Gaza: Israel, die Palästinenser und das Völkerrecht
Gaza: Israel, die Palästinenser und das Völkerrecht
Justus Reid Weiner und Avi Bell
· Das Gesetz der Unterscheidung verlangt von allen Kriegsparteien, dass sie ihre Angriffe auf legitime Ziele ausrichten. Vorsätzlich gegen Zivilisten gerichtete Angriffe stellen ein Kriegsverbrechen dar. Aus dem Gesetz der Unterscheidung folgt, dass nicht entsprechend zielfähige Waffen verboten sind. Die von den Palästinensern verwendeten Raketen können nicht auf ausgewählte Ziele gerichtet werden und werden auf städtische Gebiete abgefeuert. Die bloße Verwendung dieser Waffen ist somit völkerrechtswidrig.
· Jeder der 6 000 Raketen- und Mörsergranatangriffe palästinensischer Terroristen gegen zivile Ziele in israelischen Städten ist ein Kriegsverbrechen. Sowohl die Terrorkommandos, welche die Anschläge durchführen, als auch ihre Kommandeure sind schuldfähig. Den Regeln der Vorgesetztenverantwortlichkeit gemäß haben sich hochrangige Hamas-Führer wie Khaled Mashal, der die Fortsetzung von Raketenangriffen befehligte, der Kriegsverbrechen schuldig gemacht.
· Eine Vereinigung palästinensischer Terrorgruppen hält den israelischen Soldaten Gilad Shalit seit 2006 ohne Kommunikation zur Außenwelt und ohne Zugang des Internationalen Roten Kreuzes gefangen. Dies ist ein klarer Verstoß gegen das Kriegsgefangene betreffende Völkerrecht.
· Die palästinensischen Angriffe müssen als Terrorangriffe gemäß der Internationalen Konvention zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge gesehen werden, nach welcher es ein Verbrechen ist, einen öffentlichen Ort mit dem Ziel, Zivilisten zu töten, zu bombardieren. Nach dieser Konvention sind palästinensische Angreifer internationale Terroristen und Israel ist gezwungen, jene strafrechtlich zu verfolgen.
· Die Resolution des UN-Sicherheitsrates 1566 verlangt von Staaten, dass sie „jede Person, die die Finanzierung, Planung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen unterstützt, erleichtert, sich daran beteiligt oder sich daran zu beteiligen versucht oder den Tätern Unterschlupf gewährt […] einen sicheren Zufluchtsort [..]verweigern“. Folglich sind alle Regierungsorgane in Gaza, seien sie direkt an Terroranschlägen beteiligt oder nicht, nach dem Völkerrecht terroristisch, da sie Terroristen Unterschlupf gewähren.
· Indem sie – wie in der Hamas-Charta festgelegt – ihre Angriffe auf israelische Juden als Teil des höheren Ziels, Juden zu töten, ausführen, verletzen viele der palästinensischen Terroristen die Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermords.
Palästinensische Terroristen in Gaza greifen israelische Zivilisten fortgesetzt mit Raketen und Mörsergranaten an. In Folge hat Israel Maßnahmen ergriffen. Wie bei jeder Verschärfung des arabisch-israelischen Konfliktes liegen Vorwürfe einer Verletzung des Völkerrechts in der Luft. Tatsächlich entbehrt jedoch eine Kritik der israelischen Maßnahmen der völkerrechtlichen Basis. Diese Kritik sollte sich im Gegenteil vielmehr gegen das illegale Verhalten der Palästinenser richten.
Die Illegalität palästinensischer Angriffe nach dem Kriegsrecht
Die palästinensischen Angriffe aus Gaza verletzen deutlich viele Vorschriften des Völkerrechts. Dennoch haben sie wenig mehr als pro forma Einwände internationaler Beobachter auf sich gezogen, obwohl es deutlich ist, dass diese Angriffe auf israelische Zivilisten den Standards des Völkerrechts widersprechen.
