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60 Jahre Israel
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Suche in : Kategorie = Internationales Recht

Die israelische Blockade des Gaza-Streifens: Rechtliche Grundlagen
19/07/2010
Ruth Lapidoth  |  Internationales Recht

· Die Beziehungen zwischen Israel und der Hamas sind ihrem Wesen nach ein bewaffneter Konflikt. Da heutzutage dafür keine formale Kriegserklärung von Nöten ist, sind die Regeln bewaffneter Konflikte anwendbar. Diese geben Israel das Recht, den Schiffsverkehr nach Gaza zu kontrollieren, selbst wenn die Schiffe sich noch auf Hoher See befinden. · Die Regeln des Seekrieges wurden nicht vollständig in internationalen Verträgen kodifiziert und folgen in ihrem Wesen dem verbindlichen Gewohnheitsrecht. Sie sind in den entsprechenden Handbüchern westlicher Armeen (insbesondere in denen der USA und Großbritannien) festgehalten sowie im San-Remo-Handbuch, das von einer Expertengruppe erstellt wurde. · Um rechtmäßig zu sein, muss eine Blockade erklärt worden, in Kraft getreten und nicht-diskriminierend sein sowie die Zufuhr von humanitärer Hilfe an die Zivilbevölkerung gestatten. Das San-Remo-Handbuch von 1994 verlangt dafür jedoch zwei Bedingungen: Erstens darf der die Blockade durchsetzende Staat entscheiden, wo und durch welchen Hafen Hilfe die Küste erreichen darf. Und zweitens kann dieser Staat verlangen, dass eine neutrale Organisation an der Küste bestätigt, wer der Empfänger der Hilfsgüter ist, z.B. ob – wie im Fall von Gaza – die Güter Zivilisten oder der Hamas zu Gute kommen. · Ein Schiff, das eindeutig beabsichtigt, die Blockade zu brechen, darf bereits auf Hoher See aufgebracht werden. Die Gaza-Flotille auf Hoher See 100 km vor Gaza aufzubringen war nicht illegal, da im Fall eines bewaffneten Konfliktes, Schiffe, die die Absicht haben, eine Blockade zu brechen, auch auf dem offenen Meer durchsucht werden dürfen. · Israel hat rechtmäßig und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gehandelt, da es die erwähnten Bedingungen für eine rechtmäßige Blockade erfüllt hat. So hat Israel z.B. im Januar 2009 alle relevanten Behörden darüber informiert, dass es die Küste Gazas mit einer Blockade belegt.

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Die Gaza-Blockade: Legal und notwendig
21/06/2010
Dr. Dore Gold  |  Internationales Recht

Die anhaltenden Forderungen, Israel solle einer internationalen Untersuchung seiner Abfangaktion gegen eine von türkischen Schiffen angeführten Flotte nach Gaza zustimmen, suggerieren, dass Israel fundamental falsch gehandelt hätte. Der UN-Sicherheitsrat verabschiedete eine Präsidialerklärung, die den Rufen nach einer vollständigen Untersuchung der israelischen Militäroperation politisches Gewicht verleiht. Die hinter dem Bemühen stehenden Mitgliedstaaten versuchen dabei lediglich, das bürokratische System der UN in New York und in Genf auszunutzen, um Israel das Recht auf Selbstverteidigung streitig zu machen. In Genf bestimmte der UN-Menschenrechtsrat, der bereits mit dem unrühmlichen Goldstone-Bericht Israel und nicht die Hamas für die Zerstörungen des von ihr angezettelten Krieges 2008 verantwortlich machte, dass Israel mit dem Abfang der türkischen Flotte das Völkerrecht gebrochen habe und forderte im Anschluss eine Untersuchung, um seine Behauptung bestätigen zu lassen.

