Konflikten nach 1945 um innerstaatliche Auseinandersetzungen unter Beteiligung nicht-staatlicher bewaffneter Gruppierungen, zum Beispiel um Bürgerkriege. Vor diesem Hintergrund hat man die Regeln, die für die Parteien nicht-internationaler bewaffneter Konflikte einschließlich der nicht-staatlichen Akteure bindend sind, im so genannten gemeinsamen Artikel 3 niedergelegt, der sich mit identischem Wortlaut in allen vier Genfer Abkommen von 1949 und im II. Zusatzprotokoll von 1977 findet.[7] Einige Regeln wie die des gemeinsamen Artikels 3 sind zu Normen des Völkergewohnheitsrechts geworden.[8] Darüber hinaus haben sich im Laufe der Zeit weitere Normen des Völkergewohnheitsrechts für nicht-internationale bewaffnete Konflikte entwickelt.[9]
 
Nach dem Völkerrecht sind nicht-staatliche Akteure an die Normen des humanitären Völkergewohnheitsrechts gebunden, sobald sie Partei in einem bewaffneten Konflikt werden. Entsprechend hat sich die Berufungskammer des Sondergerichtshofs für Sierra Leone geäußert:
 
„Es ist wohl entschieden, dass alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien, unabhängig davon, ob es sich um Staaten oder nicht-staatliche Akteure handelt, an das humanitäre Völkerrecht gebunden sind, auch wenn nur Staaten internationale Verträge eingehen können.“[10]
 
Eine große Studie des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) aus dem Jahr 2005 versammelt die bestehenden Normen des humanitären Völkergewohnheitsrechts und ordnet ihnen die Art des bewaffneten Konflikts zu, in dem sie gelten.[11] Interessanterweise gilt eine beträchtliche Anzahl der genannten gewohnheitsrechtlichen Normen sowohl in internationalen als auch nicht-internationalen bewaffneten Konflikten.[12] Einige Autoren sind sich sicher, dass die Kluft zwischen den Normen, die in internationalen beziehungsweise nicht-internationalen bewaffneten Konflikten maßgeblich sind, derzeit kleiner wird, weil menschenrechtliche Erwägungen für die Ausweitung des Opferschutzes sprechen, und zwar unabhängig von der Art des Konflikts.[13] Dennoch bestehen nach wie vor wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Regelsystemen. Insbesondere sträuben sich die Staaten gegen eine Einschränkung ihrer Befugnisse, da sie die Auseinandersetzung mit nicht-staatlichen Akteuren unter Umständen nach innerstaatlichem Recht führen wollen. Beispielsweise sind die Angehörigen der Streitkräfte einer an einem internationalen bewaffneten Konflikt beteiligten Partei laut dem I. Zusatzprotokoll „berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen.“[14] Umgekehrt wird das Recht, gegen den Staat zu den Waffen zu greifen, den Kämpfern einer nicht-staatlichen bewaffneten Gruppe im II. Zusatzprotokoll (oder im gemeinsamen Artikel 3) nicht ausdrücklich gewährt.[15]
 
Ein weiterer Unterschied zwischen den zwei Regelsystemen betrifft den Kriegsgefangenenstatus. In internationalen bewaffneten Konflikten können die Kombattanten der Konfliktparteien von der jeweils gegnerischen Partei festgenommen und bis zur Beendigung der Feindseligkeiten in Haft gehalten werden, sie müssen jedoch nach ihrer Ergreifung Kriegsgefangenenstatus erhalten und dürfen für ihre Kampfhandlungen nicht gerichtlich verfolgt werden.[16] In nicht-internationalen Konflikten hingegen darf der Staat die Kämpfer des nicht-staatlichen Akteurs festnehmen und für den Angriff auf seine Soldaten und militärischen Objekte verfolgen oder gegen sie Maßnahmen ergreifen, um „sich zu verteidigen und die öffentliche Ordnung im Staat wiederherzustellen“.[17] Der Staat hat zwar in Bezug auf die gefangengenommenen Kämpfer die im gemeinsamen Artikel 3 festgelegten Mindestnormen zu beachten, doch bedeutet das nicht, dass ihnen Kriegsgefangenenstatus eingeräumt werden muss.[18]
 
Das Wesen des Israel-Hamas-Konflikts
 
Für die Anwendbarkeit des HVR in einen bestimmten Konflikt muss zunächst festgestellt werden, ob es sich um einen „bewaffneten Konflikt“ im Sinne des HVR handelt. Ist das der Fall, so ist zu untersuchen, welche Normen des HVR für die kriegführenden Parteien bindend sind. Hierzu wird der Konflikt entweder als internationaler (früher zwischenstaatlicher) oder nicht-internationaler (früher innerstaatlicher) bewaffneter Konflikt klassifiziert.
 
Die Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofs für das Ehemalige Jugoslawien (IStGHeJ) definierte den Begriff des bewaffneten Konflikts im Tadić-Fallwie folgt:
 
„Ein bewaffneter Konflikt liegt immer dann vor, wenn es zu bewaffneter Gewalt zwischen Staaten oder zu langanhaltender Gewalt zwischen Regierungstruppen und organisierten bewaffneten Gruppen bzw. zwischen solchen Gruppen selbst kommt.“[19]
 
Diese Definition des bewaffneten Konflikts setzt sich in Organen und Kommentaren immer mehr durch. Die Feststellung, dass bei einem Konflikt zwischen Regierungstruppen und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen ein „bewaffneter Konflikt“ vorliegt, wurde hier an zwei Bedingungen geknüpft: an den Organisationsgrad der nicht-staatlichen Akteure und die Intensität des Konflikts. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, handele es sich bei Gewalt, so der IStGHeJ, lediglich um „Banditentum, unorganisierte und kurzlebige Aufstände oder terroristische Akte, die nicht Gegenstand des humanitären Völkerrechts sind“.[20]Im Boškoski-Fall erörterte der IStGHeJ Verbrechen in Zusammenhang mit einem Konflikt zwischen Regierungstruppen und der albanischen Nationalen Befreiungsarmee (UÇK) in Mazedonien. Bezugnehmend auf den Test imTadić-Fall trugen die Angeklagten vor, dass die Handlungen der UÇK terroristischer Natur seien und daher kein bewaffneter Konflikt vorliege.[21] Der IStGHeJ wies diese Argumentation zurück und befand, dass die intensive und langanhaltende Form der Gewalt sowie der Organisationsgrad der UÇK den Konflikt zu einem (innerstaatlichen) bewaffneten Konflikt machten.[22] Das Gericht erklärte, maßgebend sei nur, „dass die Handlungen isoliert oder im Rahmen einer langanhaltenden Kampagne begangen werden, die die Teilnahme beider Parteien an den Feindseligkeiten bedingt. Dass die verübten Gewaltakte als terroristisch charakterisiert werden können, [sei] unwesentlich.“[23]
 