Die palästinensischen Angriffe verletzen eines der grundlegendsten Gesetze des Humanitären Völkerrechts: das Gesetz der Unterscheidung, welches von Kämpfern verlangt, dass sie ihre Angriffe auf legitime Ziele ausrichten – feindliche Kämpfer oder Objekte, die zu den militärischen Aktionen des Gegners beitragen. Eine Verletzung des Gesetzes der Unterscheidung – vorsätzlich gegen Zivilisten gerichtete Angriffe oder geschützte Objekte – stellen ein Kriegsverbrechen dar.
Aus dem Gesetz der Unterscheidung folgt, dass Waffen verboten sind, die nicht in der Lage sind, im jeweiligen Kontext auf ausschließlich legitime Ziele gerichtet zu werden. Die von den Palästinensern verwendeten Geschosse können nicht auf ausgewählte Ziele gerichtet werden und werden auf städtische Gebiete abgefeuert. Die bloße Verwendung dieser Waffen ist unter diesen Bedingungen somit völkerrechtswidrig.
Folgerichtig stellt damit jeder einzelne der mehr als 6 000 Raketen- und Mörsergranatangriffe palästinensischer Terroristen auf zivile Ziele in israelischen Städten, Gemeinden und Dörfern ein Kriegsverbrechen dar. Sowohl die Terrorkommandos, die die Anschläge durchführen, als auch ihre Kommandeure sind schuldfähig. Die Schuldfähigkeit erstreckt sich über die ganze Kommandokette hin zu den Führern der Terrorgruppen, welche diese Angriffe gebilligt haben. Den Regeln der Vorgesetztenverantwortlichkeit gemäß habe sich hochrangige Hamas-Führer wie Khaled Mashal und Ismail Haniyeh, die die Fortsetzung von Raketenangriffen als Antwort auf „zionistische Verbrechen“ befehligten, der Kriegsverbrechen schuldig gemacht.
Zudem hält eine Vereinigung palästinensischer Terrorgruppen den israelischen Soldaten Gilad Shalit seit 2006 ohne Kommunikation zur Außenwelt und ohne Zugang des Internationalen Roten Kreuzes gefangen. Dies ist ein klarer Verstoß gegen das Kriegsgefangene betreffende Völkerrecht.
Die Illegalität palästinensischer Angriffe nach dem Anti-Terrorismus-Recht
Die palästinensischen Angriffe gelten mit ihrer Absicht, Zivilisten zu töten oder ernsthaft zu verletzen und die Bevölkerung einzuschüchtern, auch im Rahmen der Internationalen Konvention zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus als Terrorangriffe. Werden diese Akte von Nichtangehörigen des Zielstaates verübt, so dehnt Artikel 2(4)-(5) die Haftbarkeit für all jene aus, die versuchen, sie zu verüben, als Komplizen teilnehmen, Terroranschläge anordnen und organisieren oder beitragen, im Wissen um die Absicht der Gruppe, Terror zu verüben bzw. mit der Absicht, die Ziele der Gruppe voranzubringen.
Nach Völkerrecht gelten demzufolge eine ganze Reihe von Palästinensern, die in Beziehung zu Anschlägen stehen, als Terroristen: die militanten Raketenkommandos, und all jene, die diese Kommandos mit Organisation und Finanzierung unterstützen sowie all jene, die Terroristen im Bewusstsein ihrer Absichten, Terroranschläge zu verüben, finanzieren.
Die palästinensischen Angriffe müssen auch als Terrorangriffe gemäß einer weiteren internationalen Konvention gesehen werden: der Internationalen Konvention zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, nach der es ein Verbrechen ist, einen öffentlichen Ort (z.B. eine Straße) mit dem Ziel, Zivilisten zu töten, zu bombardieren. Das bezieht sich auf Bombenanschläge durch Personen, die keine Staatsangehörigen des Landes ihrer Opfer sind. Nach dieser Konvention gelten palästinensische Angreifer zudem als internationale Terroristen und Israel ist gezwungen, jene strafrechtlich zu verfolgen. Zusätzlich müssen andere Mitgliedsstaaten dieser Konvention – so z.B. die Vereinigten Staaten, Russland, die Türkei und Frankreich – im Kampf gegen den palästinensischen Terrorismus kooperieren.
