Rechtliche Aspekte des Hamas-Krieges gegen Israel: Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das israelische Recht auf Selbstverteidigung

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Rechtliche Aspekte des Hamas-Krieges gegen Israel: Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das israelische Recht auf Selbstverteidigung

Alan Baker


Die ideologische Basis der Hamas, die in ihrer nationalen Charta festgelegt ist und in ihren unterschiedslosen Terroranschläge gegen israelische Städte, Dörfer und Bürger zum Ausdruck kommt, macht deutlich, dass sie als Terrororganisation zu definieren ist. Dies hat zur Konsequenz, dass die Hamas in wichtigen Staaten auf der Terrorliste steht.

Die Terroraktionen der Hamas, zu denen nicht nur untschiedslose Angriffe gegen israelische Bevölkerungszentren zählen, sondern auch der vorsätzliche und zynische Missbrauch palästinensischer Zivilisten, Moscheen, Krankenhäuser und Schulen als menschliche Schutzschilde, stellen Verletzungen des Humanitären Völkerrechtes dar. Dafür sind die Führer und Kommandeure der Hamas haftbar zu machen und juristisch zu belangen.

Das Völkerrecht erkennt das israelische Selbstverteidigungsrecht an, sei es durch das konventionelle Völkerrecht auf Selbstverteidigung, das sich in der UN-Charta findet, oder durch das gewohnheitsmäßige Völkerrecht, das Selbstverteidigung einschließt. Die Anschuldigungen, Israel würde die palästinensische Bevölkerung des Gazastreifens kollektiv bestrafen, ist ohne Grundlage. Das militärische Vorgehen Israels verfolgt einen einzigen strategischen und taktischen Zweck – nicht die Bevölkerung abzustrafen, sondern die unterschiedslosen Raketenangriffe und die terroristische Infiltration israelischen Territoriums zu beenden.


Der gegen Israel erhobene Vorwurf, es greife zu unverhältnismäßiger Gewalt, beruht auf einer falschen Lesart der internationalen Bestimmungen zur Verhältnismäßigkeit in bewaffneten Konflikten.




Der gegen Israel erhobene Vorwurf, es greife zu unverhältnismäßiger Gewalt, beruht auf einer falschen Lesart der internationalen Bestimmungen zur Verhältnismäßigkeit in bewaffneten Konflikten. Diese regulieren den Einsatz von Gewalt, der im Verhältnis stehen muss zu den militärischen Herausforderungen, die man erwartet. In den internationalen Medien und von führenden Politikern der internationalen Gemeinschaft ist viel gesagt und geschrieben worden, was die Gewalt des Sommers 2014 zwischen dem Hamas-Terrorgebilde im Gazastreifen und Israel angeht. Verschiedene Medien haben dazu auf sehr explizites Bildmaterial zurückgegriffen. Es gibt angemessene rechtliche Fragestellungen, die in dieser Flut oft selektiver, unzulänglicher und mitunter böswilliger Kommentare und Kritik untergehen. Die folgenden Punkte fassen einige der juristischen Aspekte dieser Situation zusammen.

Die Hamas ist ihrem Wesen nach eine terroristische Organisation

Die ideologische Basis der Hamas findet sich in ihrer nationalen Charta,(1)  die sie zum integralen Teil der Muslimbruderschaft macht und deutlich als Terrororganisation definiert. Ihrer proklamierten Ideologie zufolge hat Israel kein Existenzrecht in der Welt und das erklärte Ziel der Hamas ist die Zerstörung des jüdischen Staates: „Die Islamische Widerstandsbewegung ist eine eigenständige palästinensische Bewegung, […], die dafür kämpft, dass das Banner Allahs über jeden Zentimeter von Palästina aufgepflanzt wird.“ Zusätzlich wirbt die Organisation für eine antisemitische Ideologie, die den Heiligen Krieg und den Mord an Juden glorifiziert.

Unabhängig davon, ob die Hamas-Administration im Gazastreifen im Rahmen der „Versöhnung“ mit PLO-Chef Mahmoud Abbas(2)  als Teil der Palästinensischen Autonomiebehörde gesehen wird oder als „nichtstaatliches Gebilde“, „Quasi-Staat“ oder sogar  als „Staat“ (mit Grenzen und Regierung) – ihr terroristischer Charakter ist gut dokumentiert und allgemein anerkannt.

Zu einer solchen Anerkennung gehört die formale und juristische Klassifikation sowie das Verbot der Hamas als Terrororganisation, wie es z.B. die Vereinigten Staaten, Kanada, Jordanien, Ägypten, Israel und Japan praktizieren.(3) 

Ihr modus operandi befürwortet und fordert den Terror gegen Israel als Mittel zum Zweck. Israelische Bürger – Männer, Frauen und Kinder – gelten als legitime militärische Ziele, womit Terrorangriffe durch Raketen, Selbstmordanschläge, Mord und Entführungen gerechtfertigt werden.  Sie bekennt sich offenkundig zur Strategie der Terrorisierung der israelischen Zivilbevölkerung durch Raketenbeschuss israelischer Städte und Dörfer. Ihre Führung und ihre Sprecher haben öffentlich ihre Verantwortung für diese Terrorangriffe bezeugt. Die unterschiedslosen Angriffe stimmen folglich mit ihrer Ideologie überein, die in jedem ermordeten israelischen Zivilisten einen strategischen und taktischen Erfolg sieht.(4)

Terrorismus und Völkerrecht

Das Völkerrecht untersagt theoretisch wie praktisch die Anwendung von terroristischer Gewalt, aus welchem Grund und mit welcher Rechtfertigung auch immer. Dies wurde in einer ganzen Reihe von Resolutionen bestätigt, die der UN-Sicherheitsrat verabschiedet hat, v.a. nach den Anschlägen des 11. September 2001 gegen die Vereinigten Staaten.(5)

So verurteilt die Sicherheitsratsresolution 1269 von 1999(6)  im operativen Paragraphen:

„unmißverständlich alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken als kriminell und nicht zu rechtfertigen, ungeachtet ihrer Beweggründe, in allen Formen und Ausprägungen, gleichviel wo und von wem sie begangen werden, insbesondere diejenigen, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährden könnten.“


Ausrücklicher noch verurteilte die Sicherheitsratsresolution 1566 vom Oktober 2004, die unter Kapitel VII der UN-Charta verabschiedet wurde,

„auf das entschiedenste alle Akte des Terrorismus, ungeachtet ihrer Beweggründe und gleichviel wann und von wem sie begangen werden, als eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Friedens und der Sicherheit; […] Straftaten, namentlich auch gegen Zivilpersonen, die mit der Absicht begangen werden, den Tod oder schwere Körperverletzungen zu verursachen, oder Geiselnahmen, die mit dem Ziel begangen werden, die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, welche Straftaten im Sinne und entsprechend den Begriffsbestimmungen der internationalen Übereinkommen und Protokolle betreffend den Terrorismus darstellen, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden.“(7)


Nicht weniger als 16 internationale Konventionen und Protokolle wurden seit 1963 von den Vereinten Nationen verabschiedet, die alle Aspekte des internationalen Terrorismus kriminalisieren. Dazu gehören einige der wesentlichsten Resolutionen der UN-Vollversammlung. Zusammen stellen sie einen deutlichen Konsens in der internationalen Gemeinschaft dar, alle Formen des Terrorismus zu ächten.(8)

Eine dieser UN-Konventionen ist das „Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge“(9)  von 1997, in der die Platzierung von Bomben an Regierungsgebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln kriminalisiert wird.

