Halten die Palästinenser das Völkerrecht?

**Halten die Palästinenser das Völkerrecht?
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Alan Baker

In Brand gesetzte israelische Felder (AFP Photo / Jack Guez)

**Einleitung
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Am 14. Juni 2018 gab sich die UN-Vollversammlung einer weiteren Runde des “Israel-Bashings” hin. Auslöser waren die von der Hamas initiierten Proteste und Unruhen entlang des Grenzzauns zwischen Israel und dem Gazastreifen.

Die Gaza beherrschende Terrororganisation Hamas ist mit billigender Unterstützung und Mitarbeit der in Ramallah sitzenden Autonomiebehörde zu dem Schluss gekommen, dass es ein lohnenswertes Unterfangen ist, mit Hilfe brennender Reifen, über Israel explodierender Flugdrachen und aufgehetzter Zivilbevölkerung, unter dieser viele Frauen und Kinder Gazas, Sturmangriffe auf die Grenze zum wöchentlichen Ritual zu machen.

Auch wenn es nach Außen als “Großer Rückkehrmarsch” verkauft wird, so geben die Hamas-Führer ohne weiteres zu, dass ihr wahres Motiv der Missbrauch der Zivilbevölkerung als menschliche Schutzschilde ist, in deren Deckung Hamas-Aktivisten an den Grenze gelangen, wo sie versuchen, Sprengladungen anzubringen oder diese auf den israelischen Grenzschutz zu werfen, um so den Zaun zu durchbrechen, auf Israel vorzudringen, Israelis anzugreifen und schließlich “Jerusalem zu befreien.”

Dieser asymmetrische Krieg verläuft parallel zum fortgesetzten, wesentlich konventionelleren Krieg mittels Raketen, Angriffstunneln oder Kampfschwimmern. Die Tunnel verlaufen nur wenige Meter unter den “Demonstrationen” am Zaun.

Beide Offensiven verlaufen parallel und ergänzen einander.

Feuerballon aus Gaza – nicht zum Geburtstag
(Arab Press)

**Manipulation der Internationalen Gemeinschaft
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Wie sich am internationalen Aufschrei über die israelischen Gegenmaßnahmen erkennen lässt, garantieren Bilder von verletzten oder getöteten Palästinensern unmittelbare maximale Berichterstattung und automatische Verurteilung Israels durch die EU-Außenbeauftragte Frederica Mogherini, europäischen Spitzenpolitiker, dem UN-Menschenrechtsrat, der UN und anderen.

Angesichts dieses Situation hat sich auch die Palästinenserführung entschlossen, sich an die Hamas-Kampagne dranzuhängen, und ihrerseits den diplomatischen Krieg gegen Israel mit aggressiver Öffentlichkeitsarbeit verstärkt, um Israel wegen seiner Maßnahmen in den globalen Medien und verschiedenen UN-Körperschaften der Kriegsverbrechen und Verstöße gegen die Genfer Konventionen zu bezichtigen.

Der palästinensische Außenminister wurde sogar zum Ankläger des Internationalen Strafgerichtshof (ICC) geschickt, um dort eine formale Beschwerde einzulegen und das Eröffnen einer Anklage gegen israelische Politiker und Kommandeure zu verlangen.

Am 1. Juni unterstützten Frankreich, Russland, China, Schweden und andere Staaten einen von Kuwait beim UN-Sicherheitsrat eingebrachten Resolutionsentwurf, der Israels “exzessiven, unverhältnismäßigen und unterschiedslosen Einsatz von Gewalt” gegen palästinensische Zivilisten verurteilte sowie den Einsatz von scharfer Munition der israelischen Truppen bei der Verteidigung der Grenze. Die UN sollte aufgerufen werden, die “Sicherheit und den Schutz der palästinensischen Zivilbevölkerung” zu garantieren sowie Empfehlungen abzugeben für einen “internationale Schutzmechanismus”. (1)

Die im Öffnungsteil des Entwurfs enthaltene Aufforderung, die internationalen Menschenrechte und das Humanitäre Völkerrecht zu respektieren, wirkt angesichts der offenkundigen Verstöße von Hamas und Palästinenserführung nur noch zynischer. Dies gilt v.a. wegen des vorsätzlichen Missbrauchs von Frauen und Kindern, der Zerstörung der Umwelt und von Getreide und Landwirtschaft durch die Feuer.