Indem sie palästinensischen Terroristen Unterschlupf gewähren, verletzen die palästinensischen Behörden in Gaza auch die völkerrechtlichen Vorkehrungen gegen den Terrorismus. Die Resolution des UN-Sicherheitsrates 1566 – die unter der Autorität des Kapitels VII der UN-Charta angenommen wurde und daher völkerrechtlich bindend für alle Nationen ist – verlangt von Staaten, dass sie „[jeder] Person, die die Finanzierung, Planung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen unterstützt, erleichtert, sich daran beteiligt oder sich daran zu beteiligen versucht oder den Tätern Unterschlupf gewährt […] einen sicheren Zufluchtsort […] verweigern“. Ähnlich verpflichtet die Resolution 1373 des UN-Sicherheitsrates – auch eine Kapitel VI-Resolution – Staaten dazu, „denjenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen oder begehen oder die den Tätern Unterschlupf gewähren, einen sicheren Zufluchtsort [zu] verweigern.“ Zusammen legen diese Dokumente fest, dass nach dem Völkerrecht, Terroristen einen sicheren Zufluchtsort zu gewähren, selbst ein terroristischer Akt ist. Folglich sind alle Regierungsorgane in Gaza, seien sie direkt an Terroranschlägen beteiligt oder nicht, nach dem Völkerrecht terroristisch, da sie Terroristen Unterschlupf gewähren.
Die Illegalität palästinensischer Angriffe nach der Völkermord-Konvention
Indem sie – wie in der Hamas-Charta festgelegt – ihre Angriffe auf israelische Juden als Teil des höheren Ziels, Juden zu töten, ausführen, verletzen viele der palästinensischen Terroristen die Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermords. Nach Artikel 1 der Völkermord-Konvention sind Israel und andere Unterzeichnerstaaten verpflichtet, nicht nur Personen, die Akte des Völkermords begehen, zu bestrafen, sondern auch jene, die sich mit ihnen verschwören, sie aufstacheln zu töten und sich daran mitschuldig machen. Die Konvention verlangt von Israel, dies zu verhindern und die Terroristen selbst zu bestrafen sowie führende Persönlichkeiten, welche öffentlich die palästinensischen Angriffe unterstützt haben. Artikel 2 der Konvention definiert jeden Mord mit der Absicht, „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“, als Akt des Völkermords.
Die Angriffe der Hamas fallen unter diese Definition des Völkermords. Die Charta der Hamas befürwortet ausdrücklich einen religiösen heiligen Krieg mit dem Ziel, ein regionales islamisches Gebilde zu schaffen, welches das Territorium Israels und der umstrittenen Gebiete umfasst.
Die mörderischen Absichten der Hamas wurden in ein politisches Programm überführt, das die Zerstörung des jüdischen Staates sowie eine konstante Welle terroristische Morde offen zum Ziel erklärt. Innerhalb der dreieinhalb Jahre des Kampfes von September 2000 bis März 2004 verübte die Hamas 425 Terroranschläge. In diesen Angriffen wurden 377 Israelis ermordet und 2 076 Zivilisten und Soldaten verwundet.
Israelische Gegenmaßnahmen entsprechen dem Völkerrecht
Im Gegensatz zu den illegalen palästinensischen Anschlägen aus Gaza waren die israelischen Gegenmaßnahmen legal. Tatsächlich hat sich Israel in seinen Antworten auf die terroristischen Terroranschläge der Hamas in der Vergangenheit mit weit weniger begnügt, als ihm rechtlich zugestanden hätte. Völkerrechtlich hätte man die israelischen Reaktionen, wenn überhaupt, eher dahingehend kritisieren können, dass sie, eher unzureichend, denn exzessiv waren.
Ein Großteil der Kritik an Israel basiert ausdrücklich auf Fehlinterpretationen des Völkerrechts. Zudem greifen viele der Vorwürfe zu unredlichen Faktenverdrehungen oder den Missbrauch juristischer Terminologie.
Eine sorgsame Überprüfung der entsprechenden Gesetze zeigt, dass israelische Gegenschläge in der Vergangenheit sowie potentiell weitere (ökonomische wie militärische), den Anforderungen des Völkerrechts genügen.