Ähnliches gilt für die operativen Vorkehrungen der 1994 einstimmig verabschiedeten „Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus“(10)  der Vereinten Nationen, in der alle Formen des Terrorismus eindeutig verurteilt und kriminalisiert werden.

Zusätzlich zu den internationalen Vereinbarungen findet sich eine Reihe regionaler Konventionen z.B. von der Afrikanischen Union, OAS, ASEAN, CIS, SHARC, Shanghai Cooperation Organization, dem Europäischen Rat, dem EU-Action-Plan, der Arabischen Liga und der Organisation der Islamischen Konferenz.(11)

Internationale Verbrechen und die strafrechtliche Verantwortung der Hamas

Beleg, dass die Hamas das Bemühen der IDF ausnutzt, zivile Schäden im Gazastreifen zu begrenzen. (IDF/YouTube)

Der von der Hamas praktizierte Terrorismus – sowohl die unterschiedslosen Angriffe auf israelische Ortschaften und Zivilisten sowie der Missbrauch der eigenen Bevölkerung als menschliche Schutzschilde – sind Verletzungen des Völkerrechts und international akzeptierte humanitärer Normen, v.a. der Regel der Unterscheidung, die verlangt, dass Kriegsparteien ihre Angriffe auf legitime militärische Ziele limitieren.(12)

Auf diese Weise stellen die Vergehen der Hamas sowohl Verbrechen gegen die Menschlichkeit als auch Kriegsverbrechen dar und können vom Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wie auch Gerichten, die dem universellen Strafrecht verpflichtet sind, geahndet werden.

Der Aufruf zum Heiligen Krieg mit dem Ziel der Errichtung eines regionalen islamischen Gebildes, dass das gesamte Territorium Israels umfasst, „Palästina befreien“ und „das Banner Allahs über jeden Zentimeter“ des Landes errichten soll,(13)  scheint z.B. den Vorkehrungen der Konvention zur Verhinderung des Völkermordes von 1948 zu widersprechen.(14)

Auch das Rom-Statut, das den Internationalen Strafgerichtshof begründete, erklärt, dass es Absicht des Gerichts sei, „die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft“ zu lassen. Insbesondere wird dem Gerichtshof die Jurisdiktion über die genannten Verbrechen zugesprochen. Sollte es nicht zu einem formalen Ersuchen durch einen Staat kommen, können sowohl der UN-Sicherheitsrat als auch der Ankläger des ICC Untersuchungen in die Wege leiten.(15)



Nichtstaatliche Akteure gelten nach allen akzeptierten Kriterien im Rahmen des Humanitären Völkerrechts als haftbar, wenn sie Partei in einem bewaffneten Konflikt werden.




Die Hamas verfügt über ihr eigenes Militär, eigene politische und soziale Institutionen sowie die faktische Kontrolle über ein definiertes Territorium. Sie hat tausende von Raketen auf israelische Städte gefeuert und auf diese Weise das Leben von Millionen Israelis terrorisiert und gefährdet. Auch als nichtstaatliches Gebilde oder Teil eines nichtsstaatlichen Gebildes gilt die Hamas nach allen akzeptierten Kriterien im Rahmen des Humanitären Völkerrechts als haftbar für ihre Terrorangriffe auf israelische Zivilisten und die Verwendung der eigenen Zivilbevölkerung als menschliche Schutzschilde. Folglich sind ihre Führung und ihre Kommandeure und Kämpfer strafbar für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

In ihrem Artikel „Die Verantwortlichkeit der Hamas  nach dem humanitären Völkerrecht“ schreibt die Juristin Sigall Horowitz: (16)

„Nach dem Völkerrecht sind nicht-staatliche Akteure an die Normen des humanitären Völkergewohnheitsrechts gebunden, sobald sie Partei in einem bewaffneten Konflikt werden. Entsprechend hat sich die Berufungskammer des Sondergerichtshofs für Sierra Leone geäußert: ‘Es ist wohl entschieden, dass alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien, unabhängig davon, ob es sich um Staaten oder nicht-staatliche Akteure handelt, an das humanitäre Völkerrecht gebunden sind, auch wenn nur Staaten internationale Verträge eingehen können.’"(17)


Im Hinblick auf die individuelle strafrechtliche Verantwortung von Hamas-Mitgliedern fügt sie hinzu, es sei möglich,

„dass der Einsatz von Qassam- und Grad-Raketen durch Hamas-Angehörige ein Kriegsverbrechen im Sinne des Römischen Statuts darstellt. Entsprechend können diejenigen Hamas-Kämpfer zur Rechenschaft gezogen werden, die sie begangen, befohlen oder unterstützt oder anderweitig zu ihrer Begehung beigetragen haben.  Ferner kann sich nach dem Grundsatz der Verantwortlichkeit des Vorgesetzten hieraus auch die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der militärischen Befehlshaber und politischen Führer der Hamas ergeben.“(18)

Zusätzlich zum Verbrechen der Planung und versuchten Durchführung von Völkermord, stellen auch folgende terroristische Handlung schwere Verbrechen der Hamas dar und fordern die internationale Gemeinschaft heraus:

Unterschiedsloser Beschuss israelischer Städte, Dörfer und Zivilisten durch Raketen

a. 1907 Haager Landkriegsordnung: (19)

„Artikel 25: Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschiessen.“


b. 1977 Erstes Zusatzprotokoll der Genfer Konventionen: (20)

– Artikel 48: Verbot des Angriffs auf zivile Ziele;
– Artikel 51(2): Verbot der Terrorisierung der Zivilbevölkerung;
– Artikel 51(4): Verbot der unterschiedslosen Angriffe;
– Artikel 57: Pflicht zur Minimierung des unbeabsichtigten Verlust zivilen Lebens oder dessen Schädigung


Missbrauch von Zivilisten als lebende Schutzschilde

Die Hamas weiß, dass die IDF alles Mögliche unternehmen, um zivile Opfer zu vermeiden. (IDF/YouTube)


Das vorsätzliche Lagern und Abfeuern von Raketen heraus aus oder in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Moscheen, Schulen und Häusern in dicht besiedelten Gebieten und die Tarnung von Raketenstellungen zur vorsätzlichen Provokation von israelischen Militärschlägen gegen diese Stellungen bei gleichzeitiger Gefährdung palästinensischer Zivilisten stellen Kriegsverbrechen dar.(21)