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Operation Gegossenes Blei: Eine moralische Einschätzung
15/02/2010
Asa Kasher  |  Internationales Recht

Nach acht Jahren ununterbrochener Raketenangriffe, eröffnete Israel am 27. Dezember 2008 eine militärische Operation gegen die Hamas in Gaza. Wie verhält es sich mit diesem Einmarsch aus moralischer wie ethischer Perspektive? Wie bei jeder moralischen Einschätzung eines Krieges müssen wir zunächst das „Warum?“ von dem „Wie?“ unterscheiden. Die Theorie des „gerechten Krieges“ differenziert zwischen dem ius ad bellum und dem ius in bello – also zwischen der moralischen Rechtfertigung des Krieges und der moralischen Rechtfertigung des Verhaltens im Krieg. Die Entscheidung, Krieg zu führen oder eine Militäroperation zu beginnen, wird von der Regierung, also von Politikern getroffen. Die Umsetzung dieser Entscheidung im Feld, das „Wie?“, wird von der militärischen Führung bestimmt. Grundsätzlich kann die Regierung so nicht für das Verhalten der Soldaten beschuldigt werden und die Soldaten nicht für die Entscheidungen der politischen Klasse. Wenn man nach dem „Warum?“ fragt, verweist man auf eine Reihe von Prinzipien der Tradition des „gerechten Krieges“. Das Erste ist das Recht auf „Selbstverteidigung“. Von außen betrachtet, also auf der Ebene der zwischenstaatlichen Beziehungen, hat ein Staat das Recht, sich gegen einen Angriff zu verteidigen. Von innen her gesehen, also aus der Perspektive der Beziehung zwischen einem Staat und seinen Bürgern, hat die Regierung die Pflicht, seine Bürger zu verteidigen. Ein Staat muss seine Bürger vor Gewalt schützen, um die eigenen Existenzbedingungen aufrecht zu erhalten, von denen an erster Stelle die Bewahrung des Lebens seiner Bürger steht. Ein demokratischer Staat ist daher in der Pflicht, das Leben seiner Bürger zu verteidigen. Folglich hat ein Staat ein Recht gegenüber seinen Feinden und eine Pflicht gegenüber seinen Bürgern. Damit wird das staatliche Recht auf Selbstverteidigung im Bezug auf das, was sich jenseits seiner Grenzen befindet, von der Pflicht zur Selbstverteidigung im Bezug auf das, was sich innerhalb seiner Grenzen befindet, unterschieden. Beides trifft auf den hier betrachteten Fall zu, da seit Anfang 2001 über 10 000 Kassam-Raketen und Mörser von Gaza auf Israel abgeschossen wurden und damit das Leben israelischer Bürger angegriffen und gefährdet wurde. Das Zweite ist das Prinzip der ultima ratio, des letzten Mittels, das festlegt, dass, wenn der Streit ohne Rückgriff auf militärische Gewalt und Opfer gelöst werden kann, beide Seiten dazu verpflichtet sind. Mit anderen Worten, die Anwendung militärischer Gewalt ist nur dann gerechtfertigt, wenn alle anderen Alternativen erschöpft wurden. Auch hier befindet sich Israel vermutlich im Recht, denn anstatt die Offensive gleich nach dem ersten Einschlag einer Kassam-Rakete in Sderot zu starten, hat das Land acht Jahre gewartet und andere Lösungen, sowohl militärischer als auch politischer Natur, verfolgt. Israels langjähriger Verzicht auf irgendeine größere militärische Antwort angesichts dieser Aggression entspricht vermutlich dem Prinzip der ultima ratio. Schließlich legt als drittes das Prinzip des Sieges fest, dass eine militärische Operation nur dann unternommen werden darf, wenn sie eine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat. Derartige Operationen sollten nicht eingeleitet werden, wenn sie lediglich eine symbolische Geste der Tapferkeit darstellen. Ohne Aussicht auf Sieg ist die Anwendung militärischer Gewalt lediglich Blutvergießen. An dieser Stelle müssen wir jedoch zwischen klassischen Kriegen wie dem Zweiten Weltkrieg und dem Sechstagekrieg unterscheiden, bei denen der Sieg der Ausschaltung der militärischen Bedrohung gleichkam, und dem asymmetrischen Antiterrorkampf bzw. der Aufstandsbekämpfung gegen nichtstaatliche Akteure, in denen sich Israel terroristischen Milizen wie der Hisbollah oder der Hamas gegenüber sieht. Bei letzteren Konflikten bedeutet ein Sieg eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage durch die Beschädigung der militärischen Infrastruktur des Gegners und seiner Fähigkeit, Terror auszuüben. Auch in diesem Fall hat der israelische Einmarsch in Gaza im letzten Jahr das entsprechende Prinzip erfüllt.