Trotz des Scheiterns der Resolution am amerikanischen Veto wurde sie in Folge von Algerien, der Türkei und dem “Staat Palästina” der UN-Vollversammlung vorgelegt.(2) Die Sondersitzung vom 13. Juni 2018 erneuerte die Notfallsitzung, die seit 1997 immer nur dann einberufen wird, um regelmäßig Resolutionen zu verabschieden, die Israel verurteilen.

Mit einer automatischen Mehrheit von 120 Stimmen dafür (einschließlich der Stimmen Norwegens, der Schweiz und Neuseelands), 8 Gegenstimmen und 45 Enthaltungen wurde die Resolution angenommen. Diese spricht nicht nur die Hamas von aller Verantwortung für die Aufstachelung, die Unruhen und Opfer der Demonstrationen frei, sondern ermutigt sie und andere, damit weiter zu machen – im Wissen, dass sie in den Augen der EU und UN nichts falsch machen können.

Diese typische, selektive Blindheit gegenüber den Realitäten in Gaza wurde am deutlichsten durch die EU vertreten, die ungeachtet der klaren Fakten sich entschied, die Aktivitäten der Hamas als “friedliche Proteste” zu bezeichnen und die klassischen Verleumdung, Israel müsse endlich das Recht darauf respektieren sowie die überflüssige Zurechtweisung an das Land, es dürfe nur “verhältnismäßige Maßnahmen zum Schutz seiner legitimen Sicherheitsinteressen” geben. (3)

Die Vollversammlung lehnte folgenden von den Vereinigten Staaten vorgeschlagenen Ergänzungsparagraphen ab:

“Die Hamas wird dafür verurteilt, wiederholt Israel mit Raketen beschossen und zur Gewalt entlang des Grenzzauns aufgestachelt zu haben, wodurch Zivilisten in Gefahr gebracht wurden. Die Hamas wird aufgefordert, alle gewalttätigen Aktivitäten und Provokationen zu unterlassen. Verurteilt wird das Abzweigen von Ressourcen in Gaza zum Aufbau einer militärischen Infrastruktur, einschließlich Tunnel zur Infiltration Israels und Equipments zum Beschuss israelischer Zivilisten mit Raketen, während diese Ressourcen hätten genutzt werden können, um die Bedürfnisse der Zivilbevölkerung zu stillen. Die Zerstörung des Kerem-Shalom-Übergangs durch Akteure in Gaza wird mit großer Sorge betrachtet.” (4)

Trotz dieser offensichtlich fehlerhaften, vorurteilsbelasteten und einseitigen Resolution und der entsprechenden Wortmeldungen europäischer und anderer Politiker, ist es mehr als auffällig, wie vorsätzlich sich die internationale Gemeinschaft und ihre Organisationen größtenteils entschlossen haben, die völkerrechtlichen Verstöße und Umweltzerstörungen der Palästinenserseite zu ignorieren.

Gaza Flugdrachen-Werkstatt
(Wissam Nassar/picture-alliance/dpa/AP Images)

Die Verantwortung der Palästinenserführung
Während sich die Hamas und die Fatah-geführte Autonomiebehörde in den Haaren liegen, benutzt die PA die Situation, um ihre eigene politische und rechtliche Kampagne gegen Israel in internationalen Körperschaften zu führen. Damit wird die Palästinenserführung zum Bundesgenossen der Hamas in all ihren Verstößen.