Die Hamas ist keine legitime Regierung eines anerkannten Staates und wird daher als ein nicht-staatlicher Akteur angesehen.[24] Mit ihren gegliederten Streitkräften, ihrem politischen Apparat und den sozialen Abteilungen und der De-facto-Kontrolle über ein definiertes Gebiet, den Gazastreifen, besitzt sie jedoch einen hohen Organisationsgrad. Während der Operation Gegossenes Blei hatten die Gefechte angesichts der gravierenden Zusammenstöße zwischen den israelischen Streitkräften und der Hamas zweifellos hinreichende Intensität, um als bewaffneter Konflikt im Sinne des HVR zu gelten. Selbst in den Monaten (und möglicherweise Jahren) vor der Operation besaßen die Kämpfe durchaus intensive Merkmale. Hamas-Kämpfer feuerten Tausende von Raketen auf israelische Ortschaften ab, versetzten Tausende von Israelis in Angst und Schrecken und brachten deren Leben in Gefahr. Diese Zeitspanne kennzeichnet die bewaffneten Angriffe eindeutig als „langanhaltend“, obwohl schon die dreiwöchige Dauer der Operation Gegossenes Blei hinreichend lang sein dürfte, um einen bewaffneten Konflikt im Sinne des HVR zu begründen.[25] Aus dieser Sicht erfüllt der Konflikt zwischen Israel und der Hamas spätestens seit Beginn der Operation Gegossenes Blei, möglicherweise aber auch schon länger die Definition eines bewaffneten Konflikts. Die Anwendbarkeit des HVR ist demnach gegeben. In der Tat vertritt das israelische Oberste Gericht die Auffassung, dass sich Israel seit Ausbruch der Zweiten Intifada im September 2000 in einem bewaffneten Konflikt mit palästinensischen Terrororganisationen, einschließlich der Hamas, befindet.[26]
 
Da die Hamas in einen bewaffneten Konflikt mit Israel verwickelt ist, ist sie verpflichtet, bestimmte Normen des HVR einzuhalten. Um die zutreffenden Normen zu identifizieren, muss der bewaffnete Konflikt mit Israel als international oder nicht-international eingestuft werden. Das israelische Oberste Gericht betonte den internationalen Charakter des Konflikts zwischen Israel und den palästinensischen Terrororganisationen, einschließlich der Hamas.[27] 2005 stützte das Gericht seine Auffassung hauptsächlich auf die Theorie, dass jeder bewaffnete Konflikt, der im Rahmen einer Besetzung ausgetragen wird, von internationalem Charakter sei.[28] Bis zu jenem Jahr nämlich operierten alle palästinensischen Terrororganisationen in Gebieten unter israelischer Besatzung, zum Beispiel der West Bank und dem Gazastreifen.[29] Das Gericht deutete aber auch an, dass ein bewaffneter Konflikt, der die „Staatsgrenzen überschreitet“, ohne Rücksicht auf seine Verbindung zu einer Besetzung als international gelten solle.[30] Aufgrund dessen hielt das Gericht 2008, obwohl es der Meinung war, dass der Gazastreifen nicht mehr israelisch besetzt sei,[31] an seiner Ansicht fest und urteilte, der bewaffnete Konflikt zwischen Israel und den palästinensischen Terrororganisationen im Gazastreifen besitze internationalen Charakter.[32]
 
In nicht-internationalen bewaffneten Konflikten sind einige Normen des HVR nicht bindend, beispielsweise muss gefangenen Kombattanten kein Kriegsgefangenenstatus gewährt werden. Es soll dem Staat dadurch ermöglicht werden, „sich zu verteidigen und die öffentliche Ordnung im Staat wiederherzustellen“, indem er nicht-staatliche bewaffnete Gruppen nach innerstaatlichem Recht behandeln darf.[33] Für den Kontext des Israel-Hamas-Konflikts ist diese Argumentation irrelevant, da Israel insbesondere keine effektive oder allgemeine Kontrolle im Gazastreifen ausübt und entsprechend nicht in der Lage ist, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu ergreifen und zum Beispiel der Kämpfer habhaft zu werden – ein weiterer Grund für die Internationalität des Israel-Hamas-Konflikts.[34]
 
Da die Hamas jedoch ein nicht-staatlicher Akteur ist, ist in der Literatur die Meinung verbreitet, der Israel-Hamas-Konflikt sei trotz seines grenzüberschreitenden Charakters als nicht-internationaler bewaffneter Konflikt anzusehen.[35] Darüber hinaus vertritt der U.S. Supreme Court im Hamdan-Urteil den meisten Kommentaren zufolge den Standpunkt, dass der bewaffnete Konflikt zwischen den U.S.A. und al-Qaida nicht-internationaler Art sei. Er steht damit in Opposition zur Auffassung des israelischen Obersten Gerichts, das der Meinung ist, dass jeder grenzüberschreitende bewaffnete Konflikt internationalen Charakter trägt.[36] Dies ist auch die Auffassung der US-Administration.[37]
 
Die von der Hamas verletzten Normen des HVR
 
In der Frage, ob der bewaffnete Israel-Hamas-Konflikt nun von internationalem oder nicht-internationalem Charakter ist, besteht wie gesagt keine Übereinstimmung. Auch die Rechtslage hierzu ist unklar. In diesem Aufsatz werden wir deshalb die Normen des HVR erörtern, die in beiden Fällen anwendbar sind.[38] Es ist anzumerken, dass die Normen des HVR, die hinsichtlich des Israel-Hamas-Konflikts auf die Hamas zutreffen, auch für Israel gelten.
 
Obwohl der gemeinsame Artikel 3 ausdrücklich feststellt, dass er nur auf „bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben“, zutrifft, werden seine Bestimmungen als Normen des Völkergewohnheitsrechts betrachtet, die sowohl in nicht-internationalen als auch in internationalen bewaffneten Konflikten gelten. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat erklärt, die Bestimmungen seien Ausdruck von „grundlegenden Erwägungen der Menschlichkeit“, die in jedem bewaffneten Konflikt Gültigkeit hätten.[39] Bei der Würdigung dieses Urteils vertrat der IStGHeJ die Auffassung, bei ihnen handele es sich um „unabdingbare Mindestanforderungen“, für die „die Natur des Konflikts irrelevant ist“.[40] Laut Absatz 1. a) des gemeinsamen Artikels 3 sind Angriffe auf das Leben und den Körper der Personen, die nicht an den Feindseligkeiten teilnehmen, verboten.[41] Aus dieser Sicht lässt sich zweifellos argumentieren, dass die Hamas-Kämpfer, die israelische Zivilpersonen täglich mit Qassam- und Grad-Raketen angreifen, gegen die Bestimmungen des gemeinsamen Artikels 3 verstoßen. Nehmen wir an, dass der bewaffnete Konflikt zwischen Israel und der Hamas bereits vor der Operation Gegossenes Blei begonnen hat, dann stellen in Übereinstimmung mit der Position des israelischen Obersten Gerichts[42] auch die Selbstmordattentate und anderen Angriffe der Hamas gegen Zivilpersonen Verstöße gegen den gemeinsamen Artikel 3 dar.
 
Darüber hinaus finden sich in der oben genannten IKRK-Studie zahlreiche weitere Normen des humanitären Völkergewohnheitsrechts, die sowohl in internationalen als auch in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten gelten.[43] Unter Berücksichtigung der allgemein erhältlichen Berichte[44] muss in Betracht gezogen werden, dass die Hamas und ihre Mitglieder gegen die folgenden Normen des humanitären Völkergewohnheitsrechts verstoßen haben:
 