*Die Legalität israelischer Militäraktionen gemäß dem Ius ad Bellum
Das Recht des Ius ad Bellum, kodifiziert durch die Charta der Vereinten Nationen, verhindert die Anwendung militärischer Gewalt gegen einen anderen Staat in den meisten Fällen. Artikel 51 der Charta erkennt jedoch das inhärente Recht auf Selbstverteidigung an, ungeachtet einer generellen Ächtung von Gewaltanwendung.
Völkerrechtlich steht Israel also das Recht zu, Gewalt anzuwenden, um sich gegen palästinensische Angriffe aus Gaza selbst zu verteidigen. Würde Gaza eine unabhängige Souveränität darstellen und über alle staatlichen Rechte im Rahmen des Ius ad Bellum verfügen, dann besäße Israel das Recht gegen Gaza Gewalt anzuwenden auf Grundlage des im Artikel 51 der UN-Charta verbrieften inhärenten Rechts auf Selbstverteidigung. Gaza hätte seine generelle Immunität vor Angriffen verloren, da es wiederholt seinen Nachbarstaat angegriffen hat. Israels Gewaltanwendung wäre somit auf Grundlage seines Selbstverteidigungsrechtes gestattet.
Das Humanitäre Völkerrecht reguliert die Anwendung von Gewalt sobald militärische Handlungen eingesetzt haben, unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit. Die beiden grundlegendsten Prinzipien des Humanitären Völkerrechts sind die Gesetze der Unterscheidung und Verhältnismäßigkeit: Israels Gegenschläge haben sich an beide gehalten.
1. Unterscheidung und Verhältnismäßigkeit
Das Gesetz der Unterscheidung gestattet Angriffe nur auf legitime, d.h. militärische oder kriegsunterstützende, Ziele. Das Gesetz der “Unterscheidung” beinhaltet Elemente der Absicht und des erwarteten Resultats: solange legitime Ziele anvisiert werden, gestattet das Gesetz der Unterscheidung einen Angriff, selbst wenn es dabei zu zivilen Kollateralschäden kommt, und auch wenn sich rückblickend der Angriff als Fehler, basierend auf falschen Informationen herausstellt. Israel hat seine Schläge auf Stellungen gerichtet, von welchen aus Raketen abgeschossen worden waren, wo sich palästinensische Kämpfer Waffen tragend oder transportierend aufhielten oder Führer palästinensischer Terrorgruppen, Hilfs-, Kommando- oder Kontrollzentren befanden.
Das Gesetz der Verhältnismäßigkeit geht mit dem Gesetz der Unterscheidung zusammen, um Kollateralschäden zu verhindern. Kollateralschäden sind untersagt, wenn sie im Vergleich zur militärischen Notwendigkeit als exzessiv erwartet werden. Zudem beruht das Gesetz der Verhältnismäßigkeit, ähnlich dem der Unterscheidung, auf der Intentionalität. Plant Israel einen Militärschlag ohne die Erwartung übermäßiger Kollateralschäden, ist er vom Gesetz der Verhältnismäßigkeit gestattet, selbst wenn sich im Rückblick herausstellt, dass Israel in seiner Schadenserwartung geirrt hat.
Den militärischen Einheiten beigeordnete Rechtsberater analysieren die vorgeschlagenen Militäraktionen. Sie wenden äußerst restriktiven Standards von Unterscheidung und Verhältnismäßigkeit in Übereinstimmung mit weitreichenden Beschlüssen der Obersten Gerichtshofes Israels an, die dem israelischen Militär weitaus strengere rechtliche Standards auferlegt haben als im Völkerrecht zu finden sind.
2. Perfidie und zivile Schutzschilde
Gleichzeitig steht fest, dass palästinensische Aktionen, die militärisch aus dicht bebauten zivilen Gebieten heraus operieren und damit die palästinensischen Opferzahlen in die Höhe treiben, Kriegsverbrechen darstellen. Es ist wichtig festzustellen, dass Israel nicht gezwungen ist, vom Angriff auf palästinensische Kämpfer abzusehen, weil sich jene entschieden haben, sich hinter Zivilisten zu verschanzen. Artikel 28 der Vierten Genfer Konvention macht deutlich, dass Zivilisten nicht „dazu benützt werden [dürfen], um durch ihre Anwesenheit militärische Operationen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten.“ Damit werden die palästinensischen Versuche, zivile Schutzschilde zu verwenden, für ungesetzlich erklärt.