Dies ist umso deutlicher geworden seitdem die PA seit Januar 2015 unter dem Titel “Staat Palästina” in eine Reihe von Institutionen der internationalen Gemeinschaft aufgenommen wurde und nun staatliche Vertragspartei vieler internationaler Konventionen darstellt. (5) Damit hat sich aber auch die strafgerichtliche Verantwortung der PA und der Hamas erhöht.

Verstöße gegen internationale Konventionen

Unabhängig von der recht durchsichtigen und einseitigen palästinensischen PR-Kampagne, die von den arabischen Staaten unterstützt und ermutigt und vom UN-Menschenrechtsrat, europäischen Politikern und der EU angefeuert werden, ist es hilfreich sich die relevanten völkerrechtlichen Verträge anzuschauen, die die Palästinenser im Rahmen der Organisation und Aufstachelung von Gewalt an der Grenze zu Gaza verletzen.

Umweltverschmutzung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Die Hamas organisiert das Horten und massenweisen Verbrennen von Autoreifen vor der Grenze. Auf diese Weise ist sie verantwortlich für massive Verschmutzung mit giftigen Schadstoffwolken. Dies schädigt die Gesundheit der palästinensischen Zivilisten, die demonstrieren, ebenso wie die der israelischen Bürger, die in Grenznähe wohnen.

Die Palästinenser versuchen so, einen Sichtschutz für die terroristischen Angriffe auf die Grenze zu erzeugen.

Angriff auf den Grenzzaun

Die Rauchwolken-Taktik verschmutzt und vergiftet die Umwelt und Atmosphäre in vollständiger Missachtung der internationalen Anstrengungen, den Umweltschutz durch zahlreiche Verträge und Körperschaften zu fördern.

Während es der Palästinenserführung selbstverständlich egal ist, sich um ökologische Normen zu scheren, so ist doch markant, dass in der internationalen Gemeinschaft niemand – kein Politiker, keine Umweltschutzorganisation – es bislang für nötig befunden hat, diese vorsätzliche Umweltzerstörung anzuprangern.

Landwirtschaftlicher Terror

Das Ermutigen, Aufstacheln und Organisieren von Brandballons und -drachen, die auf israelisches Gebiet geschickt werden, um dort Feuer zu entfachen ist eine massive Verletzung von ökologischen Normen und den Prinzipien des humanitären Völkerrechts.

Die Branddrachen sind Teil der Terrortaktik der Hamas

Dies gilt besonders angesichts des erklärten Ziels der Hamas, nach außen hin harmlose Dinge wie Flugdrachen und Ballons einzusetzen, um weite Flächen israelischen Agrarlands anzuzünden, Ernten zu zerstören und die israelischen Einwohner der Grenzorte zu gefährden. Berichten zufolge hat die Hamas von Israel an Krankenhäuser in Gaza geliefertes Heliumgas beschlagnahmt, um die Ballons zu befüllen. (6)

Missbrauch von Kindern
Aus Perspektive des Humanitären Völkerrechts und aller akzeptierten Normen der Menschlichkeit muss das Vorschicken von palästinensischen Zivilisten, unter ihnen viele Frauen und Kinder, an die vordersten Front gewalttätiger Demonstrationen und Angriffe auf die Grenze, um dort als menschliche Schutzschilde das Operieren von Hamas-Terroristen zu verbergen, als zynischer und grausamer Missbrauch dieser Menschen gelten.

Dies geschieht in Verstoß gegen die internationalen Verträge zum Schutz von Kindern im Kriegsfall, die auch vom “Staat Palästina” unterzeichnet wurden, weshalb die Palästinenser zur Einhaltung verpflichtet sind.

Verstöße gegen das Osloer Abkommen

Gemäß dem Israelisch-Palästinensischem Interimsabkommen über das Westjordanland und den Gazastreifen (allgemein “Oslo II” genannt), v.a. dessen dritten Anhangs zur Klärung ziviler Fragen, sind die Palästinenser “zum Schutz der Umwelt” verpflichtet und müssen “Umweltrisiken, -katastrophen und -störungen, einschließlich jegliche Form der Boden-, Wasser- und Luftverschmutzung” verhindern.

