Israels Anrecht auf Jerusalem
Israels Anrecht auf Jerusalem
Dr. Dore Gold
Die Jerusalem-Frage erweist sich in allen Verhandlungen als äußerst sensibler Diskussionsgegenstand. Im Hinblick auf das israelische Ringen um und Recht auf Jerusalem werden regelmäßig Verzerrungen, Halbwahrheiten und deutliche Lügen geäußert. Dies konterkariert die Realität, dass seit der Gründung des Staates Israel und sogar zuvor, der israelische Anspruch auf Souveränität in Jerusalem fest in der Geschichte und im Völkerrecht verankert wurden. Doch selbst vielen Israelis ist dieser völkerrechtliche Anspruch nicht hinreichend genug bewusst. Im Folgenden 10 Punkte, die es im Hinblick auf Israels Anrecht auf Jerusalem zu wissen gilt.
1. Lange vor der Vereinigung der Stadt war die Mehrheit der Einwohner jüdisch
Die hundert Jahre vor der Gründung des Staats Israel existierte eine jüdische Mehrheit in Jerusalem. Alle Quellen bestätigen, dass vor den achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts Juden die Mehrheit der Stadt stellten. Daten aus der britischen Mandatszeit zwischen den Weltkriegen belegen, dass Juden in dieser Zeit ungefähr 60 Prozent der Bevölkerung stellten, und der Rest zu gleichen Teilen aus Christen und Moslems bestand. Den jordanischen und israelischen Volkszählungen nach, die 1961separat durchgeführt wurden, lebten damals in der Stadt 72 Prozent Juden, 22 Prozent Moslems und 5 Prozent Christen.
2. Unter israelischer Herrschaft wuchs die arabische Bevölkerung mehr als in irgendeiner anderen vorangegangenen Zeitperiode des 20. Jahrhunderts
Der nicht-jüdische Teil der Jerusalemer Bevölkerung wuchs seit 1967, als er bei 26,6 Prozent lag, stetig an, bis zu 31,7 Prozent im Jahr 2000. Dieser Anteil wird voraussichtlich weiter wachsen und im Jahr 2020 37,8 Prozent erreichen. Der ehemalige Jerusalemer Stadtplaner Israel Kimhi beschrieb das Phänomen so: „Paradoxerweise wuchs die arabische Bevölkerung Jerusalems weitaus schneller im Laufe der letzten 30 Jahre unter israelischer Herrschaft als zu irgendeiner anderen Zeit im 20. Jahrhundert.“
3. Jordanien griff sowohl 1948 als auch 1967 an
Die jordanische Invasion von 1948 wurde von dem damaligen UN-Generalsekretär als Akt der Aggression definiert. Auch 1967 waren es die Jordanier, die an der östlichen Front Israels den Krieg begannen. Sie holten ägyptische Divisionen ins Westjordanland und gestatteten der irakischen Armee, das Königreich in Richtung Israel zu durchqueren. Israel sendete zweimal formale Anfragen durch die lokalen UN-Vertreter im Nahen Osten, die Aggression wieder einzustellen, doch die Jordanier verstärkten nur das Feuer. Als sich Israel entschied, Ostjerusalem zu betreten, geschah das aus Selbstverteidigung. Es war kein „Präventivschlag“ und ganz sicher kein Akt der Aggression.
4. Nach dem Sechstagekrieg stimmte die UNO für Israel und gegen die Sowjetunion und die arabischen Staaten
Nach dem Sechstagekrieg begriff die Sowjetunion, dass sie unter den gegenwärtigen Umständen nicht in der Lage sein würde, ihre Satellitenstaaten im Nahen Osten zu verteidigen, und versuchte daher, Israel als Aggressorstaat zu brandmarken. Sie forderte vom UN-Sicherheitsrat und später auch von der UN-Vollversammlung, Israel als Angriffspartei zu bezeichnen, scheiterte damit jedoch in beiden Fällen. Selbst in der Vollversammlung, wo das Ergebnis ein deutlicher Sieg für die Sowjetunion hätte sein sollen, stimmten 80 Länder gegen diese Forderung und nur 36 dafür. Das heißt, dass die internationale Gemeinschaft ebenso verstand, dass Israel in Selbstverteidigung gehandelt hatte. Dieser Umstand spielt aus der Perspektive des Völkerrechts eine Rolle.
5. Resolution 181 und die Internationalisierung Jerusalems – Ein Zehn-Jahres-Versuch, der nie umgesetzt wurde
Die Resolution 181 der UN-Vollversammlung von 1947, die vorsah, Jerusalem als „eigenständigen Körper“ (corpus separatum) zu internationalisieren, besaß nie mehr als den Status einer nichtbindenden Empfehlung. Nach 10 Jahren sollte eine Abstimmung unter den Einwohnern Jerusalems über die Souveränitätsfrage abgehalten werden. Als die jüdischen Einwohner von den einmarschierten arabischen Armeen 1948 belagert wurden und die Vereinten Nationen nicht reagierten, betrachtete Israel den Vorschlag als moralisch haltlos und mit den Worten des damaligen Premierministers David Ben-Gurion „null und nichtig“.