Zusätzlich immunisiert die Tatsache, dass sich palästinensische Terroristen bei der Durchführung von Anschlägen als Zivilisten anziehen, sie nicht gegen Angriffe – sie werden dadurch nur zu rechtmäßigen Zielen, die das Völkerrecht brechen. Das Humanitäre Völkerrecht verbietet Perfidie, womit z.B. gemeint ist, einen zivilen Status vorzutäuschen, wenn man eigentlich Kämpfer ist. Die Tatsache, dass palästinensische Terroristen sich oft als Zivilisten anziehen und vorgeben, welche zu sein, während sie Angriffe verüben, macht es äußerst wahrscheinlich, dass viele unschuldige palästinensische Terroristen aus Versehen getötet werden. Dies ist jedoch ein palästinensisches Kriegsverbrechen, nicht ein israelisches.
3. Retorsion und Kollektivstrafe
Das Humanitäre Völkerrecht bietet wichtige Regeln bezüglich militärischer Akte wie Blockade und die Auferlegung von Strafen. Auch hier hält sich Israel an die Gesetze. Die Auferlegung von wirtschaftlichen Sanktionen gegen Gaza durch Israel, wie z.B. die Zurückhaltung von Treibstofflieferungen und Elektrizität, bedarf keiner militärischen Gewalt und ist daher ein völlig legales Mittel als Antwort auf palästinensische Angriffe, trotz der Folgen für palästinensische Bürger. Die Anwendung wirtschaftlicher und anderer nicht-militärischer Sanktionen als Form der Disziplinierung internationaler Akteure für ihr Fehlverhalten ist eine Praxis, die als „Retorsion“ bezeichnet wird. Da Israel durch keine rechtliche Verpflichtung gebunden ist, den Handel mit Treibstoff u. ä. mit Gaza oder offene Grenzen nach Gaza aufrecht zu erhalten, kann es nach eigenem Ermessen Handelsprodukte zurückhalten und Grenzen schließen, selbst wenn es als „Bestrafung“ des palästinensischen Terrorismus angesehen wird.
Während das Völkerrecht „Kollektivstrafen“ verbietet, können keine der israelischen Kampfeinsätze und Retorsionen als Kollektivstrafen begriffen werden. Die Untersagung von Kollektivstrafen verbietet die Auferlegung kriminalrechtlicher Strafen gegen Individuen oder Gruppen auf Grundlage der Schuld Dritter, oder die Genehmigung von Akten, die die Gesetze der Unterscheidung und/oder Verhältnismäßigkeit verletzen. Keine von Israels Aktionen beinhaltet diese Art von kriminalrechtlichen Strafen oder die Verletzung der Gesetze der Unterscheidung und Verhältnismäßigkeit.
Es finden sich zahlreiche Beispiele von Retorsion in internationalen Beziehungen. So froren z.B. die Vereinigten Staaten 1979 den Handel mit dem Iran nach der Revolution und 1978 mit Uganda auf Grund des vorgeworfenen Völkermordes ein. Im Jahr 2000 schränkten vierzehn europäische Staaten diplomatische Beziehungen zu Österreich aus Protest gegen die Regierungsbeteiligung Jörg Haiders ein. Zahlreiche Staaten hoben Handels- und diplomatische Beziehungen zu Südafrika als Strafe für die Praxis der Apartheid auf. In keinem dieser Fälle kam es zur Anklage wegen „Kollektivstrafe“. Ein Land mit Handelseinschränkungen zu „bestrafen“ ist nicht identisch mit der Verhängung einer „Kollektivstrafe“ im rechtlichen Sinn.
4. Die Kontrolle des Luftraumes und territorialer Gewässer
Auch die israelische Kontrolle des Luftraums über Gaza sowie der Gewässer ist völkerrechtlich legal. Das Osloer Abkommen – das Interim-Friedensabkommen zwischen der PLO und Israel aus den 90er Jahren – legte eine fortgesetzte israelische Sicherheitskontrolle des Luftraums über Gaza und die Küstengewässer fest. Selbst wenn Gaza ein unabhängiger souveräner Staat geworden wäre, wäre es sehr wohl an die vorherigen Abmachungen mit Israel im Hinblick auf israelische Sicherheitskontrollen gebunden.