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Israelische „Apartheid“? – Ein verleumderischer Vorwurf
01/09/2009
Robbie Sabel  |  Internationales Recht

Wird eine Verleumdung publiziert stehen die davon Betroffenen – Individuen wie Gesellschaften – immer vor einem Dilemma. Ignoriert man sie, so läuft man Gefahr, dass es als Geständnis – oder zumindest als ein Teilgeständnis – interpretiert wird. Gleichzeitig überlässt man so der Lüge den Spielraum, sich ungehindert auszubreiten. Darauf zu reagieren bringt den Bezichtigten in die ärgerliche Position, seine Unschuld beweisen zu müssen und sich auf einen Dialog über den Sachverhalt einzulassen – einen Dialog, in dessen Wesen es liegen kann, dass die Verleumdung weiter um sich greift. Doch das Ausmaß, in dem versucht wird, Israel mit den scheußlichen Phänomenen Rassismus und Apartheid zu beschmutzen, hat ein Niveau erreicht, bei dem, wie ich finde, Israel reagieren muss, unabhängig von dem erwähnten Dilemma. Sich mit Völkerrecht befassende Blogs zu dem Thema vermehren sich und eine Organisation hat ein 300-Seiten-Traktat prominenter Anwälte publiziert, um zu „beweisen“, dass Israel Apartheid anwendet. Wenn es diesen Kritikern Israels in Analogie gelingt, die jüdische Bewegung zur Selbstbestimmung mit dem Apartheidsregime Südafrikas zu assoziieren, dann ist der Schaden dauerhaft und vielleicht sogar irreparabel. Die Analogisierung mit etwas Abscheulichem ist eine äußerst effektive Technik. So wird von der Realität eines Sachverhalts – in diesem Fall der jüdischen Selbstbestimmung und Israel – abgelenkt hin zu einem Regime, dass universell verabscheut wird.

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Die Verantwortlichkeit der Hamas nach dem humanitären Völkerrecht
04/07/2009
Sigall Horovitz  |  Internationales Recht

Das Kriegsvölkerrecht hat sich historisch in zwei verschiedenen normativen Rahmen entwickelt. Das ius ad bellum („Recht zum Kriege“) betrifft die Legalität des Kriegführens und findet seinen Ausdruck in der UN-Charta und dem Völkergewohnheitsrecht. Das ius in bello („Recht im Kriege“) hingegen regelt die Art der Kampfhandlungen, wenn die kriegführenden Parteien bereits in einen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Dieser Teil des Kriegsvölkerrechts wird auch als Humanitäres Völkerrecht (HVR) bezeichnet und gilt in allen Situationen bewaffneter Konflikte internationaler wie nicht-internationaler Art. Das wesentliche Ziel des HVR ist es, Zivilpersonen und andere Personengruppen, die nicht an den Feindseligkeiten teilnehmen, sowie gewisse Objekte vor Schaden zu bewahren.[1] In den Abkommen des HVR und den gewohnheitsrechtlichen Normen sind hierzu die Handlungen festgelegt, die in bewaffneten Konflikten legitim beziehungsweise verboten sind. Das HVR gilt für alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise, unabhängig davon, ob die Ergreifung der kriegerischen Maßnahme zunächst gerechtfertigt war. Im Mittelpunkt des HVR stehen die vier Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle von 1977.[2] In ihnen ist definiert, welche Kategorien von Personen und Objekten in bewaffneten Konflikten vor Angriffen geschützt sind. Gemäß den Grundsätzen der Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilpersonen, der Verhältnismäßigkeit, der militärischen Notwendigkeit und der Menschlichkeit beschränken sie ferner die Methoden und Mittel der Kriegführung. Bemerkenswerterweise sind „terroristische Handlungen“[3] ebenso wie die „Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten“[4], in diesen Abkommen ausdrücklich verboten. Zahlreiche Regeln dieser Abkommen sind zu Normen des Völkergewohnheitsrechts geworden, beispielsweise das Verbot, Zivilpersonen zum Ziel eines Angriffs zu machen. Dieser Aufsatz skizziert zuerst die Entwicklung des HVR, die zur Ausweitung des Geltungsbereichs auf nicht-staatliche Akteure geführt hat. Er will dann klären, welche Normen des HVRfür die Hamas im Hinblick auf ihren Konflikt mit Israel bindend sind. Zuletzt benennt er die Normen des HVR, gegen die die Hamas verstoßen hat, und weist auf die zur Verfügung stehenden Zwangsmaßnahmen hin. Die Bereiche, in denen normative oder institutionelle Entwicklungen wünschenswert erscheinen, werden besonders hervorgehoben.