Die Lagerung von Raketen in einer UNRWA-Schule in Gaza ist ein typisches Beispiel für diese Art Verbrechen, die auch eine Verurteilung durch die UNRWA nach sich zog.(22)

Ein weiteres Beispiel ist die Verwendung einer der zentralsten Moscheen des Gazastreifens – die Al-Farouq-Moschee im Flüchtlingslager Nuseirat – zur Lagerung von Raketen und Waffen und als Ort für Hamas-Operationen.(23)

Artikel 51(7) des Ersten Zusatzprotokolls der Genfer Konventionen(24)  von 1977 hält fest:

„Die Anwesenheit oder Bewegungen der Zivilbevölkerung oder einzelner Zivilpersonen dürfen nicht dazu benutzt werden, Kriegshandlungen von bestimmten Punkten oder Gebieten fernzuhalten, insbesondere durch Versuche, militärische Ziele vor Angriffen abzuschirmen oder Kriegshandlungen zu decken, zu begünstigen oder zu behindern. Die am Konflikt beteiligten Parteien dürfen Bewegungen der Zivilbevölkerung oder einzelner Zivilpersonen nicht zu dem Zweck lenken, militärische Ziele vor Angriffen abzuschirmen oder Kriegshandlungen zu decken.

Artikel 58(b) fordert, es zu „vermeiden, innerhalb oder in der Nähe dicht bevölkerter Gebiete militärische Ziele anzulegen.“

Im Rom-Statut wird wie folgt auf solche Verbrechen eingegangen:

Artikel 7 definiert „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ als: „jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung […] begangen wird“

und in Artikel 8 werden „Kriegsverbrechen“ definiert als:

„Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in grossem Umfang […] vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen […] auf zivile Objekte; […] vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte  […] verursachen wird; der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind; […] die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fern zu halten; […] die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die nationalen Streitkräfte oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten“


Israels Recht auf Selbstverteidigung

Das Völkerrecht kennt zwei grundlegende Rechte auf Selbstverteidigung. Das konventionelle Völkerrecht hält in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen fest:  „Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung.“ (25)

Die zweite Quelle des Selbstverteidigungsrechts ist das gewohnheitsmäßige Völkerrecht, das auf die „Caroline-Affäre“ von 1837 zurückgeht, in dem das Recht angesichts einer Notwendigkeit begründet wird, die sich „unmittelbar, überwältigend, ohne Wahl der Mittel und ohne Zeit zum Abwägen“ aufzwängt.(26)

In einer ganzen Reihe von Schlüsselresolutionen hat der UN-Sicherheitsrat deutlich gemacht, dass „internationaler Terrorismus eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit“ darstellt und das individuelle und kollektive Recht auf Selbstverteidigung der UN-Charta angesichts des Terrorismus bestätigt.

Bekräftigt wurde dies z.B. in Resolution 1368 (2001),(27)  die nur einen Tag nach den Angriffen des 11. September 2001 auf die Vereinigten Staaten verabschiedet wurde und in der der Sicherheitsrat das Selbstverteidigungsrecht bestätigt und die internationale Gemeinschaft zum Kampf gegen den Terrorismus aufruft.

Ähnlich betont die UN-Sicherheitsratsresolution 1373 (2001),(28)  die „Bekräftigung des naturgegebenen Rechts zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, das in der Charta der Vereinten Nationen anerkannt und in Resolution 1368 (2001) bekräftigt wird.“

Es muss nicht darauf hingewiesen werden, dass keine der Resolutionen das Selbstverteidigungsrecht nur auf von staatlichen Akteuren ausgehenden Terrorismus beschränkt oder dass eine solche Annahme den Resolutionen zu Grunde lag.(29)

Gegen Israel erhobene Vorwürfe

Kollektive Bestrafung

Die Behauptung, Israel würde die Bevölkerung des Gazastreifens kollektiv bestrafen, wie sie z.B. vom britischen Vizepremier Nick Clegg erhoben wurde,(30)  ist sowohl falsch wie auch auf juristischen Fehlannahmen gegründet. Wie oben dargelegt, dienten die israelischen Militäraktionen einem strategischen und taktischen Zweck – nicht der Bestrafung der Einwohner Gazas, sondern der Beendigung der unterschiedslosen Raketenangriffe und der Verwendung von Terrortunneln für Anschläge auf die israelische Zivilbevölkerung.

Während das Völkerrecht „kollektive Bestrafung“ untersagt,(31)  kommt keine der israelischen Militäraktionen gegen die Hamas einer solchen gleich – sei es als Auferlegung von Strafen gegen Individuen oder Gruppen auf Grundlage der Schuld einer dritten Person, sei es als Anordnung von Aktionen, die die Regeln von Unterscheidung und/oder Verhältnismäßigkeit verletzen.(32)

Dass die Hamas hingegen ihre Zivilbevölkerung vorsätzlich und systematisch in die Schusslinie israelischer Kampfhandlungen bringt, anstelle ihr Zuflucht in Bunkern und Schutztunneln zu gestatten, und dass sie israelische Städte systematisch durch unterschiedslose Raketenangriffe auf täglicher Basis bedroht und terrorisiert, stellt in der Tat eine kollektive Bestrafung von Millionen israelischer Bürger und palästinensischer Bewohner des Gazastreifens dar. Dies sind schamlose und willentliche Verletzungen des Humanitären Völkerrechts.

Vorsätzliche Angriffe auf Wohngebiete

Die Vereinten Nationen und andere beschuldigen Israel desweiteren fälschlich, vorsätzlich und willentlich Wohngebiete anzugreifen.(33)

Tragischerweise gehört zu einer der vielen Verletzungen der international geltenden humanitären Normen durch die Hamas, dass sie ihren Terrorkrieg aus Wohngebieten innerhalb der Städte und Dörfer des Gazastreifens herausführt, einschließlich aus den Wohnungen ihre Kommandeure heraus, in denen deren Familien und andere Zivilisten wohnen mögen. Diese Wohnhäuser werden zur Lagerung von Waffen und als Kommunikations-, Befehls- und Kommandozentren benutzt.

Die Verwendung von Wohnhäusern und anderen Wohnobjekten für militärische Zwecke gefährdet diese und macht sie laut Völkerrecht zu legitimen militärischen Zielen.


Die Verwendung von Wohnhäusern und anderen Wohnobjekten für militärische Zwecke gefährdet diese und macht sie laut Völkerrecht zu legitimen militärischen Zielen. Dennoch verwenden die IDF Methoden, die die zivilen Schäden möglichst gering halten.