1.     Die am Konflikt beteiligten Parteien müssen jederzeit zwischen Zivilpersonen und Kombattanten unterscheiden. Angriffe dürfen sich nur gegen Kombattanten richten. Sie dürfen keine Zivilpersonen zum Ziel haben.[45]
2.     Die Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, ist verboten.[46]
3.     Die am Konflikt beteiligten Parteien müssen jederzeit zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen unterscheiden. Angriffe dürfen sich nur gegen militärische Ziele richten. Sie dürfen keine zivilen Objekte zum Ziel haben.[47]
4.     Unterschiedslose Angriffe sind verboten. Unterschiedlose Angriffe sind a) Angriffe, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden, b) Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder c) Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, deren Wirkungen nicht entsprechend den Regeln des humanitären Völkerrechts begrenzt werden können und die daher in jedem dieser Fälle militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile Objekte unterschiedslos treffen können.[48]
5.     Die am Konflikt beteiligten Parteien haben alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Zivilbevölkerung und zivilen Objekte, die ihrer Herrschaft unterstehen, vor den Auswirkungen dieser Angriffe zu schützen.[49]
6.     Der Mißbrauch der Schutzzeichen der Genfer Abkommen ist verboten.[50]
7.     Der Einsatz von Waffen, die ihrer Natur nach unterschiedslos sind, ist verboten.[51]
8.     Zivilpersonen und Personen, die außer Kampf gesetzt sind, müssen mit Menschlichkeit behandelt werden.[52]
9.     Der Einsatz menschlicher Schutzschilde ist verboten.[53]
10.   Die am Konflikt beteiligten Parteien müssen das humanitäre Völkerrecht einhalten und seine Einhaltung durch ihre Streitkräfte und die sonstigen Personen oder Gruppen durchsetzen, die faktisch in ihrem Auftrag oder unter ihrer Weisung oder Aufsicht handeln.[54]
 
In der IKRK-Studie wurden einige Normen, deren Geltung in internationalen bewaffneten Konflikten gesichert ist, als „wohl“ anwendbar in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten kenntlich gemacht. Diese Kennzeichnung erfolgte, „weil die Praxis generell in diese Richtung weist, jedoch weniger umfangreich ist“.[55] Gegen die folgenden zwei Normen dieser Art könnten die Hamas und ihre Militanten verstoßen haben:
 
11.   Soweit dies praktisch möglich ist, müssen es die am Konflikt beteiligten Parteien vermeiden, innerhalb oder in der Nähe dicht bevölkerter Gebiete militärische Ziele anzulegen.[56]
12.   Soweit dies praktisch möglich ist, müssen die am Konflikt beteiligten Parteien Zivilpersonen und zivile Objekte, die ihrer Herrschaft unterstehen, aus der Umgebung militärischer Ziele entfernen.[57]
 
Zwangsmaßnahmen auf Organisationsebene
 
Mit bestimmten Maßnahmen lässt sich auf die Einhaltung des HVR hinwirken. Zum Beispiel kann man kriegführende Parteien über das HVR aufklären oder in Zeiten eines bewaffneten Konflikts über die Legalität ihrer Handlungen informieren.[58] Aufgrund des Wesens eines bewaffneten Konflikts ist es jedoch schwierig, Verletzungen des HVR während seiner Dauer zu verhindern. Die meisten zur Durchsetzung des HVR ergriffenen Maßnahmen haben deshalb eher strafenden als vorbeugenden Charakter. Die Maßnahmen setzen auf der Ebene der Organisation, das heißt bei der am Konflikt beteiligten Partei (Staat oder nicht-staatlicher Akteur), und in einigen Fällen auch auf der Ebene der Person an, die den Verstoß begangen hat.
 
Auf Organisationsebene (Staat oder nicht-staatliche Partei eines bewaffneten Konflikts) können die Zwangsmaßnahmen diplomatischer oder rechtlicher Natur sein. Die Verurteilung durch die Staaten oder die Organe der Vereinten Nationen, internationaler Druck, die Opfer zu entschädigen, und Wirtschaftssanktionen sind mögliche diplomatische Maßnahmen. Zu den rechtlichen Schritten gehören die Zivilklage auf Wiedergutmachung vor den nationalen Gerichten oder bei Staaten die Einleitung eines Verfahrens vor dem IGH sowie die Einsetzung einer Internationalen Ermittlungskommission nach dem I. Zusatzprotokoll der Genfer Abkommen.[59]
 
Vor Ergreifung von Zwangsmaßnahmen auf Organisationsebene ist die Verantwortlichkeit für die Verletzung des HVR zunächst dem betreffenden Staat oder nicht-staatlichen Akteur zuzuschreiben. Die völkerrechtliche Staatenverantwortlichkeit ist in den Artikelentwürfen der Völkerrechtskommission (International Law Commission, ILC) zur Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen von 2001 (ILC-Artikelentwürfe) geregelt.[60] Auch für nicht-staatliche Akteure wie die Hamas können einige Bestimmungen der ILC-Artikelentwürfe von Bedeutung sein, da sie klären, dass ihnen unter bestimmten Umständen völkerrechtswidrige Handlungen zugeschrieben werden können. Artikel 10 der ILC-Artikelentwürfe behandelt die Verantwortlichkeit „einer aufständischen oder sonstigen Bewegung“ und sieht vor, dass die Verletzungen einer Bewegung, „die zur neuen Regierung eines Staates wird“ oder „der es gelingt, einen neuen Staat zu gründen“, als Handlung des (neuen oder bestehenden) Staates zu werten sind. Kommentar 16 zu Artikel 10 stellt fest:
 
„Eine weitere Möglichkeit ist, dass die aufständische Bewegung selbst für ihr eigenes Verhalten, zum Beispiel für einen von ihren Truppen begangenen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht, völkerrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann. Die Frage der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit gescheiterter aufständischer oder sonstiger Bewegungen liegt jedoch außerhalb des Geltungsbereichs der vorliegenden Artikel, die nur die Verantwortlichkeit der Staaten betreffen.“[61]
 
Diese Äußerung deutet darauf hin, dass die völkerrechtliche Verantwortlichkeit zwar nicht Gegenstand der ILC-Artikelentwürfe ist, aber nicht-staatlichen Akteuren zugeschrieben werden kann. In der Tat tun dies auch regionale Einrichtungen wie die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte (zum Beispiel im Fall der kolumbianischen Guerillabewegung FARC). Darüber hinaus befassen sich zahlreiche UN-Resolutionen mit der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit nicht-staatlicher Akteure, zum Beispiel der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee, der Taliban, der Hisbollah und anderer Akteure.
 
Entsprechend kann die Hamas für die oben genannten Verletzungen des HVR zur Rechenschaft gezogen werden. In Bezug auf die Hamas als Organisation kommen daher die folgenden Zwangsmaßnahmen in Frage:
 
          Verurteilung der Hamas durch die Staaten oder die Organe der Vereinten Nationen
          diplomatischer Druck auf die Hamas, die Opfer zu entschädigen
          Wirtschaftssanktionen gegen die Hamas
          Geltendmachung ziviler Schadensersatzansprüche vor den nationalen Gerichten gegen die Hamas
 
Es ist möglicherweise nicht leicht, internationale rechtliche Zwangsmaßnahmen gegen die Hamas zu ergreifen und sie zum Beispiel vor dem IGH zu verklagen. Gegenstand eines solchen Verfahrens können bislang bisher nur Staaten sein. Angesichts der Art der heutigen bewaffneten Konflikte bedarf dieser Bereich daher auf normativer wie institutioneller Ebene der Weiterentwicklung.[62]
 
Die individuelle Verantwortlichkeit der Hamas-Mitglieder
 
Wie bereits erwähnt, können Zwangsmaßnahmen des HVR auch auf der Ebene der Einzelpersonen ergriffen werden. Dies geschieht im Rahmen ihrer individuellen strafrechtlichen Verantwortung für bestimmte schwere Verletzungen des HVR. Das Völkerrechtsgebiet, das sich mit der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit beschäftigt, wird als Völkerstrafrecht bezeichnet. Neben den Verstößen gegen die Normen des HVR, den sogenannten Kriegsverbrechen, kennt das Völkerstrafrecht auch die Tatbestände des Völkermords und des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, die in internationalen wie nicht-internationalen bewaffneten Konflikten, aber auch in Friedenszeiten begangen werden können.
 