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Israelische Siedlungen und amerikanische Politik
14/06/2009
Dr. Dore Gold  |  Internationales Recht

· Die harte und konfrontative Rhetorik der Obama-Administration wirft eine ganze Reihe spezifischer Fragen auf: Verletzen die israelischen Siedlungen das Völkerrecht? Stellen die Siedlungen einen Bruch von Vereinbarungen und ein Hindernis für den Frieden dar? Sieht die amerikanische Regierung einen vollständigen Rückzug Israels zu den Linien von 1967 vor oder akzeptiert sie, dass Israel einen Teil der Gebiete für verteidigungsfähige Grenzen benötigt? · Für viele Beobachter kommt überraschend, dass die Siedlungspolitik nicht als Bruch des Osloer Abkommens von 1993 oder ihm folgender Vereinbarungen zu seiner Umsetzung bezeichnet wird. Wenn die Vereinigten Staaten sich nun darum bemühen, die israelischen Siedlungsaktivitäten einzuschränken, dann versuchen sie im Wesentlichen, israelische Zugeständnisse zu erzielen, die über das hinausgehen, zu dem sich Israel rechtlich formell in Oslo verpflichtet hat. · Der stellvertretende Nationale Sicherheitsberater Elliot Abrams des ehemaligen US-Präsidenten Bush schrieb am 8. April 2009 in einem Artikel der Washington Post, dass die Vereinigten Staaten und Israel ganz spezifische Richtlinien für die Siedlungspolitik ausgehandelt hätten, nach denen „Siedlungsaktivitäten … das Gebiet eines zukünftigen palästinensischen Gebildes [nicht verkleinern].“ Wären die Vereinigten Staaten tatsächlich darüber besorgt, dass Israel das Gebiet verringert, das die Palästinenser zukünftig erhalten werden, dann würde das Obama-Team sich weiterhin an das stillschweigende Abkommen zwischen den Regierungen Bush und Sharon halten. · Angesichts der Tatsache, dass der bebaute Anteil der Siedlungsgebiete lediglich 1,7 Prozent des Westjordanlandes umfasst, wäre der marginale Gewinn an Territorium durch natürliches Wachstum vernachlässigbar klein. Zudem hat, seitdem Israel einseitig 9 000 Siedler aus dem Gazastreifen zurückholte, das Argument stark an Gewicht verloren, dass die Anwesenheit von Siedlern einem zukünftigen territorialen Kompromiss im Wege stehen würde. · Die Vereinigten Staaten und Israel müssen zu einer neuen Verständigung in der Siedlungsfrage kommen. Weder rechtlich noch diplomatisch stellen die Siedlungen ein Problem dar, das eine Gefährdung der amerikanisch-israelischen Beziehung rechtfertigen würde. Es könnte eher sein, dass die gegenwärtigen amerikanisch-israelischen Spannungen sich nicht auf die Siedlungsfrage beziehen, sondern auf das Ausmaß des von der Obama-Administration vorgesehenen israelischen Abzugs aus dem Westjordanland. · Es ist beunruhigend, dass der Sprecher des amerikanischen Außenministeriums Robert Wood am 1. Juni 2009 Antwort auf wiederholte Fragen verweigerte, ob sich die Obama-Administration rechtlich an ein Schreiben Präsident Bushs an Ariel Sharon vom April 2004 zur Frage der Siedlungen und verteidigungsfähigen Grenzen gebunden fühle. Es wäre vorteilhafter, ließe sich diese Frage schnell klären, anstatt dass beide Länder fortgesetzt Energie für ein Thema verschwenden, das vermutlich nicht der wirkliche Grund für die Meinungsverschiedenheit ist.