Ist Gaza besetzt?
Es besteht keine rechtliche Grundlage für die Behauptung, dass Gaza besetztes Gebiet sei. Die Vierte Genfer Konvention bezeichnet ein Territorium dann als besetzt, wenn dieses einer anderen „Hohen Vertragspartei“ (also einem Unterzeichnerstaat der Konvention) gehört und der Besetzer „Funktionen einer Regierung“ im besetzten Gebiet erfüllt. Der Gaza-Streifen ist kein Territorium irgendeines anderen Unterzeichnerstaates – zwar ist Ägypten, welches zuvor Gaza kontrollierte, Mitglied der Konvention, doch Gaza war nie ägyptisches Territorium. Und Israel übt in dem Gebiet keine Regierungsfunktionen aus – oder irgendeine andere wesentliche Funktion. Es ist für alle klar, dass die gewählte Hamas-Regierung de facto Souverän des Gaza-Streifens ist und keine Anweisungen von Israel oder einem anderen Staat erhält.
Militärische Überlegenheit über einen Nachbarstaat stellt nicht an sich eine Besetzung dar. Wäre es so, dann müssten die USA als Besetzer Mexikos und Kanadas gelten, Ägypten als Besetzer Libyens und Gazas, Iran als Besetzer Afghanistans und Russland als Besetzer Lettlands. Wäre Israel tatsächlich als Besetzer zu betrachten, dann wäre es im Rahmen der Richtlinien der Haager Landkriegsordnung nach Artikel 43 verpflichtet “alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.” Folglich müssten jene, die behaupten, Israel sei rechtlich Besetzer von Gaza, fordern, dass Israel Militäroperationen zur Entwaffnung palästinensischer Terrorgruppen und Milizen durchführt, und diese unterstützen.
Israels Pflichten im Hinblick auf die Versorgung des Gaza-Streifens
Aufgrund innenpolitischer Erwägungen sowie verschiedener Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes Israels erhält Israel nach wie vor die Zufuhr grundlegender humanitärer Hilfe wie Nahrungsmittel, Medizin und Wasser für die palästinensische Bevölkerung Gazas nicht nur aufrecht, sondern stellt diese Güter in vielen Fällen selbst.
Artikel 23 der Vierten Genfer Konvention gestattet Staaten wie Israel Treibstoff wie Elektrizitätslieferungen in Territorien wie Gaza abzustellen. Artikel 23 verlangt von einem Unterzeichnerstaat lediglich, Sendungen von Lebensmitteln, Kleidern und Medikamenten für Kinder unter 15 Jahren, schwangere Frauen oder Wöchnerinnen freien Durchlass zu gewähren. Nach Artikel 23 ist Israel im Übrigen in keinster Weise verpflichtet, irgendetwas davon selbst zu stellen.
Schließlich kann, nach Artikel 23, eine Vertragspartei den freien Durchlass von Lebensmitteln, Kleidung und Medikamenten für benannte Bevölkerungsgruppen sogar blockieren, wenn es ernste Gründe zur Annahme hat, dass die Sendungen ihrer Bestimmung entfremdet werden. Israel hat außerordentliche Gründe, dies zu befürchten, v.a. nachdem die Hamas am 7. Februar 2008 vierzehn Lastwagen des Roten Kreuzes mit humanitärer Hilfe mit dem Vorwand abgefangen hat, dass allein die Hamas zu bestimmen habe, wer Hilfe in Gaza verteilen dürfe.
Das israelische Justizministerium hat die Verpflichtung nach gewohnheitsmäßigem Völkerrecht anerkannt, die Zufuhr grundlegender humanitärer Güter wie Essen oder Medizin nicht zu behindern. Dies heißt nicht, dass Israel verpflichtet ist, eine Mindestzufuhr von Lebensmittel, Treibstoff und Elektrizität zu gewährleisten, um einen Hungersnot oder eine humanitäre Krise zu verhindern. Israel muss diese Güter nicht selber liefern, sondern darf nach gewohnheitsmäßigem Völkerrecht ihre Durchfuhr nicht behindern. Treibstoff und Elektrizität gehören zudem nicht zu den Gütern, die Israel oder irgendeine andere Kriegspartei zu liefern hat.