Sowohl Israel als auch die Palästinenser sind dabei verpflichtet, “auf Ereignisse und Unfälle, die zur Verschmutzung und Zerstörung der Umwelt führen könnten, sowie auf mögliche Umweltkatastrophen” zu reagieren und ein “öffentliches Bewusstsein für die Umweltproblematik” zu schaffen. (7)

Durch die Unterstützung und Organisation vorsätzlich hochgiftiger Luftverschmutzung und der Brandschatzung israelischen Agrarlands tragen Palästinenserführung und Hamas die volle Verantwortung für die offenkundige Verletzung ihrer Verpflichtung des Osloer Abkommens.

Es überrascht, dass die EU, die zusammen mit Russland, Norwegen, Ägypten und Jordanien als Zeugnisparteien das Abkommen unterzeichnet haben ebenso wenig wie die Vereinten Nationen, die die Verträge bekräftigten, es für nötig oder wichtig hielten, gegen die palästinensische Verletzung dieser Verträge vorzugehen oder sie zu verhindern.

Stattdessen bevorzugten sie, gegenüber den Palästinensern ein Auge zuzudrücken und beschuldigte lieber Israel.

Kriegsverbrechen

Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs definiert als Kriegsverbrechen und schwere Verletzung der Genfer Konventionen “Zerstörung und Aneignung von Gut in großem Ausmaß, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden.” (8) Kriegsverbrechen sind u.a. “vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen” sowie die Zerstörung von zivilem Eigentum. (9)

Dazu gehört auch das “vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.” (10) (11)

Darüber hinaus verstoßen die Palästinenser im Rahmen ihrer Angriffe gegen das Verbot von “Zerstörung […] feindlichen Guts, sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Krieges zwingend geboten ist” (12) und das Verbot der “Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen.” (13)

Verstoß gegen das Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge (1997)

Die Verwandlung von Flugdrachen und Ballons in Waffen durch das Anbringen von Sprengladungen mit dem Vorsatz einer Explosion bei der Landung auf israelischen Zivilgebiet oder bei Berührung durch israelische Zivilisten ist ein weiterer offensichtliche und heimtückischer Verstoß gegen das Humanitäre Völkerrecht, insbesondere das Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge." (14)

Diese Konvention, der sich die Palästinenser aus etwas verdächtigen Gründen nie angeschlossen haben, kriminalisiert den, der “widerrechtlich und vorsätzlich einen Sprengsatz oder eine andere tödliche Vorrichtung zu einem öffentlichen Ort, einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung befördert oder dort beziehungsweise gegen einen solchen Ort, eine solche Einrichtung oder ein solches System in Anschlag bringt, auslöst oder zur Explosion bringt in der Absicht, a) den Tod oder schwere Körperverletzungen zu verursachen, oder b) eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern diese Zerstörung zu erheblichem wirtschaftlichem Schaden führt oder führen kann.”

Man sollte erwarten, dass die Vereinten Nationen oder andere internationale Körperschaften, die dem Terrorismus entgegenwirken würden, es angemessen finden würden, die Palästinenserführung dafür zu sanktionieren, dass sie zu solchen illegalen Methoden greift bzw. sie unterstützt.

Verstöße gegen die Haager Landkriegsordnung betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (1907)

Da die Palästinenserführung am 2. April 2014 der Haager Landkriegsordnung von 1907 beitrat (15), die eine der wesentlichen Säulen der Gesetzgebung zum bewaffneten Konflikt darstellt, ist jede palästinensische Unterstützung, Ermutigung oder Beteiligung an der Gewalt am Grenzzaun zu Gaza eine Verletzung der Konvention, wonach die Palästinenser klar in die Verantwortung genommen werden müssen. Verantwortlich zeichnen für die Verstöße " nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligenkorps" (16)

Die Konvention verbietet den Einsatz von “Gift oder vergifteten Waffen” und den “Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötige Leiden zu verursachen” sowie “unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.” (17)

Verstoß gegen “Protokoll III über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen” der Konvention über Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen (18)

Die Palästinenserführung, die dem Protokoll unter dem Namen “Staat Palästina” am 5. Januar 2015 beitrat, ist an die Definitionen und Verbote gebunden und daher verantwortlich zu machen für Verstöße.