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Hamas, der Gaza-Krieg und völkerrechtliche Verantwortung
08/06/2009
Editor  |  Internationales Recht

Konferenzankündigung Jerusalem Center for Public Affairs, Konrad Adenauer Stiftung und Legacy Heritage Fund präsentieren: Hamas, der Gaza-Krieg und völkerrechtliche Verantwortung Donnerstag, 18. June 2009, David Citadel Hotel, 7 King David St., Jerusalem

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Gaza: Israel, die Palästinenser und das Völkerrecht
11/01/2009
Justus Reid Weiner und Avi Bell  |  Internationales Recht

Palästinensische Terroristen in Gaza greifen israelische Zivilisten fortgesetzt mit Raketen und Mörsergranaten an. In Folge hat Israel Maßnahmen ergriffen. Wie bei jeder Verschärfung des arabisch-israelischen Konfliktes liegen Vorwürfe einer Verletzung des Völkerrechts in der Luft. Tatsächlich entbehrt jedoch eine Kritik der israelischen Maßnahmen der völkerrechtlichen Basis. Diese Kritik sollte sich im Gegenteil vielmehr gegen das illegale Verhalten der Palästinenser richten.

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Greift Israel in Gaza zu „unverhältnismäßiger Gewalt“?
30/12/2008
Dr. Dore Gold  |  Internationales Recht

· Seit 2001 sind südisraelische Bevölkerungszentren Ziel von 4 000 Raketen sowie Tausenden von Mörsergranaten geworden, welche Hamas und andere Organisationen auf sie abgefeuert haben. Das Raketenfeuer erhöhte sich um 500 Prozent, nachdem Israel sich im August 2005 vollständig aus dem Gazastreifen zurückgezogen hatte. Während der informellen Feuerpause wurden 215 Raketen auf Israel geschossen. · Der Vorwurf, Israel greife zu unverhältnismäßiger Gewalt taucht immer dann auf, wenn das Land seine Bewohner gegen nicht-staatliche Terrororganisationen und gegen deren ständige Raketenangriffe verteidigen muss. Aus rein rechtlicher Perspektive stehen die gegenwärtigen Militäraktionen Israels im Gazastreifen auf einer soliden Grundlage. Das Völkerrecht verlangt von Israel nicht, dass es seine militärische Gewalt der Größe und Reichweite der Waffen anpasst, die gegen das Land eingesetzt werden. · Ibrahim Barzak und Amy Teibel berichteten am 28. Dezember für Associated Press, dass die meisten der zu dem Zeitpunkt getöteten 230 Palästinenser „Sicherheitskräfte“ waren. Palästinensischen Behörden zufolge waren „mindestens 15 Zivilisten … unter den Toten.“ Die übermittelten Zahlen zeigen, dass es keine nachweisbare Absicht gab, unverhältnismäßig hohe zivile Opferzahlen zu erzielen. Aus Sicht des Völkerrechts ist es entscheidend, dass, wenn Versuche unternommen werden, „zivile Schäden zu vermeiden, ein Schlag, selbst wenn er großen Schaden anrichtet, aber gegen Ziele mit hohem militärischen Wert geführt wird, rechtmäßig ist.“ · Luis Moreno-Ocampo, Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, erklärte, dass sowohl das Humanitäre Völkerrecht als auch das Rom-Statut Kriegsparteien gestatten, „verhältnismäßige Angriffe gegen militärische Ziele zu führen, selbst wenn bekannt ist, dass es einige zivile Tote und Verletzte geben wird.“ Ein Angriff wird dann zum Kriegsverbrechen, wenn er gegen Zivilisten gerichtet ist. Und genau dies ist, was die Hamas macht. · Nach dem 11. September 2001 entschloss sich das westliche Bündnis, gemeinsam das Taliban-Regime in Afghanistan zu stürzen. Dabei wurde die Zahl der afghanischen Opfer nicht mit der der tatsächlichen Opfer des Al-Qaida-Angriffs verglichen. Ganz offensichtlich ist es nicht internationaler Standard, dass militärische Verluste eines Krieges auf einem 1:1 Verhältnis basieren sollten. Von Israel zu erwarten, dass es keine entscheidende Kraft gegen legitime militärische Ziele in Gaza einsetzt, hieße, es zu einem langen Zermürbungskrieg mit der Hamas zu verurteilen. Gegenwärtig profitiert Israel von einem begrenzten Grad des Verständnisses in internationalen Diplomaten- wie Medienkreisen für den Beginn einer größeren Militäroperation gegen die Hamas am 27. Dezember. Dennoch gibt es wichtige internationale Stimmen, welche bereit sind zu argumentieren, dass Israel unverhältnismäßige Gewalt im Kampf gegen die Hamas einsetzt.