6. Die Grenzen von 1967 waren zu keinem Zeitpunkt international anerkannte Grenzen
Es muss daran erinnert werden, dass das 1949 zwischen Israel und Jordanien unterzeichnete Waffenstillstandsabkommen keine endgültigen Grenzen zwischen den Kriegsparteien festlegte, sondern nur eine Trennungslinie zwischen den Armeen am Ende des Krieges von 1948. Die arabische Seite hatte gefordert, dass das Abkommen einen Paragraphen beinhalten sollte, der deutlich machen würde, dass durch das Abkommen nicht die Rechte einer der Parteien in der endgültigen friedlichen Lösung des Palästinaproblems bereits vorweggenommen werden sollten. Mit anderen Worten: die Linien von 1967 hatten am Vorabend des Sechstagekrieges nicht den politischen Status einer internationalen Grenze.
7. Die UN-Sicherheitsratsresolution 242 fordert keinen vollständigen Rückzug, sondern Verhandlungen über die Festlegung einer endgültigen Grenze
Die Vereinten Nationen verabschiedeten die Resolution 242 nicht unter Kapitel 7 der internationalen Konvention über Aggressionshandlungen zwischen zwei Staaten. Auch wenn es nicht ausdrücklich erwähnt wird, so wurde die Entscheidung unter Kapitel 6 angenommen, in dem es um das Finden einer friedlichen Lösung in internationalen Streitfällen geht. Das bedeutet, dass von den Parteien gefordert wird, eine friedliche Verhandlungslösung zu finden, und nicht, dass Israel sich von allem eroberten Territorium zurückziehen soll, ohne dafür ein Abkommen zu erhalten.
**8. Keine Erwähnung von Jerusalem in Resolution 242 **
Die am 22. November 1967 vom UN-Sicherheitsrat angenommene Resolution 242 erwähnt Jerusalem nicht einmal und besteht im operativen Teil der Resolution nicht auf einen vollständigen Rückzug zu den Linien von 1967 (sondern nur auf den Rückzug aus „Gebieten“ hin zu „sicheren und anerkannten Grenzen“). Lord Caradon, der damalige britische UN-Botschafter, der Resolution 242 formulierte, wies die sowjetische Forderung, das Wort „alle“ vor „Gebiete“ zu setzen, zurück. Da die Resolution von den Briten formuliert wurde, liegt die Absicht der Wortwahl im englischen Text auf der Hand. Eine andere Interpretation der Resolution, die sich auf eine Übersetzung in eine der anderen Amtssprachen der Vereinten Nationen stützt, kann daher nicht als maßgebend gesehen werden.
9. „Tempelleugnung“ – ein neues Phänomen unter Palästinensern
Bei den Diskussionen von Camp David erklärte Yassir Arafat, dass es nie einen Tempel Jerusalem gegeben hätte, und löste damals eine „Tempelleugner“-Bewegung in der arabischen Welt und sogar in Europa aus. Die klassischen Kommentatoren des Koran, die den Auftrag hatten, die Bedeutung des Begriffs „Al-Aqsa-Moschee“ zu klären, der in der 17. Sure auftaucht, definierten sie als „Beit al-Makdas“ – den Tempel. Diese Position blieb in Kraft, auch als der Oberste Islamische Rat in Jerusalem in den zwanziger Jahren unter Führung des extremistischen Palästinenserführers Haj Amin al-Husseini einen Touristenführer herausgab, in der der Tempelberg als der Ort des Salomonischen Tempels bezeichnet wurde. Es wird also deutlich, dass die „Tempelleugnung“ von Arafat und seinen Anhängern nicht nur der islamischen Tradition widerspricht, sondern auch der Haltung der Palästinenserführung zu Beginn des 20. Jahrhunderts.
10. Freier Zugang zu den heiligen Stätten Jerusalems für aller Religionen nur unter israelischer Herrschaft garantiert
Zwischen 1948-1967 hinderten die Jordanier Juden am Besuch der heiligen Stätten der Altstadt, einschließlich der Klagemauer. Die Jordanier erlegten auch der christlichen Gemeinschaft in dieser Zeit Auflagen auf, wie eine Begrenzung der Landkäufe, mit der Konsequenz, dass die christliche Minderheit schrumpfte. Auch in der britischen Mandatszeit und unter osmanischer Herrschaft mussten Juden darum kämpfen, an der Klagemauer zu beten.