Artikel 52(2) der Ersten Genfer Zusatzprotokolls(34)  benannte ausdrücklich die Pflicht, Angriffe auf militärische Ziele zu beschränken:

„Soweit es sich um Objekte handelt, gelten als militärische Ziele nur solche Objekte, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Standorts, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung, deren Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.“


Um ihre militärischen Zielobjekte präzise zu bestimmen, verwenden die IDF hochentwickelte Methoden, zu denen mehrere Ebenen nachrichtendienstlicher Erkenntnis, juristische Beratung der Entscheidungsträger und extensives Training für die Kommandeure der Operation im Vorfeld gehören. Selbst wenn ein Wohnhaus nach allen relevanten Kriterien als legitimes militärisches Ziel definiert wurde, bemühen sich die IDF darum, den Schaden für die umgebende Zivilbevölkerung so gering es geht zu halten, durch visuelle Echtzeitüberwachung, mit deren Hilfe die Anwesenheit von Zivilisten vor Ort bestimmt wird; dem Angriff vorausgehende Vorwarnungen; und eine sorgfältige Auswahl von Waffen und Munition, um die Schädigung von Zivilisten zu minimieren.(35)

Israel verfügt also keineswegs über eine Politik vorsätzlicher Angriffe auf Zivilisten oder zivilen Eigentums und bemüht sich ausdrücklich, effektive Vorwarnungen vor kommenden Luftschlägen zu geben, in denen möglicherweise Zivilisten zum Schaden kommen könnten.

Doch trotz der vorsätzlichen Politik und Praxis der Hamas, Zivilisten einschließlich von Kindern mit Gewalt dazu zu zwingen, als Schutzschilde der Raketen- und Waffendepots zu fungieren, bemüht sich Israel nach allen Kräften, so auf die Raketenangriffe der Hamas zu reagieren, dass die Schädigung von Zivilisten so gering es geht gehalten wird. Dazu gehört auch, dass man allen Personen, die sich in Häusern aufhalten, die als militärische Ziele ausgewählt wurden, weil in ihnen Terroranschläge geplant werden oder Waffen und Raketen deponiert sind oder in der Nähe dieser Objekte befindlich sind, Vorwarnungen zukommen lässt und alle Nichtkämpfer öffentlich aufruft, sich von solchen Objekten zu entfernen.(36)

Die Hamas missbraucht eine Krankenhaus in Gaza, um Israel zu beschießen. Die IDF versicherten sich wiederholt, dass sich keine Zivilisten mehr im Krankenhaus befanden, bevor sie es angriffen. (IDF/YouTube)


Unverhältnismäßige Gewalt

Die in den internationalen Medien und durch internationale Organisationen und einige Regierungsvertreter(37)  lancierten Vorwürfe, Israels militärisches Vorgehen sei „unverhältnismäßig“ und daher eine Verletzung des Völkerrechts, ist sowohl faktisch wie juristisch falsch.

Die Forderung von Verhältnismäßigkeit in bewaffneten Konflikten gilt für das Ausmaß der benötigten Gewalt im Verhältnis zum erwarteten, konkreten und direkten militärischen Vorteil. Es handelt sich nicht um einen Vergleich der Opferzahlen der beteiligten Kriegsparteien und auch nicht um den während der Kämpfe auf beiden Seiten verursachten Schaden.(38)

In einer Monographie mit dem Titel „Anwendung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit in Kampfeinsätzen“, die vom Oxford Institute for Ethics, Law and Armed Conflict(39)  herausgegeben wurde, heißt es: „Die Schädigung eines Zivilisten an sich ist noch nicht illegal. Die Verletzung von Zivilisten und die Beschädigung ziviler Objekte als Nebeneffekt einer militärischen Operation können gestattet sein, wenn sie im Verhältnis zu dem militärischen Vorteil stehen, der durch die Operation erwartet wird.“

Dieses Prinzip wird als Teil des gewohnheitsmäßigen Völkerrechts betrachtet, dem alle Staaten verpflichtet sind. Es ist Teil des positiven Rechts bewaffneter Konflikte, wie es im Ersten Zusatzprotokoll der Genfer Konventionen 1977 kodifiziert wurde. Artikel 51(5b) listet unter den verbotenen unterschiedslosen Angriffen auch: „ein[en] Angriff, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.“



Der tragische Umstand, dass es im Gazastreifen zu mehr zivilen Opfern und Schäden an zivilen Eigentum kam als in Israel, ist nicht Resultat einer unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt durch Israel.





Der tragische Umstand, dass es im Gazastreifen zu mehr zivilen Opfern und Schäden an zivilen Eigentum kam als in Israel, ist nicht Resultat einer unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt durch Israel oder unverhältnismäßiger Waffentechnik, sondern – wie oben dargelegt – Konsequenz der Tatsache, dass die Hamas vorsätzlich und unter Zwang Zivilisten und zivile Objekte und Wohnungen als menschliche Schutzschilde missbraucht. Die Häuser dienen als Raketendepots und Kommandozentralen. Ihre Bewohner werden bewusst der Gefahr ausgesetzt, um einerseits israelische Angriffe auf die militärischen Einrichtungen zu verhindern und andererseits die getöteten Zivilisten vor den Fernsehkameras dieser Welt zur Schau zu stellen, damit die grausamen Bilder mit Schuldvorwürfen an Israel um die Welt gehen.

Auf diese Weise begeht die Hamas ein doppeltes Kriegsverbrechen, indem sie vorsätzlich israelische Zivilisten angreift und gleichzeitig ihre Waffen, Führung, Kämpfer und Infrastruktur inmitten unbeteiligter palästinensischer Zivilisten einbettet.

Gleiches gilt für den Umstand, dass die Hamas Zivilisten den Zugang zu ihrem Untergrundnetzwerk von Tunneln und Bunkeranlagen verwehrt und nur ihren Militärkommandeuren zur Verfügung stellt oder für ihre Waffen. Auch der Fakt, dass Israel eine umfassende Infrastruktur von Raketenschutzeinrichtungen und das Raketenabfangsystem „Eiserne Kuppel“ entwickelt hat, kann dem Land nicht zum Vorwurf gemacht werden, zu unverältnismäßiger Gewalt zu greifen.

Vergleich der Opferzahlen

Die vielleicht perfideste Praxis des internationalen Mediendiskurses zum Gazakrieg ist das Aufrechnen der Opferzahlen und die falsche Schlussfolgerung, dass die Unverhältnismäßigkeit des israelischen Vorgehens in dem Umstand zum Ausdruck kommt, dass mehr Palästinenser starben als Israelis.(40)  Die absurde Annahme, die aus diesem Vergleich erwächst, ist, dass höhere israelische Opferzahlen bis hin zum „Ausgleich“ wünschenswert wären. Das Raketenabwehrsystem „Eiserne Kuppel“, das tausende von potentiellen zivilen Opfern der Hamas-Raketen verhindert hat, wird nun dafür verantwortlich dafür gemacht, dass die Opferzahlen ungleich verteilt sind.

Ganz offensichtlich kann man Israel für dieses Ungleichgewicht nicht verantwortlich machen. Wie in allen bewaffneten Konflikten, v.a. angesichts der Umstände des Gazakriegs von 2014, ist der tragische Verlust und die Verletzung von Zivilisten nicht zu vermeiden. Im Unterschied zu der Hamas verfolgt Israel dabei aber keine Politik der vorsätzlichen Angriffe auf Zivilisten. Zu zivilen Opfern kommt es bedauerlicherweise entweder durch die vorsätzliche Auslieferung von Zivilisten als Schutzschilde oder durch die gelegentlichen menschlichen Fehler beim Zielen oder ungenaue Karten.