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Video Dore Gold: Greift Israel in Gaza zu „unverhältnismäßiger Gewalt“?
30/12/2008
Dr. Dore Gold  |  Internationales Recht

· Seit 2001 sind südisraelische Bevölkerungszentren Ziel von 4 000 Raketen sowie Tausenden von Mörsergranaten geworden, welche Hamas und andere Organisationen auf sie abgefeuert haben. Das Raketenfeuer erhöhte sich um 500 Prozent, nachdem Israel sich im August 2005 vollständig aus dem Gazastreifen zurückgezogen hatte. Während der informellen Feuerpause wurden 215 Raketen auf Israel geschossen. · Der Vorwurf, Israel greife zu unverhältnismäßiger Gewalt taucht immer dann auf, wenn das Land seine Bewohner gegen nicht-staatliche Terrororganisationen und gegen deren ständige Raketenangriffe verteidigen muss. Aus rein rechtlicher Perspektive stehen die gegenwärtigen Militäraktionen Israels im Gazastreifen auf einer soliden Grundlage. Das Völkerrecht verlangt von Israel nicht, dass es seine militärische Gewalt der Größe und Reichweite der Waffen anpasst, die gegen das Land eingesetzt werden.

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Was kann gegen einen staatlichen Aufruf zum Völkermord getan werden? JCPA-Konferenz September 2008
25/09/2008
Editor  |  Internationales Recht

Die Konferenz mit dem Titel „State-Sanctioned Incitement to Genocide: What Can Be Done,“ fand am 23. September 2008 in Washington DC im Hyatt Regency statt. Die internationale Gemeinschaft hat die wachsende Bedeutung erkannt, nicht nur bereits geschehenen Genozid zu bestrafen, sondern ihn auch auf Basis von frühen Warnsignalen – wie z.B. Anstiftung – zu verhindern. Diskutiert wird u.a. das Responsibility-to-Protect (R2P/Verantwortung zum Schutz)-Prinzip, welches vom UN-Sicherheitsrat verabschiedet wurde und Staaten dazu verpflichtet, gegen Anstiftung zum Völkermord vorzugehen. Zu Wort kommen u.a. Experten und Politiker, welche sich mit den Gräueltaten in Bosnien, Ruanda und Darfur auseinandergesetzt haben.

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Hisbollahs Triumph – Die langfristigen Folgen des Gefangenaustausches
17/07/2008
Justus Weiner  |  Internationales Recht