Der „Kriminalisierung“ des Völkerrechts lag das Bedürfnis nach einer wirksameren Durchsetzung der Normen des HVR zugrunde. Am Anfang stand die Einsetzung der Internationalen Militärgerichtshöfe in Nürnberg und Tokio, die die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Haupttäter der im Zweiten Weltkrieg begangenen Gräueltaten begründeten. Das Nürnberger Tribunal drückte sich wie folgt aus:
 
„Verbrechen gegen das Völkerrecht werden von Menschen begangen, nicht von abstrakten Wesen, und nur wenn wir die Individuen bestrafen, die solche Verbrechen begehen, können wir die Vorkehrungen des Völkerrechts durchsetzen.“[63]
 
Die Kriminalisierung des HVR setzte sich mit den Genfer Abkommen von 1949 fort. Verschiedene Klauseln sehen vor, dass Individuen, die in Widerspruch zu den Bestimmungen der Abkommen handeln (schwere Verstöße), auch die strafrechtliche Verantwortung dafür übernehmen müssen.[64] Mit der Völkermordkonvention von 1948 und dem Übereinkommen gegen Folter von 1984 kam es zur Etablierung der Individualverantwortlichkeit bei Verletzungen des Völkerrechts. Schließlich wurden im unten eingehender behandelten Römischen Statut von 1998 auch Verstöße gegen bestimmte Normen des HVR kriminalisiert.
 
Die kriminalisierten Verstöße, auch „internationale Verbrechen“ genannt, dürfen von allen einzelstaatlichen Gerichten verfolgt werden, sofern sie sich aufgrund einer Verbindung zu den Verbrechen, Tätern oder Opfern oder aufgrund des Universalprinzips (Weltrechtsgrundsatz) für zuständig erklären.[65] Darüber hinaus können internationale Verbrechen auch vor die internationalen Gerichte gebracht werden. Der in Nürnberg einsetzende Trend zur Einrichtung internationaler Strafgerichtshöfe zur gerichtlichen Verfolgung von Einzelpersonen für Verletzungen des HVR fand Mitte der Neunziger Jahre mit der Schaffung zweier Ad-hoc-Tribunale seine Fortsetzung, als der Sicherheitsrat den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHeJ), den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda sowie einige von den Vereinten Nationen gestützte Gerichtshöfe von international-nationalem Mischcharakter ins Leben rief. Die Entwicklung erreichte ihren Höhepunkt mit der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag, der jüngst mit der Anhörung der ersten Fälle begann. Konstituiert wurde der IStGH durch internationalen Vertrag, das Römische Statut von 1998, dem bisher 108 Staaten beigetreten sind. Internationale Strafgerichtshöfe und Tribunale dienen im Allgemeinen und Besonderen der Abschreckung und Verhinderung bestimmter Verletzungen des HVR. Sie tragen außerdem durch Interpretation und Anwendung der Normen des HVR in konkreten Fällen zu deren Weiterentwicklung bei.
 
Die Gerichtsbarkeit in Bezug auf Kriegsverbrechen liegt beim IStGH, „insbesondere wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden“.[66] Das Römische Statut kriminalisiert die Verstöße gegen den gemeinsamen Artikel 3 durch Auflistung der als Kriegsverbrechen geltenden „Handlungen gegen Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind“.[67] Dazu gehören auch „Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter“.[68] Es ist daher möglich, dass der Einsatz von Qassam- und Grad-Raketen durch Hamas-Angehörige ein Kriegsverbrechen im Sinne des Römischen Statuts darstellt. Entsprechend können diejenigen Hamas-Kämpfer zur Rechenschaft gezogen werden, die sie begangen, befohlen oder unterstützt oder anderweitig zu ihrer Begehung beigetragen haben.[69] Ferner kann sich nach dem Grundsatz der Verantwortlichkeit des Vorgesetzten hieraus auch die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der militärischen Befehlshaber und politischen Führer der Hamas ergeben.[70]
 
Nachstehend findet sich eine Liste möglicher weiterer Kriegsverbrechen der Hamas-Kämpfer nach dem Römischen Statut, wobei sich in allen Fällen möglicherweise außer auf die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der ausführenden Personen auch auf die ihrer militärischen Befehlshaber und politischen Führer schließen lässt:[71]
          vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen[72]
          vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind[73]
          vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird[74]
          vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind[75]
Wie bereits erwähnt, kriminalisiert das Römische Statut Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem bewaffneten Konflikt begangen worden sind oder nicht.[76] Bei dem Einsatz von Qassam- und Grad-Raketen sowie den anderen Taten der Hamas-Mitglieder außerhalb der Operation Gegossenes Blei, zum Beispiel den Selbstmordattentaten und anderen Angriffen auf Zivilpersonen, handelt es sich daher womöglich um Völkermord und/oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit muss der Nachweis erbracht werden, dass es „im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird“.[77] Ist diese Bedingung erfüllt, können die genannten Handlungen als die folgenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit gelten: vorsätzliche Tötung[78], andere unmenschliche Handlungen[79] und möglicherweise Ausrottung.[80] Für Völkermord ist nachzuweisen, dass jede Handlung „in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“.[81] Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit können wie bei Kriegsverbrechen die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Hamas-Mitglieder sowie ihrer militärischen und politischen Führer nach sich ziehen.[82]
 
Der IStGH kann sich für ein Verbrechen zuständig erklären, wenn der Staat, in dessen Hoheitsgebiet das fragliche Verbrechen stattgefunden hat, oder der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, Vertragspartei des Römischen Statuts ist[83] beziehungsweise die Gerichtsbarkeit des IStGH durch Ad-hoc-Erklärung nach Artikel 12 Absatz 3 des Römischen Statuts anerkannt hat. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass dem IStGH in diesen Fällen nicht die Handlungen bestimmter Täter, sondern „Situationen“ zur Ausübung seiner Gerichtsbarkeit unterbreitet werden. Hierzu ist auch der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen berechtigt.[84] In Bezug auf die von den Hamas-Mitgliedern in Zusammenhang mit dem Israel-Hamas-Konflikt begangenen Verbrechen ist es schwierig, den Territorialstaat der Verbrechen zu benennen. Sollte Israel als Territorialstaat angesehen werden, obwohl es nicht die Herrschaft über den Gazastreifen ausübt? Oder sollte man vielleicht die Palästinensische Autonomiebehörde (PA), die kein Staat ist, zu diesem Zweck als Territorialstaat betrachten?
 
Israel als den Territorialstaat zu betrachten, ist plausibel, zumal die Qassam- und Grad-Raketen auf israelische Ortschaften abgefeuert wurden und Opfer und Eigentum in Israel getroffen haben. Dieses Argument gewinnt noch an Überzeugungskraft, wenn man andere Akte der Hamas, die auf israelischem Boden verübt wurden, in Betracht zieht, zum Beispiel die Selbstmordattentate und anderen Angriffe auf israelische Zivilpersonen.[85] Israel ist jedoch kein Vertragsstaat des Römischen Statuts. Selbst wenn Israel dem Römischen Statut heute beitreten würde, würde der IStGH nur für Ereignisse zuständig sein, die nach dem Beitritt auf seinem Territorium stattfinden.[86] Dessen ungeachtet könnte Israel die Gerichtsbarkeit des IStGH jederzeit mit einer Ad-hoc-Erklärung nach Artikel 12 Absatz 3 des Römischen Statuts anerkennen. Es bleibt anzumerken, dass der IStGH-Ankläger, wenn er sich für die Situation im Gazastreifen zuständig erklärt, auch die Legalität des Verhaltens der israelischen Streitkräfte nach dem Römischen Statut untersuchen könnte.
 