Israel verfügt aber über eine äußerst strenge Politik, was die Untersuchung solcher Vorfälle angeht und leitet im Fall von mutmaßlichen Kriegsverbrechen oder Fahrlässigkeit die entsprechenden strafrechtlichen und disziplinarischen Untersuchungen ein.

Androhung von Strafverfahren gegen israelische Politiker vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC)

Prominent im Mediendiskurs und Verlautbarungen palästinensischer Politiker und Akteuren der internationalen Gemeinschaft findet sich die unablässige Drohung, man werde die israelische Politiker und Militärs wegen mutmaßlicher Kriegsverbrechen vor internationalen und nationalen Tribunalen verklagen.

Wie weiter oben dargelegt, verlangt der israelische Kodex für militärische Gerichtsbarkeit und Kommandostruktur eine strenge Übereinstimmung mit internationalen humanitären Normen und jeder Vorwurf der Verletzung einer solchen Norm durch Soldaten und Kommandeure zieht gründliche Untersuchungen nach sich. Sollte er sich bestätigen, zieht dies ein rechtliches Verfahren im Rahmen der militärischen Gerichtsbarkeit nach sich. Aus dieser Hinsicht sind die Drohungen, vor dem ICC Verfahren einzuleiten, unrealistisch und ignorieren die Bedingungen, die dafür im Statut des ICC erfüllt sein müssen.

Angesichts der offen zugegebenen und für jeden deutlichen langen Liste an Kriegsverbrechen der Hamas, wie sie hier dargelegt wurde, und des mangelnden politischen Willens, fehlender Möglichkeiten, Mittel und ohne den entsprechenden juristischen Rahmen innerhalb der politischen Strukturen der Hamas oder der Palästinenser, was die Untersuchung und Verfolgung solcher Verbrechen angeht, ist es wiederum nötig, dass diese dem ICC vorgelegt werden, um sicher zu stellen, dass die Urheber und Anführer der Hamas-Terrorstruktur strafrechtlich belangt werden.

Die „Hannibal-Direktive“ in Rafah, 1. August 2014

Am 1. August 2014, nachdem ein Waffenstillstand vereinbart worden war, griff ein Selbstmordattentäter der Hamas eine IDF-Einheit in Rafah an. Mehrere Soldaten wurden getötet und verwundet. Da die Leiche von Lt. Hadar Goldin nicht auffindbar war, schien deutlich, dass er entführt und durch einen Tunnel tiefer nach Rafah verschleppt worden war. Eine sehr selten eingesetzte Direktive der IDF, die „Hannibal-Direktive“, wurde unmittelbar danach ausgegeben. Laut Ha’aretz-Journalist Anshel Pfeffer wird sie nur „in den ersten Minuten und Stunden nach einer möglichen Entführung“ angewandt, „wenn Kommandeure im Feld glauben, ein Soldat könnte entführt worden sein.“(41)  Mit Hilfe von u.a. Luftschläge und Artillerie, werden die möglichen Fluchtwege unter Beschuss genommen.

Genau dies war am 1. August in Rafah der Fall . Nach Berichten einer IDF-Untersuchung des Vorfalls kam „die ‚Hannibal-Direktive‘ in Rafah nicht zum Einsatz.“  Es gab „keinen massiven unterschiedslosen Beschuss von Wohnhäusern in Rafah“, um die Entführung zu verhindern.(42)  Dem militärischen Protokoll für „Rettungsoperationen“ folgend, wurden Straßen und bekannte Tunnelöffnungen unter Beschuss genommen, um zu verhindern, dass Goldin von der Front verschleppt wird. Da zu Beginn des Tages ein Waffenstillstand ausgerufen worden war, befand sich zu diesem Zeitpunkt kein israelisches Kampfflugzeug in der Luft. Ein solches hätte sechs Minuten gebraucht, um zum Ort zu fliegen und die Fluchtrouten zu blockieren. Stattdessen kam für drei Minuten die IDF-Artillerie zum Einsatz, die die einprogrammierte Liste von Zielen und Tunneleingängen beschoss.

Die rechtliche Basis der „Hannibal-Direktive“

Trotz der unglücklichen und unheilvollen Namenswahl durch einen Computer, handelt es sich bei der „Hannibal-Direktive“ um ein taktisch-verhältnismäßige Maßnahme, die nur sehr selten und sehr selektiv zum Einsatz kommt in einer ganz spezifischen Konfrontation asymmetrischen Kampfes zwischen Truppen einer regulären Armee und bewaffneten Terrorgruppen. Sie kann nur dann angewendet werden, wenn im Gefecht, Terroristen willentlich und vorsätzlich die akzeptierten Regeln des bewaffneten Konfliktes und des humanitären Völkerrechts brechen, einschließlich, wenn sie sich sich inmitten von Zivilisten verschanzen und sie missbrauchen, um ihre Ziele zu erreichen.

Angesichts eines solchen asymmetrischen Dilemmas soll die Direkive eine ernst zu nehmenden „tickende Zeitbomben“-Situation verhindern, indem sie mit alle nötigen Mittel sicher stellt, dass es Terroristen nicht gelingt, Soldaten oder Zivilisten zu entführen, zu foltern, zu verstümmeln, zu enthaupten oder den Staat Israel damit zu erpressen, um die Freilassung von tausenden Terroristen oder extreme politische Zugeständnisse zu erreichen. Solche Situationen verlangen notwendig einen höheren Preis ab, sei es finanziell, politisch oder moralisch. Der dafür zur Verfügung stehende Zeitrahmen ist äußerst eng.

Ziel der Direktive ist es, eine Situation zu verhindern, die zwangsläufig zu einer weit größeren Gefahr für Menschen wird, wenn eine beträchtliche Zahl an Terroristen freigelassen wird, die zu hunderten oder gar tausenden zum Kampf zurückkehren. Es gilt auch Situationen zu verhindern, in denen langwierig (bisweilen über viele Jahre) über gefangene Geiseln verhandelt wird. Auf diese Weise sollen die finanziellen, politischen und operationellen Fähigkeiten der Terrororganisation geschwächt werden.

Die Direktive sieht den Einsatz militärischer Gewalt vor, die nötig ist, um die mögliche Entführung zum Scheitern zu bringen, indem die Fluchtwege zerstört werden und die Geiselnahme-/Erpressung-/Foltersituation verhindert wird. Angesichts der strengen Vorgaben des Völkerrechts, die den Einsatz von Gewalt in Situationen beschränken, die das unbeabsichtigte Töten oder Verletzen von Zivilisten beinhalten und nur in solchen Momenten gestatten, in denen es einen konkreten und direkten militärischen Vorteil  zu erwarten gibt, ist der Einsatz von Gewalt im Rahmen der Direktive streng verhältnismäßig mit dem intendierten militärischen Ziel.