Die Abhängigkeit von ausländischer Versorgung – sei es die Abhängigkeit Gazas von israelischer Elektrizität, die europäische Abhängigkeit von arabischem Öl, oder die somalische Abhängigkeit von ausländischen Lebensmittellieferungen – führt nicht zu einer rechtlichen Pflicht, diese Versorgung aufrechtzuerhalten. Ohne spezifische vertragliche Verpflichtungen können Staaten den Ölverkauf an andere Staaten zu jeder Zeit einstellen. Weder Israel noch irgendein anderes Land sind verpflichtet, Güter in Folge des gegnerischen Missmanagements von Ressourcen oder dem Mangel an natürlichen Reichtum zu liefern.
Es gibt keinen Präzedenzfall oder Gesetzestext, der auf Basis einer ehemaligen Militärverwaltung rechtliche Verpflichtungen schafft. So wurde niemals argumentiert, dass Ägypten wegen seiner ehemaligen militärischen Besetzung des Gazastreifens rechtlich verpflichtet ist, Gaza mit Gütern zu versorgen. Die Kontrolle des Luftraums schafft ebenso keine rechtliche Verpflichtung dazu. So wurden z.B. die vom UN-Sicherheitsrat angeordneten Flugverbotszonen im Irak, Libyen und Bosnien nicht als Quelle einer rechtlichen Verpflichtung angesehen, diese Länder mit Elektrizität, Wasser und anderen Gütern zu versorgen.
Die humanitäre Krise Gazas in Perspektive
Weltweit betrachtet empfangen die Palästinenser pro Kopf die meiste internationale Hilfe. Das Washington Institute for Near East Policy hat für 2002 auf Grundlage gegenwärtiger Preise nachgerechnet, dass die Palästinenser im Westjordanland und Gaza „mehr als doppelt soviel an Hilfe und das doppelt so lange erhalten haben, als Europa während des Marshall-Plans.“
Tatsächlich scheint – nach klassischen Maßstäben gemessen – der Lebensstandard in Gaza recht hoch zu sein. Die Lebenserwartung im Gazastreifen ist 72 Jahre, höher als Russland (66), Indien (69), der Ukraine (68) und Glasgow East in Schottland, wo Männer im Schnitt 69 Jahre alt werden. Gleichzeitig hat Gaza eine geringere Säuglingssterblichkeitsrate (21 Tote/1 000 Lebendgeburten) als Angola (182), Iran (37), Indien (32), Ägypten (28) und Brasilien (27). Der erstaunlichste Fakt angesichts der sensationslüsternen Berichterstattung der Medien, welche die Chancen Gazas auf eine bessere Zukunft verdammen, ist, dass die Alphabetisierung in Gaza bei 92 Prozent liegt, weit höher als in Indien (48), Ägypten (59) oder gar im reichen Saudi Arabien (71).
Ebenso ist der Gaza-Streifen nicht, wie es der gebräuchliche Mythos will, „das dicht besiedeltste Territorium der Welt“. Gaza ist weniger dicht besiedelt als eine ganze Reihe anderer Orte in der Welt, einschließlich einiger wirtschaftlicher Erfolgsgeschichten. Dem Statistical Abstract of the United States: 2004-2005 zufolge ist die Bevölkerungsdichte des Gaza-Streifens pro Quadratmeile 8 666, die Monacos 41 608, Singapurs 17 751, Gibraltars 11 990, Hongkongs 17 833 und die Macaos sogar mit 71 466 fast zehnmal so hoch wie die Gazas in 2003.