Die Möglichkeit, die PA als „Territorialstaat“ anzusehen, ist problematisch, da im Römischen Statut die Gerichtsbarkeit nach einfacher Lesart an die „Staaten“ gekoppelt ist. Trotzdem hat die PA, die kein Staat ist, jüngst eine Erklärung nach Artikel 12 Absatz 3 des Römischen Statuts abgegeben, in der sie die Gerichtsbarkeit des IStGH ad hoc anerkennt. Die Frage, ob die Erklärung die Formerfordernisse erfülle, werde, so der IStGH-Ankläger, derzeit erörtert.[87] Es liegt nun also am IStGH, zur Klärung seiner Zuständigkeit für die Situation im Gazastreifen die „Staatlichkeit“ der PA zu prüfen und damit die Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Verbrechen der Hamas-Mitglieder zu schaffen. Schließlich sei daran erinnert, dass auch der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dem IStGH die Situation im Gazastreifen unterbreiten kann. Der IStGH könnte dann die Zuständigkeit an sich ziehen, ohne dass Israel oder die PA seine Gerichtsbarkeit anerkannt hätten.
 
Die erwähnten internationalen Verbrechen können auch auf nationaler Ebene gerichtlich verfolgt werden. Die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Hamas-Mitglieder für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord könnte daher auch von den einzelstaatlichen Gerichten festgestellt werden. Da die Gerichte der PA diese Aufgabe wahrscheinlich nicht wahrnehmen werden, bleibt es den Gerichten Israels oder eines dritten Staats überlassen, die Hamas-Mitglieder für ihre internationalen Verbrechen strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen, entweder aufgrund einer Verbindung zu den Verbrechen oder universaler Jurisdiktion. Es dürfte allerdings schwierig sein, der Verdächtigten persönlich habhaft zu werden. Auch der IStGH könnte sich mit diesem Hindernis konfrontiert sehen, sollte er sich einmal für die Situation im Gazastreifen zuständig erklären.
 
Schlussfolgerung: Weiterentwicklung erforderlich
 
Um Zivilpersonen und andere Personen, die nicht an den Feindseligkeiten teilnehmen, bestmöglich zu schützen, wurden im Rahmen des HVR nicht nur für die Staaten, sondern auch für nicht-staatliche Akteure wie Einzelpersonen und organisierte bewaffnete Gruppen Verpflichtungen begründet. Es ist allerdings nicht ohne weiteres erkennbar, welche völkerrechtlichen Verpflichtungen für die Hamas gelten, da die Einstufung des bewaffneten Israel-Hamas-Konflikts als international beziehungsweise nicht-international mit Schwierigkeiten verbunden ist. Um in dieser Hinsicht die Rechtslage zu klären, ist sicher eine normative Entwicklung vonnöten. Um die Ziele des HVR in größerem Umfang zu verwirklichen, dürfte es darüber hinaus erforderlich sein, die heutigen Mittel und Methoden der Kriegführung nicht nur normativ, sondern auch institutionell weiterzuentwickeln.
 
Die Hamas-Mitglieder für ihre Beteiligung an internationalen Verbrechen strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen, hat ebenfalls seine Tücken. Zum Beispiel dürfte sich die Suche nach einem Forum, das sie strafrechtlich verfolgen und ihre persönliche Anwesenheit während des Verfahrens garantieren kann, als schwierig erweisen. Nicht leicht dürfte es ferner sein, das rechtliche Verfahren von politischen Erwägungen frei zu halten, um eine objektive Einleitung des Strafverfahrens und einen fairen Prozess zu gewährleisten. Entsprechend wäre auch in diesem Bereich eine normative und institutionelle Weiterentwicklung wünschenswert.