Die tatsächlichen Opferzahlen von Rafah

Im Fall der Entführung in Rafah stellte sich später heraus, dass Lt. Goldin beim Angriff der Hamas bereits ums Leben kam und die Gruppe nur seine Leiche mitnahm, um sie in Verhandlungen einzusetzen. Die Hamas behauptete später 130 palästinensische Zivilisten seien bei der israelischen Reaktion gestorben. Eine IDF-Untersuchung kam zu dem Schluss, dass insgesamt 41 Menschen starben, von denen 12 Hamas-Kämpfer gewesen seien.

Schlussfolgerungen

Bewaffnete Konflikte beinhalten unter allen Umständen immer Situationen, in denen das Leben von Zivilisten tragischerweise betroffen ist. Das Völkerrecht versucht, die Schädigung von Zivilisten zu begrenzen, indem sicher gestellt wird, dass die Kriegsparteien ihre Kämpfe in Übereinstimmung mit humanitären Normen führen, um die Zahl zivile Opfer so weit es geht zu minimieren. Als souveräner Staat verfügt Israel über eine Armee, die in Übereinstimmung mit diesen Normen handelt und alles daran setzt, sich an sie zu halten, trotz der offenkundigen, willentlichen und unterschiedslosen Verletzung dieser durch die Hamas gegenüber der israelischen Zivilbevölkerung wie auch gegenüber der palästinensischen.

Zu hoffen ist, dass die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Kriegsverbrechen, für die Führer und Kommandeure der Hamas verantwortlich sind, nicht ungesühnt bleiben und dass die internationale Gemeinschaft dafür Sorge trägt, sie zur Rechenschaft zu ziehen.



Botschafter Alan Baker ist der Direktor des Institute for Contemporary Affairs am Jerusalem Center for Public Affairs. Er war an der Verhandlungen und der Ausarbeitung des Osloer Abkommens mit den Palästinenser beteiligt, wie auch bei den Abkommen und Friedensverträgen mit Ägypten, Jordanien und dem Libanon. Er war Rechtsberater und stellvertretender Generaldirektor des israelischen Außenministeriums sowie israelischer Botschafter in Kanada.


Texte:

Hirsh Goodman und Dore Gold
Der Gaza-Krieg von 2014: Einleitung

Hirsh Goodman
Der Gaza-Krieg von 2014 aus israelischer Perspektive: Ein Überblick

Dore Gold
Die Wahrheit über den Gaza-Krieg von 2014

David Benjamin
Israel, Gaza und das Humanitäre Völkerrecht – Maßnahmen zur Begrenzung ziviler Opfer

Alan Baker
Rechtliche Aspekte des Hamas-Krieges gegen Israel: Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das israelische Recht auf Selbstverteidigung

Dore Gold
Die Grenzen der Diplomatie

Daniel P. Rubenstein
Das Tunnelnetzwerk der Hamas: Geplanter Massenmord

*   *   *

1  Hamas Charter, http://www.acpr.org.il/resources/hamascharter.html, Artikel 2:

„The Islamic Resistance Movement is one of the wings of the Muslim Brothers in Palestine. The Muslim
Brotherhood Movement is a world organization, the largest Islamic Movement in the modern era. It is
characterized by a profound understanding, by precise notions and by a complete comprehensiveness
of all concepts of Islam in all domains of life: views and beliefs, politics and economics, education and
society, jurisprudence and rule, indoctrination and teaching, the arts and publications, the hidden and the
evident, and all the other domains of life.“

Artikel 7:

„Hamas is one of the links in the Chain of Jihad in the confrontation with the Zionist invasion. It links up with
the setting out of the Martyr Izz adin alQassam and his brothers in the Muslim Brotherhood who fought the
Holy War in 1936; it further relates to another link of the Palestinian Jihad and the Jihad and efforts of the Muslim Brothers during the 1948 War, and to the Jihad operations of the Muslim Brothers in 1968 and thereafter.“

Artikel 13:

„There is no solution to the Palestinian problem except by Jihad. The initiatives, proposals and International
Conferences are but a waste of time, an exercise in futility. The Palestinian people are too noble to have
their future, their right and their destiny submitted to a vain game.“

Deutsch „Dokumentation: Auszüge aus der Charta der Hamas“
http://www.matthiaskuentzel.de/contents/sprache-der-vernichtung.