Die völkerrechtlichen Pflichten Israels
Einige völkerrechtliche Vorkehrungen verpflichten Israel dazu, gegen Gaza und die dort basierten palästinensischen Terroristen vorzugehen. Zunächst hat Israel, wie bereits dargelegt, die Pflicht zu handeln, um palästinensische Akte des Völkermords im Rahmen der Völkermordkonvention zu verhindern und zu bestrafen. Zweitens ist Israel verpflichtet, nach der Resolution 1373 des UN-Sicherheitsrates (eine Kapitel VII-Resolution) verschiedene Schritte gegen palästinensische Terroristen zu unternehmen. Zu diesen Schritten gehören, „dass alle Staaten
die Finanzierung terroristischer Handlungen verhüten und bekämpfen“ sowie „die vorsätzliche Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, gleichviel durch welche Mittel und ob mittelbar oder unmittelbar, durch ihre Staatsangehörigen oder in ihrem Hoheitsgebiet mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass diese Gelder zur Ausführung terroristischer Handlungen verwendet werden, unter Strafe stellen werden“, das Einfrieren von Geldern und Vermögenswerten „von Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern“.
Israel hat weitreichende Verpflichtungen, die Finanzierung von Terroristen zu verhindern. Nach Resolution 1373 müssen Staaten es unterlassen, „Einrichtungen oder Personen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, in irgendeiner Form aktiv oder passiv zu unterstützen“. Folglich ist es Israel nicht gestattet, Hilfe zu liefern, die von Hamas oder anderen Terrororganisationen abgezweigt wird, wenn es dadurch passiv Personen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, Unterstützung leistet. Außerdem sind Israel und andere Staaten nach Resolution 1373 verpflichtet „die Bewegung von Terroristen oder terroristischen Gruppen [zu] verhindern […], indem sie wirksame Grenzkontrollen durchführen“. Das heißt, dass Israel sehr wohl gefordert ist, weiterhin strenge Kontrollen bei der Einreise von Personen aus Gaza nach Israel anzulegen.
Diese Pflichten obliegen nicht allein Israel. Auch andere Staaten sind verpflichtet palästinensische Akte des Völkermords zu verhindern und zu bestrafen und nach Resolution 1373, „insbesondere im Rahmen bilateraler und multilateraler Regelungen und Vereinbarungen zusammenzuarbeiten, um Terroranschläge zu verhüten und zu bekämpfen und Maßnahmen gegen die Täter zu ergreifen“.
Die palästinensisch-israelischen Kämpfe in Gaza zeichnen sich durch die Begehung erheblicher Kriegsverbrechen, Akte des Terrorismus und Akte des Völkermords durch palästinensische Kämpfer aus. Andererseits bewegen sich die israelischen Gegenmaßnahmen im Rahmen der völkerrechtlichen Verpflichtungen, mit der möglichen Ausnahme, dass Israel rechtlich verpflichtet ist, Hilfslieferungen an die Palästinenser abzuschneiden. Israel darf daher weiterhin wirtschaftliche Sanktionen auferlegen und Militärschläge anordnen sowie einen vollständigen Angriff auf den Gaza-Streifen, sofern es sich dabei an die grundlegenden humanitären Gesetze von Unterscheidung und Verhältnismäßigkeit hält.
Andere Staaten können und müssen mehr leisten, um zur Einhaltung völkerrechtlicher Standards zu ermutigen, indem sie ihren eigenen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Das Völkerrecht verlangt, dass Israel und andere Staaten palästinensische Kriegsverbrecher und Terroristen der Gerechtigkeit überführen, palästinensische Versuche des Völkermordes unterbinden und bestrafen, sowie die Finanzierung palästinensischer Terrorgruppen und ihrer Komplizen stoppen.
Dr. Justus Reid Weiner ist Anwalt für internationales Menschenrecht und festangestellter Rechtsexperte am Jerusalem Center for Public Affairs. Er war der Direktor für amerikanisches Recht und Auswärtige Beziehungen am israelischen Justizministerium und spezialisiert sich auf Menschenrechte und andere Aspekte der öffentlichen Völkerrechts.
Dr. Avi Bell ist Mitglied der Juristischen Fakultät der Bar-Ilan Universität, Gastprofessor der Juristischen Fakultät an der Fordham Universität, sowie Leiter des Global Law Forum am Jerusalem Center for Public Affairs.
Diese Text basiert auf der längeren, mit Fußnoten versehenen Studie International Law and the Fighting in Gaza*, verfasst von Justus Reid Weiner und Avi Bell, vorbereitet für das Global Law Forum und gesponsert vom Legacy Heritage Fund. Die komplette Studie ist auf Englisch hier erhältlich.*