* Doktorandin an der Hebräischen Universität Jerusalem
[1] Ein weiteres Ziel des HVR ist es, die unnötigen Leiden der Kombattanten zum Beispiel durch Regelung des Einsatzes bestimmter Waffen zu mindern.
[2] Zu den Genfer Abkommen von 1949 gehören das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde [I. Genfer Abkommen von 1949]; das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See [II. Genfer Abkommen]; das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen [III. Genfer Abkommen]; das Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten [IV. Genfer Abkommen]. Die Zusatzprotokolle von 1977 umfassen das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte [I. Zusatzprotokoll] und das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte [II. Zusatzprotokoll]. Ein weiteres wichtiges Abkommen des HVR ist das Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs [IV. Haager Abkommen], das unter anderem Situationen feindlicher Besetzung regelt. Darüber hinaus existieren Abkommen des HVR, die wie das VN-Waffenübereinkommen von 1980 die Mittel der Kriegsführung regeln.
[3] Art. 33 Abs. 1 IV. Genfer Abkommen, Art. 4 Abs. 2 d) II. Zusatzprotokoll
[4] Art. 51 Abs. 2 I. Zusatzprotokoll, Art. 13 Abs. 2 II. Zusatzprotokoll
[5] Die internationale Ordnung, in deren Mittelpunkt der souveräne Staat steht, hat ihren Ursprung im Westfälischen Frieden von 1648. Nicht-staatlichen Akteuren werden jedoch zunehmend völkerrechtliche Rechten und Pflichten zuerkannt, so dass sie mehr und mehr zu Völkerrechtssubjekten werden.
[6] Einige Abkommen des HVR, die bereits vor 1949 bestanden: die Genfer Konvention vom 22. August 1864 über die Verbesserung des Loses der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde; die Zusatzartikel vom 20. Oktober 1868 über das Los der Verwundeten im Krieg; III. Abkommen vom 29. Juli 1899 betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens von 22. August 1864 auf den Seekrieg; das Abkommen vom 6. Juli 1906 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde; Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg; IV. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907; Genfer Abkommen vom 27. Juli 1929 über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Armeen im Felde.
[7] Bis 1949 wurden die für internationale bewaffnete Konflikte geltenden Normen nur dann auf innerstaatliche Kriege angewendet, wenn die Gewalt eine gewisse Schwelle erreichte und eine nicht-staatliche Partei als „kriegführend“ anerkannt wurde.
[8] Internationaler Gerichtshof (IGH), Case Concerning Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. U.S.), Urteil, I.C.J. Reports 1986, S. 14ff. (114) (Nicaragua-Urteil). Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHeJ), Berufungskammer, The Prosecutor v. Tadić, Case No. IT-94-1, Decision on the Defence Motion for Interlocutory Appeal on Jurisdiction, 2. Oktober 1995, Abs. 102 (Tadić-Jurisdiktionsentscheidung). Anzumerken ist, dass sowohl der IGH als auch der IStGHeJ die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften des gemeinsamen Art. 3 nicht nur zu Normen des humanitären Völkergewohnheitsrechts geworden sind, sondern auch in internationalen wie nicht-internationalen bewaffneten Konflikten gelten (siehe nachstehende Diskussion).
[9] Mit dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Rom-Statut) wurden einige dieser Normen des humanitären Völkergewohnheitsrechts kodifiziert. Das Römische Statut, das darüber hinaus bestimmte Verletzungen des humanitären Völkerrechts kriminalisiert, wird weiter unten behandelt.
[10] SCSL, Prosecutor v. Sam Hinga Norman, Case No. SCSL-2004-14-AR72(E), Decision on preliminary Motion Based on Lack of Jurisdiction (Kindersoldaten), 31. Mai 2004, Abs. 22.
[11] Veröffentlichung der Studie Customary International Humanitarian Law in zwei Bänden, hg. Jean-Marie Henckaerts und Louise Doswald-Beck, ICRC und Cambridge University Press, 2005 (IKRK-Studie über humanitäres Völkergewohnheitsrecht). Erfreulicherweise findet sich die Liste der dort genannten Normen auch in Jean-Marie Henckaerts, Study on Customary International Humanitarian Law-Annex: List of Customary Rules of International Humanitarian Law, 87 Int’l Rev. Red Cross (2005), 198 (Annex zur IKRK-Studie über humanitäres Völkergewohnheitsrecht). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), das seinen Sitz in Genf hat, gilt als das „Kontrollorgan“ des HVR. Die vier Genfer Abkommen von 1949 und deren zwei Zusatzprotokolle von 1977 berechtigen das IKRK, seine humanitären Tätigkeiten auszuüben, beispielsweise dem verwundeten, kranken oder schiffbrüchigen Militärpersonal Hilfe zu bringen, Kriegsgefangene zu besuchen, den Kontakt zwischen den Angehörigen von im Konflikt getrennten Familien wiederherzustellen, Zivilpersonen zu helfen und zu gewährleisten, dass die vom humanitären Völkerrecht geschützten Personen entsprechend behandelt werden. Das IKRK war für den Erstentwurf der vier Genfer Abkommen von 1949 und ihrer zwei Zusatzprotokolle von 1977 verantwortlich.
[12] Bemerkenswerterweise illustriert das Rom-Statut, dass die meisten wichtigen Normen des HVR für internationale bewaffnete Konflikte ebenso wie für nicht-internationale bewaffnete Konflikte gelten. Das Rom-Statut unterscheidet zwischen Kriegsverbrechen (schwere Verstöße gegen das HVR) in internationalen und nicht-internationalen bewaffneten Konflikten. Ein Vergleich der Verbrechenstypen ergibt, dass kaum wesentliche Unterschiede bestehen.
[13] Theodor Meron: The Humanization of Humanitarian Law, 94 Am. J. Int’l L. (2000), 239.
[14] Art. 43 (2) I. Zusatzprotokoll.
[15] Es lässt sich jedoch mit dem Grundsatz der Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilpersonen argumentieren, dass die Normen des humanitären Völkergewohnheitsrechts nicht den Angriff eines in einen bewaffneten Konflikt mit dem Staat verwickelten nicht-staatlichen Akteurs auf staatliche Streitkräfte verbieten.
[16] Nach dem III. Genfer Abkommen genießt der Kriegsgefangene Immunität für kriegerische Handlungen (d.h. legale Kriegshandlungen, z. B. Angriffe auf militärisches Personal und militärische Objekte), jedoch nicht für Kriegsverbrechen (d. h. Verstöße gegen die Normen des HVR), für die er strafrechtlich verfolgt werden kann.
[17] Art. 3 II. Zusatzprotokoll.
[18] Der gemeinsame Art. 3 ist im Wortlaut weiter unten in Fußnote 41 wiedergegeben. Es ist ferner anzumerken, dass Art. 6 Abs. 5 des II. Zusatzprotokolls vom Staat verlangt, den in Haft gehaltenen Personen nach Ende der Feindseligkeiten Amnestie zu gewähren, ohne ihre Kampfhandlungen strafrechtlich zu verfolgen. Die Argumentation, dass der völkerrechtliche Schutz für Gefangene mit bzw. ohne Kriegsgefangenenstatus in wesentlicher Hinsicht ähnlich ist, siehe in Derek Jinks: The Declining Significance of POW Status, 45 Harv. Int’l L.J. 367 (2004).
[19] Tadić-Jurisdiktionsentscheidung, Abs. 70, vgl. Fußnote 8 oben.
[20]IStGHeJ, Prosecutor v. Tadić, Case No. IT-94-1, Urteil, Strafkammer, 7. Mai 1997, Abs. 562. Vgl. Art. 8 Abs. 2 d) Rom-Statut über schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3, der „Anwendung findet auf bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben, und somit nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen“.
[21] IStGHeJ, Prosecutor v. Boškoski et. al, Case No. IT-04-82-T, Urteil, Strafkammer, 10. Juli 2008, Abs. 184.
[22] Ibid., Abs. 292.
[23] Ibid., Abs. 185.
[24] Z.B. Prof. Brigitte Nacos: Israel and Hamas: Villain-and-Hero Narrative and the t-Word, 11. Januar 2009 („Die Hamas ist ferner eine politische Partei, die 2006 die Wahlen in den palästinensischen Gebieten gewonnen hat, doch macht dies die Organisation deshalb nicht zu einem staatlichen Akteur. Es gibt keinen palästinensischen Staat.”), erhältlich unter http://www.reflectivepundit.com/ reflectivepundit/ 2009/01/israel-and-hamas-villain-and-hero-narrative-and-the-t-word.html (zuletzt besucht am 13. Juni 2009). Weitere Aussagen, die die Hamas ausdrücklich einen nicht-staatlichen Akteur nennen, finden sich in: Gaza Is Not Lebanon – Why Israel’s campaign against Hamas may succeed von Thomas Donnelly & Danielle Pletka, The Weekly Standard, 5. Januar 2009, erhältlich unter http://www.weeklystandard.com/Content/Public/Articles/000/000/015/975 wlwfj.asp (zuletzt besucht am 13. Juni 2009), und in: Dealing with Hamas – Efforts to contain Hamas successful so far, but what’s the next step? von Ephraim Halevy, Israel Opinion, YnetNews, 8. März 2007, erhältlich unter http://www.ynetnews.com/articles/ 0,7340,L-3432848,00.html (zuletzt besucht am 13. Juni 2009).