In diesem Protokoll werden Brandwaffen als “Waffen oder Kampfmittel, die in erster Linie dazu bestimmt sind, durch die Wirkung von Flammen, Hitze oder einer Kombination derselben, hervorgerufen durch eine chemische Reaktion eines auf das Ziel verbrachten Stoffes, Objekte in Brand zu setzen oder Personen Brandwunden zuzufügen” definiert. “Brandwaffen können beispielsweise die Form von Flammenwerfern, Geschossen, Raketen, Granaten, Minen, Bomben und sonstigen Behältern von Brandstoffen haben.” (19)

In seinen inhaltlichen Bestimmungen verbietet das Protokoll " Zivilbevölkerung als solche, einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte zum Ziel von Angriffen mit Brandwaffen" sowie “Wälder oder andere Arten pflanzlicher Bodenbedeckungen zum Ziel eines Angriffs mit Brandwaffen zu machen, es sei denn, dass diese Gegebenheiten der Natur dazu verwendet werden, Kombattanten oder andere militärische Ziele zu decken, zu verbergen oder zu tarnen, oder dass sie selbst militärische Ziele sind.” (20)

Durch die Unterzeichnung des Abkommens fällt schwere Verantwortung auf die Führung von PA und Hamas für ihre Billigung und Anstiftung des Einsatzes solcher Brandwaffen.

Verstoß gegen Protokoll I (1977) der Genfer Konvention vom 12. August 1949 zum Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
Durch den palästinensischen Beitritt zu diesem Protokoll haben sie die volle Verantwortung für seine Einhaltung zu übernehmen.

Folglich sind ihre Aktivitäten am Grenzzaun zu Gaza als mehrfacher Verstoß gegen die Vorkehrungen dieses Protokolls einzustufen, v.a. gegen Artikel 35, der sich dem Schutz der Umwelt widmet und “Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen.” verbietet. (22)

In seinem offiziellen Kommentar zu dieser Passage hat das Internationale Komitee zum Roten Kreuz (ICRC) hinzugefügt, dass “die Verwendung von Brandwaffen in Wäldern und andere Arten pflanzlicher Bodenbedeckungen, es sei denn, dass diese militärische Ziele darstellen oder verbergen,” untersagt sei.

Des Weiteren werden “alle Methoden und Mittel der Kriegsführung, die einen schweren Schaden der Natur beabsichtigen oder – auch unbeabsichtigt – erwarten lassen” verboten. (23)

Im Hinblick auf die grenzüberschreitenden Gefahren, die Brandwaffen für Getreideanbau, Flora und Fauna darstellen, fährt der Kommentar fort:

“Wegen des transnationalen Aspekts dieses Problem ist das Verbot absolut; es muss auch dort gelten, wo eine direkte Gefährdung der Zivilbevölkerung, der der Flora und Fauna des Feindstaates nicht gegeben ist. Die Umwelt selbst ist zu schützen. Sie gehört der Allgemeinheit und sollte für die Nutzung aller erhalten und geschützt werden. (24)

Zum Schutz der Natur verbietet der Artikel 54 des Protokolls “für die Zivilbevölkerung lebensnotwendige Objekte wie Nahrungsmittel, zur Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzte landwirtschaftliche Gebiete, Ernte- und Viehbestände, Trinkwasserversorgungsanlagen und -vorräte sowie Bewässerungsanlagen anzugreifen, zu zerstören, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen, um sie wegen ihrer Bedeutung für den Lebensunterhalt der Zivilbevölkerung oder der gegnerischen Partei vorzuenthalten, gleichviel ob Zivilpersonen ausgehungert oder zum Fortziehen veranlasst werden sollen oder ob andere Gründe maßgebend sind.”