2  Yazan alSaadi, “Palestinian Reconciliation: A History of Documents,” Al Akhbar
English (Lebanon), 28. April 2014, http://english.alakhbar.
com/node/19580.
3  Siehe U.S. “Country Reports on Terrorism 2005,″ U.S. Department of State, Office of the Coordinator for
Counterterrorism, April 2006, p. 196. Siehe “Designated Foreign Terrorist Organizations,” U.S. Department of
State, Bureau of Counterterrorism, http://www.state.gov/j/ct/rls/other/des/123085.htm; Canadian
“Currently Listed Entities,” Department of Public Safety and Emergency Preparedness. 22. November 2012; EU
Council Common Position 2003/651/CFSP; Khaled Abu Toameh, “King Abdullah Says No to Hamas,” Gatestone
Institute, 17. September 2013, http://www.gatestoneinstitute.org/3978/kingabdullahhamas;
“Cairo Court Bans Activities by Palestinian Hamas in Egypt, Brands It a Terrorist Organization,”
Associated Press, 4. März 2014, http://www.foxnews.com/world/2014/03/04/cairocourtbansactivitiesbypalestinianhamasinegyptbrandsitterrorist/
4 Siehe “Hamas Claims Responsibility for Rockets Fired at Jerusalem, Tel Aviv and Haifa,” Middle East Eye, 8. Juli 2014, http://www.middleeasteye.net/news/israels-army-prepared-ground-assault-gaza-official-275282816: “For the first time, the Ezzedine al-Qassam Brigades strike Haifa with an R160 rocket, and strike occupied Jerusalem with four M75 rockets and Tel Aviv with four M75 rockets.”  Siehe Khaled Abu Toameh and Yaakov Lappin, “Hamas Claims Responsibility for Rocket Fire on Israel,” Jerusalem Post, 7. Juli 2014, http://www.jpost.com/Middle-East/Hamas-claims-responsibility-for-rocket-fire-on-Israel-361830 and “The Islamic Jihad took responsibility for the rockets fired toward Tel Aviv,” in Yaakov Lappin, “Hamas: We Attempted to Hit the Nuclear Reactor in Dimona,” 9. Juli 2014, http://www.jpost.com/Operation-Protective-Edge/Rocket-alert-sirens-sound-in-Zichron-Yaakov-120-km-north-of-Gaza-362087      Siehe “Hamas Says Real Battle Yet to Begin,” 11. Juli 2014, i24news, http://www.i24news.tv/en/news/israel/diplomacy-defense/36623-140708-gaza-israel-launches-operation-protective-edge; In a video statement broadcast across Arab media, the Al-Qassam Brigade said: “The more shahids falling make us stronger and more determined for victory. For the first time yesterday, we showered from the north of the homeland to the south in Dimona. Tens of rockets showered the center of the occupation. That is only a few of what is waiting.”  Elhanan Miller, “Fatah Joins Hamas and Islamic Jihad in Missile Launches, Times of Israel, 10. Juli 2014, http://www.timesofisrael.com/moderate-fatah-joins-hamas-and-islamic-jihad-in-missile-launches/#ixzz37KhRmK25.     “Israeli Warplanes Pound Gaza Strip,” The Australian, 9. Juli 2014, http://www.theaustralian.com.au/news/world/israeli-warplanes-pound-gaza-strip/story-e6frg6so-1226982452456?nk=30dd8b2330cf43d6507b130e303ae6c6: “The Ezzedine al-Qassam Brigades, the armed wing of Hamas, said it had fired four M75 rockets at Jerusalem, which lies 65 kilometers from the Palestinian enclave. It also claimed to have launched a rocket at Haifa, 165 kilometers away. There was no report of anything hitting the northern port city but the army said a rocket did fall on Hadera, 100 kilometers north of Gaza. Hamas militants also said yesterday they fired four rockets at Tel Aviv, 60 kilometers north of Gaza, setting sirens off across the city. Earlier, another rocket aimed at Israel’s commercial capital was shot down by the Iron Dome antimissile defense system.”   Siehe “Operation Protective Edge, Day 4,” Ha’aretz, 12. Juli  2014, http://www.haaretz.com/news/diplomacy-defense/.premium-1.604437: “Hamas’ armed wing has warned airlines that it intends to target Israel’s Ben-Gurion International Airport with its rockets from Gaza and has told them not to fly there, a statement by the group said on Friday.”    Siehe Jen Psaki, Spokesperson, U.S. State Department, 10. Juli  2014, http://www.state.gov/r/pa/prs/dpb/2014/07/229048.htm: “There’s a difference between Hamas, a terrorist organization that’s indiscriminately attacking innocent civilians in areas where there are innocent civilians in Israel, and the right of Israel to respond and protect their own civilians. And that’s what we’re seeing on the ground take place.”   Patrick Martin, “Lopsided Rocket Warfare Rages On between Israel and Hamas,” Globe and Mail (Canada), 11. Juli 2014,  http://www.theglobeandmail.com/news/world/lopsided-rocket-warfare-rages-on-between-israel-and-hamas/article19578271/: “Hamas also showed no sign of letting up its missile strikes against Israel, acknowledging responsibility for scores of rockets fired Friday against Israeli centers including the launch of a powerful Iranian-built Fajr-5 against Tel Aviv.”     “Hamas Armed Wing Warns to Strike Tel Aviv,” Xinhua, 13. Juli 2014, http://www.shanghaidaily.com/article/article_xinhua.aspx?id=229441: “The armed wing of Islamic Hamas movement, al-Qassam Brigades, said on Saturday that it will fire new rockets called J80 into Tel Aviv and its suburb at 9:00 p.m. local time. It is the first time that Hamas declared in advance that it will fire rockets into Israel. The group claimed responsibility for launching hundreds of rockets into Israeli over the past five days against the Israeli offensive on the Gaza Strip.”   Brent Scher, “Hamas Rockets from Gaza Target Haifa, Reach Far into Northern Israel,” Washington Free Beacon, 9. Juli 2014, http://freebeacon.com/national-security/hamas-rockets-from-gaza-target-haifa-reach-far-into-northern-israel/: “The barrage of rocket fire coming from the Gaza Strip reached far beyond the known range of Hamas’ missile arsenal, hitting the northern Israeli town of Hof HaCarmel on Wednesday. The town is just south of Haifa, Israel’s third-largest city. Hamas claimed responsibility for the attacks and said that Haifa was the intended target.”      “Israeli Defense Forces Launch Operation ‘Protective Edge’ against Hamas,” Voice of Russia, 8. Juli 2014, http://voiceofrussia.com/news/2014_07_08/Israeli-Defense-Forces-launch-operation-Protective-Edge-against-Hamas-6359/: “The Ezzedine al-Qassam Brigades claimed responsibility for the attacks. ‘Al-Qassam fired dozens of rockets on Netivot and Ashkelon, Ashdod and Ofakim in response to the Zionist aggression,’ a statement said. ‘Qassam rockets are a natural reaction to the Israeli crimes against our people.’”
5  UN Security Council Resolutions 1267 (1999) of 15. Oktober 15, 1999, http://www.state.gov/j/ct/rls/other/un/5110.htm; 1373 (2001) of September 28, 2001, http://unispal.un.org/UNISPAL.NSF/0/392A001F254B4B9085256B4B00708233; 1540 (2004) of April 28, 2004, http://www.treasury.gov/resource-center/sanctions/Documents/1540.pdf;
6 UN Security Council Resolution 1269 (1999) 19. Oktober  1999, http://www.mefacts.com/cached.asp?x_id=10835, Deutsch, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_99/sr1267.pdf
7  UN Security Council Resolution 1566 (2004) 8. Oktober 2004, http://www.state.gov/j/ct/rls/other/un/66959.htm, Deutsch, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_04-05/sr1566.pdf
8 “United Nations Action to Counter Terrorism – International Legal Instruments,” United Nations, http://www.un.org/en/terrorism/instruments.shtml
9 “Measures to Eliminate International Terrorism – Report of the Sixth Committee,” United Nations, 25. November 1997, http://www.un.org/law/cod/terroris.htm