[25] Selbst viel kürzere Konflikte wurden, wenn sie nur intensiv genug ausfielen, als nicht-internationale bewaffnete Konflikte anerkannt. Aus diesem Grund lag laut der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte bei einem 30-stündigen Gefecht zwischen der argentinischen Armee und einer Gruppe von 42 bewaffneten Angreifern, die eine Kaserne überfielen, ein nicht-internationaler bewaffneter Konflikt vor. Siehe Inter-Am. C.H.R., Juan Carlos Abella v. Argentina, Case 11.137, Report Nº 55/97, OEA/Ser.L/V/II.95 Doc. 7 rev. at 271 (1997).
[26] Supreme Court of Israel, Mara’abe v. The Prime Minister of Israel, HCJ 7957/04, 15. September 2005, Abs. 1.
[27] Supreme Court of Israel, Public Committee against Torture in Israel v. Government of Israel, HCJ 769/02, 11. Dezember 2005 (Gezielte-Tötung-Urteil); Supreme Court of Israel, A v. the State of Israel, CrimA 6659/06, 1757/07, 8228/07, 3261/08, 11. Juni 2008 (Illegale-Kombattanten-Urteil). Ein Urteil, in dem das israelische Oberste Gericht das Recht des internationalen bewaffneten Konflikts auf die Operation Gegossenes Blei anwendet, siehe in Supreme Court of Israel, Physicians for Human Rights v. The Prime Minister of Israel, HCJ 201/2009, 19. Januar 2009, Abs. 14.
[28] Das israelische Oberste Gericht folgte teilweise Prof. Cassese, der in seinem Lehrbuch über Völkerrecht die Auffassung vertrat, dass bei einem „bewaffneten Konflikt in einem besetzten Gebiet zwischen einer Besatzungsmacht und einer Rebellengruppe oder aufständischen Gruppe, gleich ob dieselbe terroristischen Charakters ist, ein internationaler bewaffneter Konflikt vorliegt.“ Siehe Antonio Cassese, International Law, 2nd ed., Oxford University Press, Oxford 2005, S. 420, zitiert in: Gezielte-Tötung-Urteil, Abs. 18. Anzumerken ist, dass in der Literatur vereinzelt daran festgehalten wird, dass ein bewaffneten Konflikt zwischen einem Staat und einem nicht-staatlichen Akteur nicht-internationalen Charakter hat, auch wenn der nicht-staatliche Akteur in dem von dem Staat besetzten Gebiet operiert.
[29] Fünf Monate vor dem Gezielte-Tötung-Urteil zog Israel Streitkräfte und Zivilbevölkerung aus dem Gazastreifen ab. Im Urteil ging man jedoch davon aus, dass der Gazastreifen von Israel besetzt sei. Dies lässt sich vielleicht durch die Tatsache erklären, dass die erörterte Klage 2002 eingereicht und das Urteil lange vor seiner Verkündung fertig war.
[30] Gezielte-Tötung-Urteil, Abs. 18 („das Völkerrecht über internationale bewaffnete Konflikte […] findet in allen bewaffneten Konflikten mit internationalem Charakter Anwendung, mit anderen Worten, bei Überschreitung der Grenzen eines Staats, gleichgültig, ob der Ort, an dem sich der bewaffnete Konflikt ereignet, einer Besetzung unterliegt“). Eine Auslegung des Gezielte-Tötung-Urteils, die jeden grenzüberschreitenden bewaffneten Konflikt als international sieht, und eine Kritik des Urteils siehe in Roy S. Schöndorf, The Targeted Killings Judgement – A Preliminary Assessment, 5 J. Int’l Crim. Just. (2007), 301.
[31] Illegale-Kombattanten-Urteil, Abs. 11. Siehe auch Supreme Court of Israel, Gaber Al-Bassiouni v. Prime Minister, HCJ 9132/07, 30. Januar 2008, Abs. 12.
[32] Illegale-Kombattanten-Urteil, Abs. 9 („In diesem Zusammenhang lautet die Prämisse, dass der Staat Israel mit außerhalb Israels operierenden Terrororganisationen in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist“). Das Gericht beruft sich auf das Gezielte-Tötung-Urteil, ohne die Tatsache zu berücksichtigen, dass jenes Urteil den Gazastreifen als israelisch besetztes Gebiet betrachtet, worauf die geäußerte Meinung beruht, dass der Konflikt internationalen Charakter hat. Es ist anzumerken, dass einige Kommentare daran festhalten, dass der Gazastreifen von Israel besetzt ist.
[33] Der Staat würde jedoch weiterhin die Standards des gemeinsamen Art. 3 befolgen müssen.
[34] Eine eingehende Diskussion der Probleme, die mit der traditionellen Klassifizierung der Konflikte in international oder nicht-international einhergehen, siehe in Roy S. Schöndorf, Extra-state armed conflicts: is there a need for a new legal regime, 37 NYU J. Int’l L. & Pol. (2005). Dr. Schöndorf schlägt vor, „dauerhafte Feinseligkeiten zwischen einem Staat und einem nicht-staatlichen Akteur, die mindestens zum Teil außerhalb des Territoriums des Staats stattfinden“, als „außerstaatliche Feindseligkeiten zu definieren“ (S. 3).
[35] Z.B. Anthony Dworkin, Are Israel and Hamas Committing War Crimes in Gaza?, 7. Januar 2009 („Seit im Konflikt im Gazastreifen der Staat Israel gegen eine nicht-staatliche Organisation, die Hamas, antritt, sind es die Regeln für „nicht-internationale Konflikte, die zur Anwendung kommen“), erhältlich unter http://www.crimesofwar.org/onnews/news-gaza3.html (zuletzt besucht am 12. Juni 2009). Siehe auch Marko Milanovic, Lessons for human rights and humanitarian law in the war on terror: comparing Hamdan and the Israeli Targeted Killings case, 89 Int’l Rev. Red Cross (2007), 384 („das definierende Merkmal eines internationalen bewaffneten Konflikts ist nicht sein grenzüberschreitender, sondern sein zwischenstaatlicher Charakter“). Vgl. Derek Jinks, The Applicability of the Geneva Conventions to the ‘Global War on terrorism’, 46 Va. J. Int’l L. (2005), 165 (er vertritt die Auffassung, dass der Konflikt zwischen den USA und al-Qaida als nicht-internationaler bewaffneter Konflikt gelten solle). Wie bereits erwähnt, existieren Meinungen, nach denen ein bewaffneter Konflikt zwischen einem Staat und einem nicht-staatlichen Akteur von nicht-internationalem Charakter sei, auch wenn jener in Verbindung mit einer Besetzung stehe. Die Vertreter der Meinung, dass Israel den Gazastreifen nach wie vor besetzt hält, können daher behaupten, dass der bewaffnete Konflikt zwischen Israel und der Hamas internationaler Natur ist – in Übereinstimmung mit Casseses Meinung (vgl. Fußnote 28 oben).
[36] United States Supreme Court, Hamdan v. Rumsfeld, 548 U.S.___ (2006), 126 S. Ct. 2749, erhältlich unter http://www. supremecourtus.gov/opinions/05pdf/05-184.pdf (zuletzt besucht am 12. Juni 2009). Ein Überblick über die Literatur, die sich mit dem Hamdan-Urteil unter der Prämisse beschäftigt, dass es sich beim Konflikt zwischen den USA und al-Qaida um einen nicht-internationalen bewaffneten Konflikt handelt, siehe z.B. in Eran Shamir-Borer, Revisiting Hamdan v. Rumsfeld’s Analysis of the Laws of Armed Conflict, 21 Emory Int’l L. Rev. (2007), 601 (Hamdan-Urteil im Rückblick). Siehe auch George P. Fletcher, The Hamdan case and conspiracy as a war crime, 4 J. Int’l Crim. Just. (2006), 444.
[37] Verweise auf die Auslegung des Hamdan-Urteils durch die US-Administration, dass der Konflikt zwischen den USA und al-Qaida von nicht-internationalem Charakter sei, siehe in Shamir-Borer, Hamdan-Urteil im Rückblick, ibid., S. 603-604.
[38] Einen ähnlichen Ansatz wählten die vier Berichterstatter des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, die die Verletzungen des HVR im Konflikt zwischen Israel und der Hisbollah im Libanon 2006 untersuchten. Siehe UN Doc. A/HRC/2/7, 2. Oktober 2006, Abs. 23 („Einerseits ist die Qualifizierung des Konflikts als international oder nicht-international komplexer Natur, andererseits beruht dieser Bericht hauptsächlich auf dem Völkergewohnheitsrecht, das in beiden Arten von Konflikten anwendbar ist“).
[39] IGH, Nicaragua-Urteil, vgl. Fußnote 8 oben, S. 114.