Missbrauch von Kindern

Da die Palästinenserführung des Weiteren am 2. April 2014 sowohl das Übereinkommen über die Rechte der Kindes (25) und das Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (26) unterzeichnet hat, ist sie verpflichtet sicher zu stellen, dass Kinder unter 15 Jahren sich in keiner Weise an Feindseligkeiten beteiligen und dass “Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, […] unter keinen Umständen Personen unter 18 Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen.” (27)

Das Verbot, Kinder zu rekrutieren, taucht im Humanitären Völkerrecht auf und besonders im Artikel 77 des Protokoll I der Genfer Konventionen (28) sowie im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Dem Statut gemäß stellen “die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die nationalen Streitkräfte oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten” “schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche” dar. (29)

Hamas-“Trainingslager” für Kinder (2015)

Schon der Umstand, dass die Hamas stolz mit den Bildern Tausender Kindersoldaten in ihren Trainingscamps Werbung macht, wo sie in den verschiedensten Formen der Kriegführung ausgebildet werden und die “Abschlusszeremonie” nachgestellte Angriffe auf israelische Militärbasen, das Kidnapping und Abstechen von israelischen Soldaten, Tunnelstürme und militärische Hindernisläufe beinhaltet, sind ein deutliches Zeichen des Missbrauchs und der eklatanten Verachtung für die internationalen Verpflichtungen.

Dass die internationale Gemeinschaft diesen Verstößen gegen fundamentale internationale Normen keine Beachtung schenkt und es vorzieht, Israel die Schuld zu geben, ist aufschlussreich.

Schlussfolgerungen

Der Palästinenserführung muss deutlich gemacht werden, dass ihre Besessenheit, sich internationalen Vertragswerken anzuschließen, um die palästinensische Staatlichkeit zu untermauern, Verpflichtungen nach sich zieht.

Dazu gehört die ernsthafte Verantwortung, sich an die Pflichten dieser Verträge zu halten und Verstöße aktiv zu verhindern oder für diese gerade zu stehen.

Ebenso liegt die Verantwortung bei der internationalen Gemeinschaft, die den nicht existenten Palästinenserstaat begeistert in den Vertragswerken willkommen geheißen hat, um auf diese Weise der gerne als “moderat” eingeschätzten Palästinenserführung entgegenzukommen. Diese “gemäßigte” Führung ist jedoch gegenwärtig dabei, massive Umweltzerstörung und schwere Verstöße gegen die Rechte der Kinder zu ermutigen, zu unterstützen und dazu aufzustacheln.

Die Bürde liegt nun bei den vernünftigen Staaten, die Palästinenserführung in die Pflicht zu nehmen, ohne politische Zugeständnisse zu machen oder ein Auge gegenüber ihren Verstößen zuzudrücken.

Die Leichtigkeit, mit der sich die internationale Gemeinschaft so willentlich mit dem falschen palästinensischen Narrativ assoziiert hat, das einzig Israel die Schuld und Verantwortung für die von der Hamas generierte Gewalt am Grenzzaun zu Gaza zuschiebt, ist nicht überraschend, sollte aber für alle Anlass zur Sorge sein.

Die führenden Politiker der EU sowie anderer Staaten der internationalen Gemeinschaft sollten auf Distanz gehen und die Situation angesichts der mannigfaltigen schweren Verstöße der Palästinenser gegen fundamentale Normen und Prinzipien des Völkerrechts realistischer einschätzen, das schließlich von der EU und Staatengemeinschaft für so wertvoll erachtet wird.


1 UN Security Council document S/2018/516 of June 1, 2018

2 https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/LTD/N18/177/58/PDF/N1817758.pdf?OpenElement

3 https://www.un.org/press/en/2018/ga12028.doc.htm.

