Arabisch-islamischer Antisemitismus – offiziell nicht „geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören“? (§ 130 StGB)

Nur wenigen Leuten ist bekannt, dass antisemitische Literatur wie Hitlers Mein Kampf und die Protokolle der Weisen von Zion, die in Deutschland aus gutem Grund auf dem Index stehen, in der arabischen Welt seit vielen Jahrzehnten die Bestsellerlisten anführen und dort in kaum einem Buchladen fehlen. Noch unbekannter ist jedoch, wie die deutsche Gerichtsbarkeit mit den Auswirkungen dieses Phänomens im eigenen Land umgeht.

Der renommierte ägyptische Verlag ´Akhbar al-Yaum hat im Jahr 2002 eine Ausgabe der Protokolle zum Buch des Monats gekürt. Die beliebte Reihe der „Bücher des Monats“ wird weit über die Grenzen der arabischen Welt hinaus exportiert. Auf Seite zwei der besagten Ausgabe findet sich eine Liste mit 37 Zielorten und Angaben zu den Preisen des Buches in der jeweiligen Landeswährung. Darunter sind auch England, Frankreich, Deutschland, Holland, Italien, Österreich, Dänemark, Griechenland, Schweden, die Schweiz, Australien, Kanada und mehrere Städte in den USA.

Daraus ist zu schließen, dass antisemitische Literatur auf Arabisch in interessierten Kreisen nicht illegal oder über entsprechende Onlineportale bezogen werden muss, sondern lastwagenweise den deutschen Zoll passiert und auf offiziellen Wegen an die Büchertische der Moscheen gelangt. Auf Nachfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz wurde diese Vermutung bestätigt, mit der Zusatzerklärung, dass der Volksverhetzungsparagraph 130 StGB sich nur auf deutschsprachige Literatur beziehe, und dass die Ungleichbehandlung mit Kulturrelativismus erklärt werden könne. Muss Antisemitismus demnach als arabisches Kulturgut geschützt werden? Ist es schon so lange her, dass Judenfeindlichkeit ein deutsches „Kulturgut“ war, und haben wir nichts daraus gelernt?

Als Walter Herrmann an seiner „Kölner Klagemauer“ öffentlich eine Karikatur ausstellte, auf der ein Jude abgebildet war, der sich anschickte, mit Messer und Gabel ein palästinensisches Kind zu zerstückeln, wurde er wegen „Verdachts“ auf Volksverhetzung angezeigt. Die Klage wurde zurückgewiesen: Da die Karikatur in einem anderen kulturellen Kontext entstanden sei, sei sie nicht als antisemitisch, sonders als antiisraelisch anzusehen und somit Ausdruck einer politischen Meinung. Bedeutet das für alle, die gerne antisemitische Zeichnungen in der Öffentlichkeit zeigen würden, dass sie diese nur aus arabischen, türkischen oder persischen Zeitungen entnehmen müssen und dann nicht mehr zu belangen sind? Das wäre eine fatale Gesetzeslücke, die dringend geschlossen werden müsste. Da die angeschriebenen Staatsanwaltschaften und Justizministerien sich in Schweigen hüllen oder ihre Nicht-Zuständigkeit bekunden, müssen diese Fragen vorerst unbeantwortet im Raum stehenbleiben.

Stattdessen soll zum wiederholten Mal gezeigt werden, dass der arabisch-islamische kulturelle Kontext solcher Karikaturen durch die Existenz des Nahost-Konflikts nicht weniger antisemitisch wird. Gerade an den arabischen Ausgaben der Protokolle der Weisen von Zion lässt sich das eindrucksvoll nachweisen.