· Am 29. Juni 2008 beschloss die israelische Regierung einen Gefangenenaustausch mit der libanesischen Terrororganisation Hisbollah. Teil dieses Handels ist die Rückgabe der Leichen der beiden im Vorfeld des Zweiten Libanonkrieges (2006) entführten israelischen Soldaten Ehud Goldwasser und Eldad Regev. · Gefangenaustausche werden durch das humanitäre Völkerrecht geregelt wie in der Dritten und Vierten Genfer Konvention (1949) festgelegt. Am Ende eines Konfliktes führen die beteiligten Staaten einen Austausch der gefangenen Soldaten durch. In der Zwischenzeit wird ihnen der Status von Kriegsgefangenen verliehen, welcher ihnen adäquate Einrichtungen und Fürsorge sowie Kommunikation mit der Außenwelt zugesteht. · Israels Gegner benutzen stellvertretend Guerilla-Organisationen wie die iranischen Handlanger Hisbollah und operieren außerhalb des geltenden Kriegsrechts bei der regelmäßigen Verübung von Kriegsverbrechen wie bei unterscheidungslosen Angriffen (vorsätzlich auf Zivilisten) oder Heimtücke (Tarnung eigener Kämpfer als rechtlich geschützte Individuen wie Zivilisten). Kämpfer solcher Organisationen sind unrechtmäßige Kriegsteilnehmer, denen der Status als Kriegsgefangenen nicht zusteht und welche als Kriegsverbrecher verfolgt werden müssen. · Indem Israel mit Handlangerorganisationen Gefangenenaustausche vornimmt, als wären sie dem Kriegsrecht folgende Staaten, wertet es den Status von unrechtmäßigen Kriegsteilnehmern wie Terroristen und Kriegsverbrechern auf. Durch diesen Austausch wird jenen gleiches Recht zugestanden wie rechtmäßigen Kriegsteilnehmern, ohne dass ihren Führern entsprechende Verpflichtungen abverlangt werden. Gleichzeitig wertet Israel den Status seiner eigenen Soldaten ab, denen von diesen Organisationen systematisch die ihnen unter den Genfer Konventionen zustehenden Rechte als Kriegsgefangene entzogen werden. · Wenn Israel sich auf einen derart ungleichen Tauschhandel einlässt, muss die illegale Entführung israelischer Zivilisten und Soldaten sowie die Verletzung ihrer Rechte in Gefangenschaft für Israels Gegner ganz zwangsläufig als extrem profitables Unternehmen erscheinen. Da Israel zudem die Todesstrafe vermeidet und Terroristen lebend in israelischer Haft verbleiben, muss automatisch eine Situation entstehen, in der Terrororganisationen versuchen, ihre Mitglieder durch die Geiselnahme von Israelis freizupressen. · Der gegenwärtige Status Quo von Gefangenaustauschen schädigt die israelische Fähigkeit, Terroristen abzuschrecken, erhöht die Wahrscheinlichkeit, das gefangene israelische Soldaten misshandelt oder in Gefangenschaft ermordet werden, und belohnt inhaftierte Terroristen, indem es sie vorzeitig in die Freiheit entlässt, welche neue Opfer fordern könnte. Obgleich die Rückkehr der Soldaten, unabhängig von ihrem Zustand, einen zentralen und wichtigen Wert der israelischen Gesellschaft – dass der Staat Israel sein möglichstes tun wird, um Soldaten aus feindlichen Händen zu befreien – erfüllt, so wirft der Austausch doch ernsthafte Fragen auf, welche beantwortet werden sollten, bevor ein solcher in Zukunft erneut erwogen wird.

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Von „Besetzten Gebieten“ zu „Umstrittenen Gebieten“
22/06/2008
Dr. Dore Gold  |  Internationales Recht

Der „Besatzung“-Vorwurf/Die Terminologie territorialer Konflikte/ Fehlen ursprünglich anerkannter Souveränität/Aggression vs. Selbstverteidigung/Israelische Rechte in den Gebieten/Nach Oslo: Können die Gebiete als „besetzt“ charakterisiert werden?

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Sollte der Internationale Gerichtshof eine empfehlende Meinung zu Israels Trennzaun abgeben?
03/05/2008
Ruth Lapidoth  |  Internationales Recht

• Da die Palästinenser Israel nicht vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) verklagen konnten – weil die Palästinenser keinen Staat haben und Israel die Zuständigkeit des Gerichts nicht anerkannte – haben die Palästinenser ihren Einfluss in der Vollversammlung benutzt, die dann eine Empfehlung forderte. • Die besondere Dringlichkeitssitzung der Vollversammlung wurde in Übereinstimmung mit der Resolution „Vereinigung für den Frieden“ von 1950 einberufen, nach der bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen, bevor die UN-Vollversammlung handeln kann; diese Bedingungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden. • Zusätzlich wird die Frage bereits vom Sicherheitsrat behandelt, der die „Roadmap“ übernommen hat. Die Forderung nach einer empfehlenden Meinung untergräbt die Roadmap und die Versuche eine umfassende Lösung für den israelisch-palästinensischen Streit zu finden.

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Die für Völkermord Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen
24/04/2008
Salih Mahmoud Osman  |  Internationales Recht

Osman glaubt, dass die einzige Hoffnung für die Menschen in Darfur sei, dass das Morden mit der Verhaftung der dafür Verantwortlichen ende. Obwohl manche Leute behaupten, der Ruf nach Gerechtigkeit mindere die Chancen auf einen Frieden in der Region, glaubt er, dass Gerechtigkeit helfen könnte. Da das lokale Justizsystem des Sudan nicht Willens und unfähig ist, für Recht und Gerechtigkeit zu sorgen hat der Internationale Strafgerichtshof (ICC) die Verantwortung, die Straflosigkeit der Täter zu beenden. Ein Aufschieben von Gerechtigkeit ist eine Beleidigung der Arbeit des ICC, führt zu fortgesetztem Leiden. Es muss sofort und entschlossen gehandelt werden, um diese Situation in Darfur zu stoppen.

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