For a recent analysis of the accusation of “disproportionate force” by Israel in Gaza see “Did Israel Use “Disproportionate Force” to Protect the Gaza Fence?” May 28, 2018 http://jcpa.org/article/did-israel-use-disproportionate-force-to-protect-the-gaza-fence/

4 http://undocs.org/en/A/ES-10/L.24

5 Despite well-founded reservations to the legally flawed process by which the “state of Palestine” was accepted as a “state” party to the ICC Statute and to other international conventions, when no such state exists and the permanent status of which is an agreed negotiating issue between Israel and the Palestinian leadership. See “Palestinian Manipulation of the International Criminal Court” http://jcpa.org/will-the-international-criminal-court-disregard-international-law/. See also “The Palestinian UN Upgrade: Setting Things Straight” http://jcpa.org/article/the-palestinian-un-upgrade-setting-things-straight/

6 Helium requisitioned. http://www.israelnationalnews.com/News/News.aspx/247345

7 Israeli-Palestinian Interim Agreement on the West Bank and the Gaza Strip, Annex III – Protocol Concerning Civil Affairs, Article 12, paragraphs 4, 15 and 17

http://www.mfa.gov.il/MFA/ForeignPolicy/Peace/Guide/Pages/THE%20ISRAELI-PALESTINIAN%20INTERIM%20AGREEMENT%20-%20Annex%20III.aspx

8 https://www.icc-cpi.int/NR/rdonlyres/EA9AEFF7-5752-4F84-BE94-0A655EB30E16/0/Rome_Statute_English.pdf Article 8(a)(iv)

9 ICC Statute, op. cit. article 8(2)(a)

10 Elements of Crimes document https://www.icc-cpi.int/NR/rdonlyres/336923D8-A6AD-40EC-AD7B-45BF9DE73D56/0/ElementsOfCrimesEng.pdf.

11 ICC statute, article 8(2)(b)(iv) as detailed in the Elements of Crimes document

12 ICC statute, Article 8 (2) (b) (xiii)

13 Ibid Article 8 (2) (b) (xvii)

14 https://www.unodc.org/documents/treaties/Special/1997%20International%20Convention%20for%20the%20Suppression%20of%20Terrorist.pdf

15 https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl.nsf/States.xsp?xp_viewStates=XPages_NORMStatesParties&xp_treatySelected=195

16 1907 Hague Convention, article 1 http://www.opbw.org/int_inst/sec_docs/1907HC-TEXT.pdf

17 Ibid, art. 23, 25

18 CONVENTION ON PROHIBITIONS OR RESTRICTIONS ON THE USE OF CERTAIN CONVENTIONAL WEAPONS WHICH MAY BE DEEMED TO BE EXCESSIVELY INJURIOUS OR TO HAVE INDISCRIMINATE EFFECTS

https://www.unog.ch/80256EDD006B8954/(httpAssets)/40BDE99D98467348C12571DE0060141E/$file/CCW+text.pdf

19 ibid, article 1(a) and (b)

20 Ibid, article 2(1) and (4)

21 https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl.nsf/Treaty.xsp?action=openDocument&documentId=D9E6B6264D7723C3C12563CD002D6CE4 at paragraphs 1440-1

22 Ibid Article 35(3)

23 https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl.nsf/Comment.xsp?action=openDocument&documentId=2F157A9C651F8B1DC12563CD0043256C

24 Ibid at para 1442

25 https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl.nsf/Treaty.xsp?documentId=B92BDC3CAE1B142DC12563CD002D6E8C&action=openDocument at article 38, referring to children under 15, which raises the limit to the age of 18

26 https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl.nsf/Treaty.xsp?documentId=24CAD49E85523D5941256937002F7220&action=openDocument

27 Optional Protocol, Ibid at article 4

28 Op. cit. footnote 17

29 ICC Statute, op. cit. at article 8(2)(b)(xxvi)