[40] Tadić-Jurisdiktionsentscheidung, vgl. Fußnote 8 oben, Abs. 102.
[41] Abs. 1 des gemeinsamen Art. 3 lautet wie folgt: „Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeine andere Ursache außer Kampf gesetzt sind, werden unter allen
Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne jede auf Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt oder Vermögen oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende Benachteiligung. Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten a) Angriffe auf das Leben und die Person, namentlich Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung; b) das Festnehmen von Geiseln; c) Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung; d) Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerläßlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.“
[42] Wie in Fußnote 26 oben und im beiliegenden Text erläutert vertritt das israelische Oberste Gericht den Standpunkt, dass der bewaffnete Konflikt zwischen Israel und den palästinischen Terrororganisationen mit dem Ausbruch der 2. Intifada im September 2000 begann.
[43] IKRK-Studie über humanitäres Völkergewohnheitsrecht, vgl. Fußnote 11 oben.
[44] Z.B. Israel Ministry of Foreign Affairs, Hamas Exploitation of Civilians as Human Shields, 8. Januar 2009, erhältlich unter http://www.mfa.gov.il/MFA/Terrorism-+Obstacle+to+Peace/Terror+Groups/Hamas_Exploitation_Civilians _Human_Shields.htm (zuletzt besucht am 14. Juni 2009); Israel Ministry of Foreign Affairs, Hamas’s Illegal Attacks on Civilians and Other Unlawful Methods of War – Legal Aspects, 7. Januar 2009, http://www.mfa.gov.il/ MFA/Terrorism+Obstacle+to+Peace/Hamas+war+against+Israel/Legal_aspects_of_Hamas_methods_7_Jan_2009.htm (zuletzt besucht am 14. Juni 2009); Rory McCarthy, Hamas accused of war crimes in Gaza, guardian.co.uk, 23. März 2009 (hier wird auf Berichte von Nichtregierungsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International über Verletzungen des HVR durch die Hamas hingewiesen), erhältlich unter http://www.guardian.co.uk/world/2009/mar/23/gaza-war-crimes-hamas (zuletzt besucht am 14. Juni 2009); Bericht der Unabhängigen Untersuchungskommission über Gaza, vorgelegt der Arabischen Liga am 30. April 2009 (bezugnehmend auf Verletzungen des HVR durch Israel und die Hamas), erhältlich unter http://www.arableagueonline.org/las/ picture_gallery/reportfullFINAL.pdf (zuletzt besucht am 15. Juni 2009).
[45] IKRK-Studie über humanitäres Völkergewohnheitsrecht, Rule 1, vgl. Fußnote 11 oben.
[46] Ebd., Rule 2.
[47] Ebd., Rule 7.
[48] Ebd., Rules 11-12.
[49] Ebd., Rule 22.
[50] Ebd., Rule 59.
[51] Ebd., Rule 71.
[52] Ebd., Rule 87.
[53] Ebd., Rule 97.
[54] Ebd., Rule 139.
[55] Henckaerts, Annex to ICRC Study on Customary IHL, Fußnote 11 oben, S. 198.
[56] IKRK-Studie über humanitäres Völkergewohnheitsrecht, Fußnote 11 oben, Rule 23.
[57] Ebd., Rule 24.
[58] Der gemeinsame Art. 3 Abs. 2 lautet: „Eine unparteiische humanitäre Organisation wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.“ Es ist ferner anzumerken, dass Nichtregierungsorganisationen wie Geneva Call mit nicht-staatlichen Akteuren zusammenarbeiten, um die Einhaltung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen. Siehe http://www.genevacall.org/home.htm (zuletzt besucht am 15. Juni 2009).
[59] Art. 90 des I. Zusatzprotokolls.
[60] Artikelentwürfe über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, Anlage der Resolution der VN-Generalversammlung Nr. 56/83 v. 12.12.2001, Übers. des deutschen Übersetzungsdienstes bei den VN (ILC-Artikelentwürfe).
[61] Commentaries to Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts, Report of the International Law Commission on the work of its 53rd session (A/56/10), Y.B. Int’l Law Comm’n, 2001, vol. II, pt. II.
[62] Ergänzend ist zu sagen, dass der IGH neben der Anhörung von Streitfällen zwischen Staaten eine weitere Befugnis besitzt: Es kann die VN-Organe rechtlich beraten. Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat können daher vom IGH Rechtsgutachten über die Legalität der Handlungen der Hamas anfordern.
[63] Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs Nürnberg (30. September 1946), in: Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg, 14. November 1945 – 1. Oktober 1946. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 412-414. Wie von Prof. Schabas erläutert, antwortete der Nürnberger Gerichtshof mit dieser Erklärung auf die Behauptung der NS-Führer, dass sie für die Kriegsverbrechen nicht verantwortlich waren, da sie im Namen des deutschen Staates gehandelt hätten. Siehe William A. Schabas: State Policy as an Element of International Crimes, 98 J. Crim. L. & Criminology (2008), 953.
[64] Zu den schweren Verstößen zählen die folgenden Handlungen gegen die nach den Genfer Abkommen von 1949 geschützten Personen: vorsätzliche Tötung, Folter oder unmenschliche Behandlung (einschließlich biologischer Versuche), vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, Zerstörung und Aneignung von Eigentum in großem Ausmaß, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden, Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer Zivilperson zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht, vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Zivilperson auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren, rechtswidrige Vertreibung oder Überführung einer geschützten Zivilperson, rechtswidrige Gefangenhaltung einer geschützten Zivilperson und Geiselnahme. Siehe Art. 49-50 I. Genfer Abkommen; Art. 50-51 II. Genfer Abkommen; Art. 129-130 III. Genfer Abkommen; Art. 146-147 IV. Genfer Abkommen.
[65] Die Zuständigkeit der israelischen Gerichte im Eichmann-Fall beruhte auf dem Universalprinzip, das es Staaten erlaubt, sich für internationale Verbrechen aufgrund ihrer Schwere zuständig zu erklären. Heute versuchen einige Kommentatoren die Anwendung der universalen Jurisdiktion durch die Staaten zu begrenzen, um politischen Missbrauch zu verhindern.
[66] Art. 8 Abs. 1 Rom-Statut.
[67] Art. 8 Abs. 2 c) Rom-Statut.
[68] Art. 8 Abs. 2 c) i) Rom-Statut. Diese Bestimmung gilt in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten. Würde der Israel-Hamas-Konflikt allerdings als ein internationaler bewaffneter Konflikt angesehen, liegen bei den genannten Handlungen Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 a) vor. Dieser Artikel gilt in internationalen bewaffneten Konflikten und kriminalisiert schwere Verstöße, „nämlich jede der folgenden Handlungen gegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen geschützten Personen oder Güter: i) vorsätzliche Tötung; … iii) vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit; iv) Zerstörung und Aneignung von Eigentum in großem Ausmaß, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden“.
[69] Art. 25 Rom-Statut.
[70] Art. 28 Rom-Statut.
[71] Die folgenden Handlungen gelten als Kriegsverbrechen, wenn sie in Verbindung mit einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden. Würde der Israel-Hamas-Konflikt allerdings als ein internationaler bewaffneter Konflikt angesehen, liegen bei den nachstehenden Handlungen Kriegsverbrechen nach Art. 8 Abs. 2 b) vor, da dieser Artikel in internationalen bewaffneten Konflikten gilt.
[72] Art. 8 Abs. 2 e) i) Rom-Statut.
[73] Art. 8 Abs. 2 e) ii) Rom-Statut.
[74] Art. 8 Abs. 2 e) iii) Rom-Statut.
[75] Art. 8 Abs. 2 e) iv) Rom-Statut.
[76] Art. 6 und 7 Rom-Statut.
[77] Art. 7 Rom-Statut.
[78] Art. 7 a) Rom-Statut.
[79] Art. 7 k) Rom-Statut.
[80] Art. 7 b) Rom-Statut.
[81] Art. 6 Rom-Statut.
[82] Art. 25 und 28 Rom-Statut.
[83] Art. 12 Abs. 2 Rom-Statut.
[84] Art. 13 b) Rom-Statut.
[85] Vertreter der Meinung, dass Israel den Gazastreifen weiterhin besetzt hält, können auf dieser Grundlage argumentieren, dass Israel der Territorialstaat der im Gazastreifen begangenen Verbrechen ist.
[86] Art. 11 Abs. 2 Rom-Statut.
[87] http://www.icc-cpi.int/NR/rdonlyres/74EEE201-0FED-4481-95D4-C8071087102C/279787/QARegistryArticle14.pdf (zuletzt besucht am 14. Juni 2009).