10  “Measures to Eliminate International Terrorism,” UN General Assembly Resolution 49/60, December 9, 1994, http://www.un.org/documents/ga/res/49/a49r060.htm
11  “(Inter-) Regional Action against Terrorism,” UN Office on Drugs and Crime, https://www.unodc.org/tldb/en/regional_instruments.html
12  See Yoram Dinstein, The Conduct of Hostilities under the Law of International Armed Conflict (Cambridge: Cambridge University Press, 2005), p. 82.
13  Article 6 of the Hamas Charter.
14  78 UNTS 277
15  Rome Statute of the International Criminal Court, http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002381/index.html, v.a. Artikel 7(1) und (2)a (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) und Artikel 8(2)(b)(i)(ii)(iv) (Kriegsverbrechen) und Artikel 13 (Gerichtsbarkeit).
16  Sigall Horowitz, “Die Verantwortlichkeit der Hamas nach dem humanitären Völkerrecht,” Hamas, the Gaza War, and Accountability under International Law (Jerusalem: Jerusalem Center for Public Affairs, 2009), https://jer-zentrum.org/ViewArticle.aspx?ArticleId=197. “ Aus dieser Sicht lässt sich zweifellos argumentieren, dass die Hamas-Kämpfer, die israelische Zivilpersonen täglich mit Qassam- und Grad-Raketen angreifen, gegen die Bestimmungen des gemeinsamen Artikels 3 verstoßen.”
17  Zitiert in Horowitz article, Case No. SCSL-2004-14-AR72(E), Decision on Preliminary Motion Based on Lack of Jurisdiction (Child Recruitment), 31. Mai  2004, para. 22. Horowitz, “ Die Verantwortlichkeit der Hamas ” https://jer-zentrum.org/ViewArticle.aspx?ArticleId=197.
18  Ibid. Siehe auch Lisbeth Zegveld, Accountability of Armed Opposition Groups in International Law (Cambridge: Cambridge University Press, 2002).
19  “Convention (IV) respecting the Laws and Customs of War on Land and its Annex: Regulations concerning the Laws and Customs of War on Land, The Hague, October 18, 1907 – Article 25,” Deutsch, http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070034/index.html
20  “Protocol Additional to the Geneva Conventions of 12 August 1949, and relating to the Protection of Victims of International Armed Conflicts (Protocol I), June 8, 1977 – Article 48,” Deutsch, http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19770112/index.html
21  Siehe dazu : “Weapons Caches in Houses of Terrorist Operatives in the Gaza Strip: The Case Study of Ibrahim al-Shawaf, Senior PIJ Commander,” Intelligence and Terrorism Information Center, 15. Juli 2014, http://www.terrorism-info.org.il/Data/articles/Art_20677/E_116_14_1313703276.pdf
22  “UNRWA Strongly Condemns Placement of Rockets in School,” UNRWA, 17. Juli 2014, http://www.unrwa.org/newsroom/press-releases/unrwa-strongly-condemns-placement-rockets-school. Dies hielt – Medienberichten zufolge – die UNRWA nicht davon ab, die Waffen der Hamas zu übergeben. Siehe Raphael Ahren, “UN Agency Handed Rockets Back to Hamas, Israel Says,” Times of Israel, 20. Juli 2014, http://www.timesofisrael.com/un-agency-handed-rockets-back-to-hamas-israel-says/
23  “The Use of Mosques in the Gaza Strip for Military Purposes by Hamas and Other Terrorist Organizations: The Case of the Al-Farouq Mosque,” Intelligence and Terrorism Information Center, 13. Juli 2014, http://www.terrorism-info.org.il/Data/articles/Art_20672/E_113_14_1401598645.pdf
24  http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19770112/index.html
25  Charter of the United Nations, “Chapter VII: Action with Respect to Threats to the Peace, Breaches of the Peace, and Acts of Aggression,” http://www.un.org/en/documents/charter/chapter7.shtml
26  Louis-Philippe Rouillard, “The Caroline Case: Anticipatory Self-Defence in Contemporary International Law,” Miskolc Journal of International Law (Hungary), Vol.1 (2004), No. 2, pp. 104-120, http://www.uni-miskolc.hu/~wwwdrint/20042rouillard1.htm
27  “Security Council Condemns, ‘in Strongest Terms,’ Terrorist Attacks on United States,” United Nations, 12. September  2001, http://www.un.org/News/Press/docs/2001/SC7143.doc.htm
28  UN Security Council Resolution 1373 (2001) of September 28, 2001, Deutsch, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_01-02/sr1373.pdf
29  Siehe Thomas Franck, “Terrorism and the Right of Self-Defense,” American Journal of International Law, Vol. 95, (2001), pp. 839-840.
30  “’Israel Attacks Are Collective Punishment!’ Nick Clegg Slams Gaza Op,” RT-News, 17. Juli 2014, http://rt.com/uk/173592-clegg-israel-gaza-ceasefire/
31  “Rule 103. Collective Punishments,” Customary IHL, International Committee of the Red Cross, http://www.icrc.org/customary-ihl/eng/docs/v1_cha_chapter32_rule103
32  Justus Reid Weiner and Abraham Bell, “International Law and the Fighting in Gaza,” Jerusalem Center for Public Affairs, 2008, p. 16, http://jcpa.org/article/international-law-and-the-fighting-in-gaza/
33  “Statement by Director of UNRWA Operations in Gaza, Robert Turner, on the Unfolding Situation in the Strip, UNRWA, 10. Juli 2014, http://www.unrwa.org/newsroom/official-statements/statement-director-unrwa-operations-gaza-robert-turner-unfolding
34  Siehe FN 10 http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19770112/index.html
35  “IDF Strikes Houses in Gaza Used for Military Purposes,” Israel Defense Forces, 10. Juli 2014, http://www.idfblog.com/blog/2014/07/10/idf-strikes-houses-gaza-used-military-purposes/
36  “Palestinian Envoy to UNHRC: Israelis Warn Civilians Before Attacks, We Don’t,” MEMRI TV, 13. Juli 2014, https://www.youtube.com/watch?v=DjzS27ylCZ8
37  “Argentina Condemned the Violence in Gaza and Israel’s ‘Disproportionate’ Use of Military Force,” Telam (Argentina), 21. Juli  2014, http://www.telam.com.ar/english/notas/201407/2801-argentina-condemned-the-violence-in-gaza-and-israels-disproportionate-use-of-military-force.html; “Turkey Condemns ‘Disproportionate’ Israeli Violence in Gaza,” Jerusalem Post, 4. Oktober  2011, http://www.jpost.com/Breaking-News/Turkey-condemns-disproportionate-Israeli-violence-in-Gaza; “British Parliament Accuses Israel of War Crimes,” Socio-Economics History Blog, 14. Juli 2014, https://socioecohistory.wordpress.com/2014/07/22/british-parliament-accuses-israel-of-war-crimes/
38  “Rule 14. Proportionality in Attack,” Customary IHL, International Committee of the Red Cross, http://www.icrc.org/customary-ihl/eng/docs/v1_cha_chapter4_rule14
39  Janina Dill, “Applying the Principle of Proportionality in Combat Operations,” Oxford Institute for Ethics, Law and Armed Conflict, University of Oxford, Dezember 2010, http://www.elac.ox.ac.uk/downloads/proportionality_policybrief_%20dec_2010.pdf
40  Stephanie Gutmann, “The Body-Count Cliché – The Victim-Loving Western Media Have a Weakness for Palestinians,” National Review, 11. Juli 2014, http://www.nationalreview.com/article/382471/body-count-clich-stephanie-gutmann. See also Eric H. Yoffe, “The Bizarre Moral Criticism Against Israel – What Does It Mean to Say that Casualties Are ‘Disproportionate’?” TIME, 14. Juli 2014, http://time.com/2982215/israel-gaza-casualties/
41  Anshel Pfeffer, “The Hannibal Directive: Why Israel Risks the Life of the Soldier Being Rescued,” Ha’aretz, 3. August  2014, http://www.haaretz.com/news/diplomacy-defense/.premium-1.608693
42  Amir Rappaport, “It’s Apparent the ‘Hannibal Directive’ Was Not Ordered in Gaza. No One to Be Charged,” Makor Rishon-NRG (Hebrew), 30. Januar 2015, http://www.nrg.co.il/online/1/ART2/672/957.html